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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Der Monarch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • 1. Die Rechtsstellung des Monarchen im Staate. § 84.
  • 2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
  • 3. Beendigung und Übergang der Regierung. § 91.
  • 4. Regentschaft und Stellvertretung. §§ 92, 93.
  • 5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses. §§ 94, 95.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Organe. $ 85. 379 
S. Die Thronfolge!. 
8 85, 
Die Herzogs- und Grafenwürden wurden ursprünglich als 
Reichsämter vom Könige rein persönlich verliehen, wobei es sich 
von selbst verstand, daß jeder Nachfolger in den ganzen Amts- 
sprengel seines Vorgängers eintrat. Auch nach Ausbildung der 
Frblichkeit hielt man wegen fortdauernder Anerkennung der Amts- 
qualität zunächst noch an der Unteilbarkeit der Länder fest. Als 
aber das Amt allmählich zu einer patrimonialen Herrschaft ge- 
worden war, wandte man auf die Nachfolge genau dieselben Be- 
stimmungen an, welche für die Erbfolge in Immobilien maßgebend 
waren. So begannen seit dem dreizehnten Jahrhundert die Teilungen, 
welche zuerst bei den allodialen Besitzungen vorkamen, sich bald 
aber auch auf die Lehnsbesitzungen ausdehnten. Sie waren ent- 
weder bloße Teilungen der Nutzungen (Mutschierungen) oder reelle 
Teilungen (Tatteilungen oder Totteilungen). 
der Verwaltung 48; H. Ortloff, im Goltd.-Arch. 45 104; Michel a. a. O. 40; 
v. Frisch a. a. O. 344 ff.; Anschütz, Enzyklop. 126. Daß Begnadigungen nur 
unter Gegenzeichnung und Verantwortlichkeit eines Ministers ergehen können. 
ergibt sich schon daraus, daß sie den Charakter von Regierungsakten haben, 
Außerdem unterliegt das Begnadigungsrecht des Monarchen vielfachen ver- 
fassungsmäßigen Beschränkungen (in Württemberg durch $ 205, in Preußen 
durch Art. 49 der Verf.) und für die Einhaltung dieser tragen die Minister 
die rechtliche Verantwortlichkeit. Endlich sind sie für Ausübung des 
Begnadigungsrechtes natürlich auch politisch verantwortlich. Die Meinung 
Loenings a. a. O., daß G. Meyer die politische Verantwortlichkeit der Minister 
für kontrasignierte Begnadigungsakte geleugnet hätte, ist irrtümlich. Meyer 
hat in den früheren Auflagen des Lehrbuches an dieser Stelle lediglich 
auf die rechtliche Verantwortlichkeit hingewiesen, weil streng genommen 
nur diese Gegenstand staatsrechtlicher Behandlung ist, dagegen stets 
anerkannt ($ 184), daß die politische Verantwortlichkeit sich „auf 
die gesamte Tätigkeit des Ministers“, also auch auf kontrasignierte 
Begnadigungsakte erstreckt. Dagegen wird die Ansicht, daß die Minister 
nur für die Gesetzmäßigkeit, nicht für die Zweckmäßigkeit der Begnadigungen 
verantwortlich seien, vertreten von A. Wagener, Das Begnadigungsrecht 
des preußischen Königs in den Preuß. Jahrb. 90 310 ft. 
ı B. W. Pfeiffer, Über die Ordnung der Regierungsnachfolge in den 
deutschen Staaten überhaupt und in dem erzoglichen Gesamthause Sachsen- 
Gotha insbesondere, 2 Bde., Kassel 1826; H. Schulze, Das Recht der Erst- 
eburt in den deutschen Fürstenhäusern und seine Bedeutung für die deutsche 
taatsentwicklung, Leipzig 1851: H. Schulze, Das Erb- und Familienrecht 
der deutschen Dynastien des Mittelalters, Halle 1871; A. W. Heffter, Die 
Sonderrechte der souveränen und der mediatisierten, vormals reichsständischen 
Häuser Deutschlands, Berlin 1871; C. F. v. Gerber, Über die Teilbarkeit 
deutscher Staatsgebiete, Z. f. deutsch. Staatsr. 1 5ff.; J. Held, Über die 
eschichtliche Entwicklung des deutschen Thronfolgerechtes, ebenda 41 fl.; 
E Meier, Art. „Thronfolge“ in v. Holtzendorffs Rechtslexikon, 8 8SAfl.; 
H. Schulze, Das deutsche Fürstenrecht, in v. Holtzendorffs Enzyklopädie der 
BRechtswissenschaft, (5. Aufl, Anhang 1349 ff.; Anschütz, in derselben Enzykl. 
. Aufl.) 4 128ff.; Pagenstecher, Die Thronfolge im Großherzogtnm Hessen, 
ainz 1898; Rehm, Modernes Fürstenrecht (München 1904), $8 48 ff.; O. Mayer, 
Sächs. Staater. 47 ff.; Jellinek, Ausgewählte Schriften und Reden 2 153 ff.; 
Tesner, Der Kaiser (1909) 124 ff.
	        

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