Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Einleitung. § 82.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Erster Abschnitt. Reichsangehörige.
  • § 14. Begriff und staatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 16. Die Rechte der Reichsangehörigen.
  • § 17. Das Staatsbürgerrecht im Einzelstaat.
  • § 18. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit.
  • § 19. Der Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • § 20. Das Indigenat des Art. 3 der Reichsverfassung.
  • Zweiter Abschnitt. Bundesgebiet.
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

8 16. Die Rechte der Reichsangehörigen. 153 
Auch hier sind die Einzelstaaten übrigens nicht völlig eliminiert 
und durch das Reich keineswegs gänzlich verdrängt. Eine Trennung 
von Zentralgewalt und Einzelstaatsgewalt, wie sie die ältere Bundes- 
staatstheorie lehrte, daß auf gewissen Gebieten nur das Reich, auf 
anderen nur der Einzelstaat Hoheitsrechte hat, besteht nicht einmal 
hier, wo die Machtbefugnisse des Reiches am meisten entwickelt sind. 
Denn abgesehen davon, daß es den Einzelstaaten unbenommen ist, 
Landes-Gesandtschaften zu unterhalten, denen der Schutz und 
die Vertretung der Interessen der Landesangehörigen zunächst obliegt, 
bestimmt auch hinsichtlich der Konsulate, zu deren Errichtung das 
Reich ausschließlich befugt ist, der 83, Abs.2des Gesetzesvom 
8 November 1867: 
»In besonderen, das Interesse (eines einzelnen Bundesstaates 
oder) einzelner Bundesangehörigen betreffenden Geschäftsange- 
legenheiten berichten sie an die Regierung des Staates, 
(um dessen besonderes Interesse es sich handelt, oder) dem 
die beteiligte Privatperson angehört; auch kann 
ihnen in solchen Angelegenheiten die Regierung eines Bundes- 
staates Aufträge erteilen und unmittelbare Berichterstattung ver- 
langen.« 
Hiernach ist es den Einzelstaaten unbenommen, sich selbst ihrer 
Angehörigen im Auslande anzunehmen, und kein Deutscher ist ge- 
hindert, sich an die Regierung seines Heimatstaates zu wenden und 
ihre Fürsorge für seine Interessen zu verlangen. Aber er ist auf sie 
nicht angewiesen. Die Organe des Reiches, Gesandtschaften und Kon- 
sulate, sind ihm unmittelbar zugänglich, ebenso das Auswärtige Amt 
des Reiches, und das Reich allein verfügt über die Machtmittel, um 
den Schutz dem Auslande gegenüber fühlbar und wirksam zu machen. 
2. In den inneren Angelegenheiten entspricht der Pflicht des Staats- 
bürgers zur Tragung der staatsbürgerlichen Lasten, zum Gehorsam und 
zur Treue sein Recht, an den Wohltaten des staatlichen Gemeinwesens 
Teil zu nehmen!). 
Die ursprünglichste, natürlichste und im ganzen auch die wichtigste 
Seite des Staatsbürgerrechts in dem entwickelten Sinne ist der Anspruch, 
im Staate — d. h. im Gebiet und unter dem Schutz des Staates — 
leben zu dürfen. Das ist der wesentliche Unterschied zwischen der 
rechtlichen Stellung des Staatsangehörigen und derjenigen des Fremden, 
daß der letztere im Staat geduldet wird, dererstere berechtigt 
ist, im Staate zu leben. 
und Rücksichten bestimmt wird. Vgl. auch Vogel, Bayer. Staatsrecht S. 79, Note 1. 
1) Jellinek, System S. 119, Note 1 polemisiert gegen diese Ansicht; S. 132 
aber erkennt er an, daß „dem Individuum Ansprüche zustehen auf Versorgung 
und Förderung aller seiner mit Hilfe staatlicher Tat zu erfüllenden Interessen, inso- 
weit das Gemeininteresse es gestattet. In diese Formel kann der wesentliche Inhalt 
der Mitgliedschaft am modernen Staate zusammengefaßt werden“. Zutreffend Tez- 
ner in Grünhuts Zeitschrift Bd. 21, S. 200 ff. 
 
	        
No full text available for this image

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS METS (entire work) PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.