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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Der Monarch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • I. Begriff und Wesen der Gesetzgebung. § 155.
  • II. Die Landesgesetzgebung
  • III. Die Reichsgesetzgebung.
  • 1. Einfache (formelle) Reichsgesetze. § 163.
  • 2. Änderungen der Reichsverfassung. § 164.
  • 3. Reichsverordnungen. § 165.
  • 4. Landesgesetze für Elsaß-Lothringen. § 166.
  • IV. Das Verhältnis von Reichs- und Landesgesetzgebung. §§ 167, 168.
  • V. Die Gesetzgebung für die Schutzgebiete. § 169.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

286 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 86. 
Kulisch, Arch.Off.R. 15 601ff.; Kutzer, KrV JSchr. 3. F. 7 123 ff.; Smend, Die 
preußische Verfassungsurkunde im Vergleich mit der belgischen (Göttinger 
reisschrift, 1904) 20, 21. 
Die in Tendenz und Ergebnissen mit Arndt wesentlich übereinstimmen- 
den Schriften Kekules v. Stradonitz’, Stoerks und Koblers sind anderwärts 
mit hinreichender Kraft widerlegt worden: Kekule von v. Seydel, Staats- 
rechtl. Abhandl. 194 ff., 203 ff., 206; Stoerk von Triepel, Der Streit um die 
Thronfolge im Fürstentum Lippe (1908), 107ff.; Stoerk und Kohler von 
Bornhak in Ann.D.R. (1904) 62, 63, 411 f. und im Arch.Öfl.R. 19 225, 226. — 
Stoerk glaubte (Agnatische Thronfolge 6: in ähnlichen Anschauungen bewegt 
sich Kobler, Arch.Off.R. 18 152 ff.) seiner Position eine besondere Verstärkung 
durch den Hinweis darauf zu verleihen, daß das „Sukzessionsrecht der Agnaten 
weit weniger ein individuell-subjektives Recht als ein Organisations- 
rinzip des staatlichen Verbandes“ sei. Eben hieraus aber folgt nicht die 
erneinung, sondern die Bejahung des Rechts der Staatsgesetzgebung zur 
Abänderung dieses „Organisationsprinzipes“; denn, daß in der Staatsgewalt 
vor allem die Fähigkeit und Befugnis zur Selbstorganisation (vgl. auch oben 
818. 7—10) inbegriffen ist, würde wohl auch Stoerk nicht haben leugnen wollen, 
und wenn die Staatslegislative das Recht zur Vornahme organisatorischer 
Änderungen überhaupt hat, wird sie wohl auch die Kompetenz besitzen, dıe 
der bestehenden Organisation zugrunde liegenden „Prinzipien“ zu ändern 
(richtig Bornhak, Preuß. Staatsr. 1 172, 173. Wäre die gegenteilige, also 
die Stoerk-Kohlersche Meinung richtig, so müßte sie auch, allgemein wie sie 
aufgestellt ist, für die Vergangenheit gelten. Sie würde unweigerlich zu der 
Folgerung führen, die Gültigkeit des großen Prinzipienwechsels, welcher in 
der Einführung des konstitutionellen Systems liegt, von der Frage abhängig 
zu machen, ob die absoluten Monarchen, welche ihren Staaten Verfassungen 
aben, hierzu die Einwilligung der Agnaten des Hauses eingeholt haben. 
Da letzteres, soweit ersichtlich, Dirgende geschehen ist®, wären nach Stoerk- 
Kohler, worauf Bornhak in Ann.D.R, (1904) 62 sehr treffend hinweist, unsere 
Verfassungsurkunden null und nichtig, „und der Verfassungsbruch Ernst 
Augusts von Hannover, der einst das Rechtsbewußtsein in Deutschland auf 
das schwerste verletzte, hätte durch die neueste Rechtsforechung eine 
glänzende Rechtfertigung erfahren“. Und wie steht es mit der Beseitigung 
jenes anderen großen „ÖOrganisationsprinzips“, der einzelstaatlichen 
Souveränetät durch den Akt der Reichsgründung? Soweit be- 
kannt, ist zu diesem Akt in jedem deutschen Staat die Zustimmung wohl 
des Landtags, nicht aber des Hauses und seiner Agnaten erfordert und erteilt 
worden. Der neueste Legitimismus hat also auch hier Gelegenheit, unter 
dem Zeichen des fiat justitia, pereat mundus eine Nichtigkeitserklärung zu 
erlassen. 
Sorgfältiger als Arndt, Kekule, Stoerk usw. begründet Rehm, Mod. 
Fürstenr. 7ff. die Lehre, daß das Thronfolgerecht der deutschen Einzel- 
staaten der Abänderung durch einseitigen Akt der Staatslegislative entrückt 
sei. Seine Hauptthesen lauten: 1. Das Recht am Throne nicht vom Staate 
verliehen; 2. Das Recht vom Throne nicht durch den Staat entziehbar: 
vgl. a. a. O. 7ff. 22 fl. — Die erste Behauptung ist nur historisch richtig, 
& In Preußen ist es sicher nicht geschehen; weder 1848, beim Übergang 
zum konstitutionellen System, noch früher, als es sich noch lediglich darum 
handelte, eine „ständische“ Verfassung zu geben. Allerdings ist die Frage, ob 
es zum Weiterausbau der von Friedrich Wilhelm IV. seit 1842 (vgl. Auschütz, 
Komm. z. preuß. Verf. 22ff.) eingeführten ständischen Einrichtungen der 
Zustimmung der Agnaten bedürfe, aufgeworfen worden, und zwar von dem 
damaligen Prinzen von Preußen, nachmaligen Kaiser und König Wilhelm IL, 
1845; sie wurde aber von König Friedrich Wilhelm IV. auf Grund gut- 
achtlicher Außerungen von Savigny, Hefiter und Eichhorn rundweg ver- 
neint (v. Treitschke, D. Gesch. 5 34, 273, 609; Marcks, Kaiser Wilhelm I, 
60ff.; Rachfahl, Deutchland, König Fr. Wilh. IV. und die Märzrevolution 21).
	        

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