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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Der Einheitsstaat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Organe des Staates und Träger der Staatsgewalt. § 5.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • 1. Die Grundlagen des Staates. § 2.
  • 2. Der rechtliche Charakter des Staates. § 3.
  • 3. Wirkungskreis des Staates. § 4.
  • 4. Organe des Staates und Träger der Staatsgewalt. § 5.
  • 5. Der Begriff der Souveränität. § 6.
  • 6. Die Legitimität der Staatsgewalt. § 7.
  • 7. Die staatlichen Funktionen. § 8.
  • 8. Die Staatsformen. § 9.
  • 9. Die Gliederung des Staates. § 10.
  • 10. Die subjektiven öffentlichen Rechte. § 11.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Einleitung. $ 5. 19 
Weise zusammenwirken, so namentlich in den konstitutionellen 
Monarchien und Repräsentativdemokratien 5. 
2. Neben dem Begriffe des Organs tritt noch ein weiterer 
Begriff, der des Trägers der Staatsgewalt auf. Als Träger 
der Staatsgewalt wird diejenige Person oder Personenmehrheit 
bezeichnet, welcher die Staatsgewalt als eigenes Recht zusteht ®a. 
Der Träger der Staatsgewalt kann die ihm zustehenden Herr- 
schaftsrechte entweder selbst ausüben, oder sie können in seinem 
Namen durch einen andern ausgeübt werden. 
Der Begriff „Träger der Staatsgewalt“ wird nicht durch die 
Einheitlichkeit und Unteilbarkeit der Staatsgewalt gefordert”. 
Denn die begriffliche Einheitlichkeit der Staatsgewalt schließt 
nicht aus, daß dieselbe in einer Mehrheit von Organen zum Aus- 
druck gelangt®. So wurden z.B. im alten deutschen Reiche Kaiser 
6 Die Einheit der Staatspersönlichkeit und des Staatswillens schließt 
also die Mehrheit der Staatsorgane nicht aus. Ebenso Haenel, St.R. 1 93; 
Rehm, Staatsl. 194; Jellinek, Staatsl. 550 ff. 
® Fricker, Die Verpflichtung des Kaisers zur Verkündung der Reichs- 
esetze. Dekanatsprogramm (Leipzig 1885) 18. G. Meyer, Der Anteil der 
ichsorgane an der Reichsgesetzgebung (aus der Festgabe der juristischen 
Fakultät für Gneist, 1888) 9. Triepel, as Interregnum (1892) 65 ff. 
a Als „eigenes Recht“ kann die Staatsgewalt nur dem Staate selbst, als 
solchem „zustehen“: die Staatsgewalt ist ein Wille, dessen Subjekt der Staat 
ist. Der Satz des Textes verwechselt also Subjekt und Träger der Staats- 
gewalt. Ebenso meint Jellinek, Staatsl. 552: „Träger der Staatsgewalt ist 
er Staat und niemand anders.“ Danach wäre „Träger“ und „Subjekt“ der 
Staatsgewalt dasselbe. Die beiden Begriffe sind aber wohl zu unterscheiden: 
Subjekt seiner Gewalt ist der Staat selbst, Träger der Staatsgewalt ist 
das oberste Organ des Staates, also beispielsweise in den Monarchien 
der Monarch, Auch der „Träger“ der Staatsgewalt ist Staatsorgan, auch 
seine Stellung ist nicht Herrschaft über den Staat, sondern Organschaft im 
Staat. So auch Jellinek, System 148; Rehm, Staatsl. 180 (vgl. auch 150, 176 ££.); 
Anschütz, Enzyklop, 17f., 25f., 93f., 118; Hubrich im Handb. d, Pol. 1 74. 
Ebenso scheidet Laband, St,R. 1 99, 101 scharf zwischen dem Subjekt und 
dem Träger der Reichsgewalt. Auch Schücking, Staatsr. des Großh. Olden- 
burg (1911) 44 und Anm. 2 unterscheidet Subjekt und Träger der Staats- 
ewalt. In der gleichen Richtung bewegen sich die Erörterungen von Lukas 
über den „Träger der Staatsgewalt“: Rechtl. Stellung des Parlaments 64 ff., 
der aber, wie Kulisch, Arch.Off.R. 16 153, fehlgeht, wenn er den Begriff 
Träger der Staatsgewalt“ für unbrauchbar und entwertet erklärt. Gewiß 
ist der „Träger“ Staatsorgan (durchaus kein „außerstaatlicher Träger der 
Staatsgewalt”: Jellinek, Staatsl. 552, Anm. 2), er ist dies aber in einem be- 
sonderen, einem eminenten Sinne: ein Organ, welches den Staat voll re- 
präsentiert und die Vermutung der Alleinberechtigung für Ausübung der 
taatsgewalt auf seiner Seite hat (Anschütz, Enzyklop. 19, 25, 93f., 116; 
Walther, Das Staatshaupt in den Republiken 57 ff... Also eine besondere 
Art Organ. Für besondere Erscheinungen sind aber eigene Namen, wie hier 
der Name „Träger“, nicht ungerechtfertigt. 
7 Dies ist die Meinung von Laband, St.R. 1 257; 26. Auch Triepel, 
Interregnum 70 und Geffeken, Das Gesamtinteresse als Grundlage des Staats- 
und Völkerrechts (1908) 14 erklären das Vorhandensein eines Trägers der 
Staatsgewalt für ein begriffliches Erfordernis des Staates. Gegen Triepel 
Jellinek, Staatsl. 552 Anm. 1. 
8 Haenel, Ann.D.R. (1877) 91. Rosin, SchmollersJ. 8 954. Merkel, Knzy- 
klopädie (2. A. 1909) 170 in v. Holtzendorffs Enzyklopädie (5. A.) 29. Jellinek, 
29%
	        

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