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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Der Monarch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die Rechtsstellung des Monarchen im Staate. § 84.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • 1. Die Rechtsstellung des Monarchen im Staate. § 84.
  • 2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
  • 3. Beendigung und Übergang der Regierung. § 91.
  • 4. Regentschaft und Stellvertretung. §§ 92, 93.
  • 5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses. §§ 94, 95.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

278 Zweiter Teil Zweites Buch. $ 84. 
Notwendig ist die Gegenzeichnung auch bei der Ernennung von 
Ministern ?? und bei Akten des freien monarchischen Eirmessens, 
wie inbesondere bei Auszeichnungen ??® (Verleihung von Titeln, 
Orden, Adelsprädikaten) und bei Begnadigungen °*.] 
kann indessen nicht festgehalten werden, nachdem v. Marschall a. a. O. 125 ff., 
217 f£., 315 ff. sie in eingehenden und überzeugenden Ausführungen widerlegt 
hat. Vol. auch Anschütz, Enzykl. 112, 126. Die ministerielle Verantwort- 
lichkeit erstreckt sich auch auf dieses Gebiet der monarchischen Tätigkeit. 
Freilich ist zu beachten, daß militärische Befehle von den — zu unbe- 
dingtem Gehorsam verpflichteten — Personen des Soldatenstandes auch 
bei mangelnder Gegenzeichnung befolgt werden müssen, die Gegenzeichnung 
also auch hier, und gerade hier, nicht Voraussetzung der „Gültigkeit“ ist. 
Vgl. v. Marschall a. a. O. 371 ff. 
22 v, Gerber, St.R. ($ 33) 102 N. 2 meint, die Anstelluug von Ministern 
müsse ohne Kontrasignatur zulässig sein, weil der Monarch, wenn das ab- 
tretende Ministerium die Mitwirkung bei der Berufung neuer Minister ver- 
sage, in die Unmöglichkeit versetzt sei, solche zu ernennen. Ähnlich auch 
Opitz, Sächsisches Staatsrecht 1 166 und Schwartz, Preußische Verfassungs- 
urkunde 128. Diese Behauptung trifft jedoch nicht zu, indem in einem 
solchen Falle die neuen Minister selbst ihre Ernennung kontrasignieren. 
Auch Zöpfl, St.R. ($ 406) 2 423 u. 424 hält bei der Ernennung von Ministern 
eine Kontrasignatur nicht für erforderlich, weil dadurch eine Gesetz- oder 
Verfassungswidrigkeit nicht begangen werden könne. Dies ist nicht richtig. 
Wenn der Monarch eine nicht anstellungsfähige Person z. B. eine Person, 
die infolge einer Ministeranklage zur Amtsentsetzung und zur Unfähigkeit, 
ein ähnliches Amt wieder zu bekleiden, verurteilt ist, zum Minister ernennte, 
so wäre das unzweifelhaft eine Gesetzwidrigkeit. Übereinstimmend: v. Rönne, 
Preußisches Staatsrecht ($ 99) 1 432; Seydel-Piloty, Bayrisches Staatsrecht 
1 337; v. Kirchenheim, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts 235 N. 1; Bornhak, 
Preußisches Staatsrecht 1 492; A. Michel, Der Umfang des Erfordernisses 
ministerieller Gegenzeichnung nach bayrischem Recht (München 1896) 35 ff. ; 
v. Frisch a. a. O. 340; Brie in v. Stengels Wörterbuch des deutschen Ver- 
waltungsrechts 2 448; der aber die Gegenzeichnung durch den neuantretenden 
Minister selbst für unzulässig hält. |[v. Marschall a. a. ©. 537, 538 (vgl. auch 
509 E) fordert die Gegenzeichnung auch für Ministerernennungen, hält jedoch 
die ohne Gegenzeichnung (z. B. mündlich) erfolgte Ernennung für gültig, — 
seiner Grundauffassung (oben Anm, c) entsprechend und mit der besonderen 
Begründung, daß der Mangel der Kontrasignatur durch die Zustimmung 
des Ernannten zu seiner Ernennung geheilt werde. Bedenken hiergegen: 
O. Mayer, Arch.Öff.R. 28 355. — In einigen deutschen Staaten (Oldenburg, 
Schaumburg-Lippe, Waldeck) sind die Ministerernennungen von dem Er- 
fordernis der Kontrasignatur ausdrücklich befreit; vgl. die Angaben bei 
v. Marschall a. a. O. 509, Anm, 2041.] 
33 Vgl. oben S. 274 und Anm. a, 
** In der älteren Literatur war die Meinung vertreten, daß eine 
ministerielle Verantwortlichkeit bei Begnadigungen nicht bestände. So 
namentlich R. v. Mohl, Württembergisches Staatsrecht $ 37, der meinte, 
die Kontrasignatur habe in diesem Falle nur den Zweck, die Gewißheit des 
königlichen Willens und die königliche Unterschrift zu beglaubigen. Dieser 
Auffassung hatte sich v. Rönne, Preußisches Staatsrecht s eg, angeschlossen, 
der aber in der 4. Aufl. seines Werkes 1 ($ 96) die Ansicht aufgegeben hat, 
Die neueren Schriftsteller haben sich dagegen ganz allgemein für ministerielle 
Verantwortlichkeit und demgemäß für die Notwendigkeit einer Gegenzeich- 
nung ausgesprochen: Binding, Handbuch des deutschen Strafrechts 1 879; 
H. Seuffert in v. Stengels Wörterbuch 1 153; Delaquis in v. Stengel-Fleisch- 
manns Wörterbuch 1 375; E. Richter im Arch.Öf.R. 5 563; Schwartz, Preuß. 
Verfassungsurkunde 142; E. Loening in DJZ. 1 429ff.; Hübler, Organisation
	        

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