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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Angehörigkeit. §§ 75 - 79.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • 1. Das Gebiet. §§ 74, 74a.
  • 2. Die Angehörigkeit. §§ 75 - 79.
  • 3. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Reich und Einzelstaaten. §§ 80, 81.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

254 Zweiter Teil. Erstes Buch. $ 77. 
8. durch Entlassung aufAntrag?®. Die Entlassung erfolgt 
durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde. ausgefertigte 
Entlassungsurkunde Mit der Aushändigung derselben wird die 
Entlassung wirksam®. Bei unmittelbaren Reichsangehörigen wird 
die Entlassung durch den Reichskanzler oder durch einen von 
diesem ermächtigten kaiserlichen Beamten erteilt. Die Erteilung 
der Entlassung ist ein einseitiger Verwaltungsakt, kein Vertrag 
zwischen dem Staate und dem einzelnen®. Die Entlassung einer 
Ehefrau kann nur von dem Manne und, sofern dieser ein Deutscher 
ist, nur zugleich mit seiner Entlassung beantragt werden. Der 
Antrag bedarf der Zustimmung der Frau®. Die Entlassung eines 
Staatsangehörigen, der unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft 
steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter beantragt werden. 
Dieser bedarf dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. 
Letztere ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter 
die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für 
ein Kind beantragt. Die Mutter muß bei dem Antrage außerdem 
die Zustimmung des ihr bestellten Beistandes einholen, wenn der 
Wirkungskreis desselben sich auch auf die Sorge für die Person 
des Kindes erstreckt”. 
Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in einem Einzel- 
staate bewirkt gleichzeitig die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit 
in jedem anderen Einzelstaate (also aus der Reichsangehörigkeit), 
sofern sich der Entlassene nicht die Staatsangehörigkeit in einem 
Einzelstaate durch eine Erklärung gegenüber der zuständigen Be- 
hörde des entlassenden Staates vorbehält.e. Dieser Vorbehalt muß 
in der Entlassungsurkunde vermerkt werden®, Ist ein solcher 
Vorbehalt erfolgt, so muß die Entlassung erteilt werden; der An- 
tragsteller hat also auf die Erteilung ein subjektives Recht®. Ist 
er nicht erfolgt, wird m. a. W. die Entlassung nicht sowohl aus 
einer als aus jeder deutschen Staatsangehörigkeit und damit aus 
der Reichangehörigkeit verlangt, so darf die Entlassung bestimmten 
Klassen von Personen, welche dem Reiche oder den Staaten durch 
besondere Pflichten (Heeresdienst, Beamtenverhältnis) verbunden 
sind, entweder gar nicht oder nur unter gewissen Bedingungen 
erteilt werden. 
Die Entlassung ist in diesem Falle unbedingt zu verweigern 
‚aktiven Militärpersonen, zu welchen auch die zum Dienste ein- 
berufenen Reservisten, Land- und Seewehrleute und Ersatz- 
® StAG. 85 18—24. 
* Das. $ 23. 
“ 5 Anderer Ansicht: Laband, Staatsrecht ($ 19) 1 174f., KL.A. 53. Vgl. 
$ 76 N. 8. Übereinstimmend: Zorn, Reichsstaatsr. 1 362. 
® StAG. $ 18. 
? Das. $ 19. 
® Das. 5 20. 
® Das. $ 21. Die Entlassung ist in diesem Falle kostenfrei zu er- 
teilen: $ 38.
	        

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