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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Der Monarch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • 1. Die Rechtsstellung des Monarchen im Staate. § 84.
  • 2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
  • 3. Beendigung und Übergang der Regierung. § 91.
  • 4. Regentschaft und Stellvertretung. §§ 92, 93.
  • 5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses. §§ 94, 95.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

284 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 86. 
schaftsrechte der Agnaten und aller sonstigen Sukzessionsberech- 
tigten keine Privatrechte; es sind subjektive öffentliche Rechte. 
Aber wenn sie selbst Privatrechte wären, so wären sie doch der 
souveränen Regulierungsgewalt der Staatsgesetzgebung nicht minder 
unterworfen. Das Privatrecht ist der gesetzgebenden Gewalt gegen- 
über nicht stärker als das öffentliche Recht.] Auf dem Wege der 
Verfassungsgesetzgebung können daher überall Abänderungen der 
Thronfolgeordnung ohne jede Mitwirkung der Agnaten vorgenommen 
werden. Bei hauszesetzlichen Abänderungen ist deren Zustimmung 
allerdings erforderlich, wenn nach den in dem betreffenden Hause 
geltenden Rechtsgrundsätzen Akte der Hausgesetzgebung nur unter 
Mitwirkung der Agnaten zustande kommen. Aber auch in diesem 
Falle hat ihre Tätigkeit nicht den Charakter eines Verzichtes 
auf subjektive Ansprüche, sondern einer Teilnahme bei 
der Herstellung objektiver Rechtssätze. 
(Zusätze. I. In neuerer Zeit ist, wie schon aus den Zusätzen zu $ 85 
N.4 und $ 86 N. 1, 3 zu ersehen ist, die Opposition gegen die bis dahin 
sanz unbedingt herrschende Meinung, wonach die Thronfolgeordnung und 
die auf ihr beruhenden Rechte der Agnaten freier staatsgesetzlicher Regu- 
lierung unterliegen, in nicht unbeträchtlichkem Maße angewachsen. Die 
5. Aufl. dieses Lehrbuchs (erschienen 1899) — vgl. N. 3 zu diesem Para- 
graphen — konnte von modernen Anhängern der Unverletzlichkeit der 
Agnatenrechte gegenüber der Staatsgesetzgebung außer v. Gerber (der in 
diesem Punkte doch nur als letzter Ausläufer der älteren, in anderem Ge- 
dankenboden wurzelnden Richtung Zachariäs, Zöpfls u. a. erscheint) nur 
die mehr im Wähnen als in der Kunst des Überzeugens starke Autorität 
Kekules v. Stradonitz anführen. Seither sind nun aber andere hinzu- 
gekommen: Arndt, Kohler, Stoerk, Rehm, Zorn — lauter Stimmen, die, 
unter sich nicht immer in schönster Harmonie (vgl. oben & 85 N. 4), darin 
$ 85 N. 4 zit. Stellen; Frisch, Thronverzicht 65 ff.; Perels, Streitigkeiten 
deutscher Bundesstaaten (Berliner Diss., 1900) 26 ff. und manche andere. 
Wenn diesem vielstimmigen, in sich einstimmigen Chor gegenüber Stoerk, 
ie agnatische Thronfolge im Fürstentum Lippe (1903) 4 Schücking be- 
schuldigt, er habe die Lehre, daß Agnatenrechte durch Staatsgesetz ohne 
Zustimmung der Inhaber aufgehoben werden können, „irrtümlich“ als die 
herrschende bezeichnet, so liegt der „Irrtum“ hier nicht auf seiten Schückings, 
sondern Stoerks. Daß die von Schücking als „herrschend“ bezeichnete Lehre 
dieses Prädikat verdient, ist, wie Seydel, Staatsr. u. polit. Abhandl. (1902) 194 
mit Recht bemerkt, ein „Notorium“.] — Auch v. Gerber, St.R. (3 29) 92 N. 7 
ist der Ansicht, daß ein einmal begründeter Sukzessionsanspruch dem Be- 
rechtigten nicht entzogen werden könne, weil es eine der ersten Forderungen 
des modernen Staates sei, daß die Thronfolge jeder Willkür entrückt werde. 
Aber man kann von Rechtsgrundsätzen und Rechtsverhältnissen deshalb, 
weil sie der Fortbildung durch die Gesetzgebung unterliegen, unmöglich 
behaupten, daß sie der Willkür unterworfen seien. Auch würde v. Gerbers 
Ansicht dahin führen, daß das Thronfolgegesetz eine lex in perpetuum valitura 
sei. In neuerer Zeit hat dann Kekule v. Stradonitz im Arch.Öf.R. 14 3 und 
in einem der Fürstl. schaumburg-lippischen Staatsregierung erstatteten, von 
Seydel, Staater. u. polit. Abhandl. 194 ff. kritisch besprochenen Gutachten 
die Befugnis der Gesetzgebung zur Regelung der Thronfolgefrage bestritten, 
und zwar unter Berufunz auf die „Monarchie von Gottes Gnaden“, eine 
Motivierung, die völlig nichtssagend ist. [Über weitere Vertreter der Un- 
verletzlichkeit des Agnatenrechts gegenüber der Staatsgesetzgebung s. die 
Zusätze zum Text dieses Paragraphen.]
	        

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