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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Der Monarch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die Rechtsstellung des Monarchen im Staate. § 84.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • 1. Die Rechtsstellung des Monarchen im Staate. § 84.
  • 2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
  • 3. Beendigung und Übergang der Regierung. § 91.
  • 4. Regentschaft und Stellvertretung. §§ 92, 93.
  • 5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses. §§ 94, 95.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Organe. $ 84. >71 
Drgan desselben, welches gegenüber den Untertanen nicht bloß 
Rechte, sondern auch Pflichten hatte. Diese Entwicklung wurde 
dadurch unterstützt, daß das Reich sich zur Erfüllung staatlicher 
Aufgaben mehr und mehr unfähig erwies und alle politische Tätig- 
keit ausschließlich den Territorien zufiel.e Im achtzehnten Jahr- 
hundert war der Umbildungsprozeß in allen größeren deutschen 
Territorien vollzogen. Namentlich hatten die Hohenzollern in 
Brandenburg-Preußen den Staatsgedanken in energischer Weise 
zur Geltung gebracht®. Auch die späteren Reichspublizisten be- 
trachteten die Landeshoheit allgemein als eine obrigkeitliche Ge- 
walt, welche zum Besten der Untertanen gehandhabt werden sollte“. 
Von den kleineren Territorien hatten sich freilich viele diesen 
Grundsätzen verschlossen. Aber durch die Auflösung des Deutschen 
Reiches und die sich daran knüpfenden Ereignisse verloren sie zum 
großen Teile ihre Existenz. Die wenigen, welche übrig blieben, 
sahen sich mehr und mehr genötigt, dem Beispiel der größeren 
Staaten zu folgen, Durch die Einführung konstitutioneller Ver- 
fassungen im Laufe des vorigen Jahrhunderts hat die Entwicklung 
ihren vollständigen Abschluß erreicht. Nach heutigem Staatsrecht 
steht der Monarch nicht über, sondern in dem Staate; 
er ist nicht Beherrscher, sondern Organ desselben®, 
® Dem Gedanken, daß der Monarch lediglich ein Organ des Staates ist 
und für dessen Zwecke tätig zu sein hat, gibt auch der bekannte Ausspruch 
Friedrichs des Großen Ausdruck: Te Souverain, bien loin d’&tre le 
maitre absolu des peuples qui sont sous sa domination n’en est que le premier 
magistrat“ (Antimachiavel chap. I.) ygl Rehm, Allgem, Staatal. 231 ff.; 
Jellinek, Staatsl. 658; Anschütz, Enzykl. 128. 
* Vgl. namentlich Pütter, „Von der Bestimmung, welche die Landes- 
hoheit mit jeder anderen höchsten Gewalt gemein hat, daß sie nur zur ge- 
meinen Wohlfahrt stattfindet“. Beiträge zum deutschen Staats- und Fürsten- 
recht 171. 
5 Übereinstimmend mit besonders scharfer Betonung des Gedankens der 
Örganschaft im Staat: Jellinek, System 147 ff., Staatsl. 656 ff.; Anschütz. 
Enzykl. 122ff.; Hatschek, Allgem. Staatsr. 1 55; neuerdings (im Gegensatz 
zu seinen früheren Schriften, vgl. unten S. 281 Anm, 4) auch Rehm, Arch.Off.R, 
25 394 ff., Die juristische Persönlichkeit der standesherrlichen Familie (1911) 23; 
v. Frisch, Der Thronverzicht 73 ff. Dagegen meint v. Martitz, Die Monarchie 
als Staatsform 27 ff., daß jener Gedanke nicht ausreiche, um die Monarchie 
als Staatsform zu begreifen. Der König sei vor allem „Herrscher“, und 
diese Eigenschaft erst bilde „die Grundlage seiner sich als Regierung zu- 
sammenfassenden Organfunktionen“. — Das Richtige ist wohl, dabei zu 
bleiben, daß der moderne Monarch Staatsorgan, nichts sonst, ist. Freilich 
ist seine organschaftliche Stellung im Staate eine so dominierende, einzig- 
artige, daß die Bezeichnung „Herrscher“ für ihren Träger gut gewählt und 
zutreffend erscheint. 
Das Hauptverdienst um die Erfassung und Verbreitung des Gedankens,. 
daß die Stellung des Monarchen ÖOrganschaft im Staate sei, muß immer 
wieder (vgl. schon frühere Würdigungen: Bernatzik im Arch.Off.R. 5 246; 
Jellinek, $ stem 144; Schücking, Der Srant und die Agnaten [Jena 1%2] 16; 
Rehm, Modernes Fürstenrecht 1; Hatschek, Allgem. Staatsr. 1 55) Albrecht 
zugeschrieben werden: 8. dessen in den Götting. gelehrten Anzeigen (1887) 
1. S erschienene Rezension von Maurenbrechers Staatsrecht (vgl. oben 
3 N. 9).
	        

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