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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Reich und Einzelstaaten. §§ 80, 81.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • 1. Die Rechtsstellung des Monarchen im Staate. § 84.
  • 2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
  • 3. Beendigung und Übergang der Regierung. § 91.
  • 4. Regentschaft und Stellvertretung. §§ 92, 93.
  • 5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses. §§ 94, 95.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

202 Zweiter Teil. Erstes Buch. $ 80. 
allen denjenigen Gebieten, welche ihrer Gesetzgebung unterstehen, 
befugt ist, sich Verwaltungsbefugnisse oder Funktionen der Justiz 
beizulegen !. Doch ist keineswegs das in den Vereinigten Staaten 
bestehende Prinzip durchgeführt, daß das Reich die Ausführung 
aller von ihm erlassenen Gesetze durch seine eigenen Organe über- 
nimmt. Vielmehr liegt die Ausführung der Reichsgesetze im all- 
gemeinen in den Händen der Einzelstaaten. 
II. Die Verwaltung des Reiches umfaßt folgende Gegen- 
stände: 
1. die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten !?, 
Das Reich hat das alleinige Recht, Krieg zu erklären und 
Frieden zu schließen !®. Es ist ausschließlich befugt, bei der Ord- 
nung rein auswärtiger Angelegenheiten, z. B. allgemeiner euro- 
11 [Diese Ansicht G. Meyers ist durchaus bestritten] A. M. namentlich 
Haenel, Deutsch. Staatsr. 1 233 ff., 328, der die Abgrenzung der Ver- 
waltungskompetenz zwischen Reich und Einzelstaaten für einen Ver- 
fassungsgrundsatz erklärt und daher für jede Erweiterung der Reichs- 
kompetenz auf den Gebieten der Rechtspflege und Verwaltung eine Ab- 
änderung der Reichsverfassung fordert. Die Reichsverfassung hat 
nun allerdings dem Reiche einzelne Verwaltungstätigkeiten zugewiesen, sie 
enthält aber keine Bestimmung, aus der geschlossen werden könnte, daß die 
in der Verfassung erwähnten die einzigen Verwaltungsfunktionen des 
Reiches sein sollen. Da nun außerdem in dem Rechte der Gesetzgebung 
auch die Befugnis liegt, über die Ausübung der Verwaltungstätigkeiten Be- 
stimmungen zu treffen, so muß das Reich kraft seiner Gesetzgebungsgewalt 
für berechtigt erachtet werden, die Verteilung der Verwaltungsfunktionen 
zwischen sich und den Einzelstaaten zu regeln. Aus der Entstehungs- 
eschichte ist eine gegenteilige Auffassung gleichfalls nicht zu entnehmen. 
ie Verhandlungen über die Erfurter Unionsverfassung, welche Haenel zur 
Erörterung der Frage heranzieht, beweisen nur, daß man damals die Absicht 
hatte, die Zentralgewalt auf Gesetzgebung und Oberaufsicht zu beschränken, 
dagegen von der Verwaltung möglichst fern zu halten. Dieser Grundsatz 
ist auch bei Begründung des Reiches und bei der fortschreitenden Gesetz- 
gebung desselben im allgemeinen maßgebend geblieben. Für die Frage aber, 
ob eine etwaige Erweiterung der Verwaltungskompetenz des Reiches im 
Wege der einfachen Gesetzgebung erfolgen kann oder ob es dazu einer 
Verfassungsänderung bedarf, ist aus jenen Verhandlungen durchaus nichts 
zu entnehmen. Übereinstimmend: Zorn, Kommentar zur Reichsverfassung, 
zu Art. 4 N. 1; Reichsstaatsr. 1 113 ff., 133 ff. — [Die Haenelsche Auf 
fassung ist die gegenwärtig herrschende, Sie wird gebilligt von v. Seydel, 
Komm. z. RV. 53ff.; Graßmann, Ann.D.R. (1898) 135 ff.; Loening, Grund- 
züge 102f.; Anschütz, Enzykl. 71; v. Jagemann, Die deutsche RV., Vor- 
träge, 68; Triepel a. a. O. 290, 291.) . 
18 Vgl. vor allem Haenel, Staatsr. 1 531 ff.; ferner: E. Meier, Über den 
Abschluß von Staatsverträgen (1874); M. Proebst, Der Abschluß völker- 
rechtlicher Verträge durch das Deutsche Reich und dessen Einzelstaaten, 
in Ann.D.R. (1882) 241 fi.; H. Tinsch, Das Recht der deutschen Einzel- 
staaten bezüglich des Abschlusses völkerrechtlicher Verträge mit besonderer 
Berücksichtigung ihrer Stellung im Reiche, Erlangen 1882; G. Prestele, 
Die Lehre vom Abschluß völkerrechtlicher Verträge durch das Deutsche 
Reich and die Einzelstaaten des Reiches, München 1882; Anschütz, Enzykl. 
170, . 
18 RV. Art.11. Brie, Theorie der Staatenverbindungen 107 N. 5 meint, 
das Kriegsrecht sei den Einzelstaaten nicht entzogen, sondern nur die Aus- 
übung desselben unmöglich gemacht.
	        

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