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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Der Monarch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • I. Begriff und Wesen der Gesetzgebung. § 155.
  • II. Die Landesgesetzgebung
  • III. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Das Verhältnis von Reichs- und Landesgesetzgebung. §§ 167, 168.
  • V. Die Gesetzgebung für die Schutzgebiete. § 169.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Organe, 8 89. 301 
dies die Hausverfassung vorschreibt, eine Mitwirkung der Agnaten 
statt; diese Mitwirkung hat aber auch in diesem Falle nicht den 
Charakter eines Verzichtes auf wohlerworbene Rechte 28, 
Die Form der morganatischen Ehe ist auch jetzt noch 
bei Mißheiraten in den deutschen Fürstenhäusern üblich, obwohl 
sich deren Wirkungen von selbst verstehen. 
Jedes Mitglied des Fürstenhauses, welches den hinsichtlich der 
Abstammung vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht, ist zur 
Nachfolge berechtigt‘. Früher?5 wurde außerdem noch körper- 
—— . 
folgerechts (vgl. hierüber oben $ 86 S. 286f. und $ 87 Anm, b) mag das aller- 
dings „selbstverständlich“ sein. — Die rechtliche Beseitigung von Erwerbe- 
mängeln, insbesondere die Erklärung einer notorisch unebenbürtigen Ehe zu 
einer ebenbürtigen, bedeutet eine Dispensation von Normen des 'I'hronfolge- 
rechts, kann also nur durch die Faktoren und in den Normen bewirkt werden, 
von bzw. in denen das Thronfolgerecht abgeändert werden darf: vgl. hierüber 
oben $ 86 S. 287, 288 und Anschütz, Enzykl. 131. Ob die Dispensation ein 
Verfassungsgesetz ad hoc erfordert oder im Wege der Hausgesetzgebung 
vorgenommen werden kann, ist hiernach eine für jede einzelne Verfassung 
besonders zu beantwortende Auslegungsfrage. Zutreffend bemerkt Loening, 
Heilung notorischer Mißheiraten 48 ff., die im Text vertretene Ansicht sei 
nur für diejenigen souveränen Häuser richtig, deren Autonomie durch die 
Verfassung beschränkt worden ist. Wenn derselbe Schriftsteller aber an- 
nimmt: „Erklärt die Verfassung, daß Geburt ‚aus ebenbürtiger Ehe‘ erforder- 
lich, so überläßt sie die nähere Bestimmung des Ebenbürtigkeitsbegriffs der 
Hausgesetzgebung“, so muß dies als eine unzulässige Veral gemeinerung be- 
zeichnet werden (dasselbe ist gegen Rehm, Oldenburger Thronanwärter 37 
zu bemerken). Der Sinn solcher Ausdrucksweise der Verfassungen kann 
auch und wird meistena der sein, daß der Inhalt der hausrechtlichen Normen 
über die Ebenbürtigkeit nach dem Stande zur Zeit des Inkrafttretens der 
Verfassung hat ve asaungegesetzlich festgelegt werden wollen. In diesem 
Sinne sind im Zweifel die Verfassungen der oben $. 287 (Schlußanmerkun 
zu $ 86) angegebenen ersten Gruppe auszulegen. ereinstimmend: Boll- 
mann, Die Lehre v. d. Ebenbürtigkeit in deutschen Fürstenhäusern usw. 56; 
Schücking, Die Nichtigkeit der Thronansprüche usw. 59 ff.; Derselbe. Art. 
Ebenbürtigkeit, WStVR. 1 627, 628. Ein Zusammenwirken von Staats- 
und Hausgesetzgebung ist auch bei Heilung von Mängeln der hier in Rede 
stehenden Art niemals (außer wenn es durch die Verfassung ausdrücklich 
vorgeschrieben ist) erforderlich; vgl. oben $ 86 S. 283.] 
.. 3 Vgl.$ 868. 283f. Übereinstimmend: Seydel-Piloty, Bayrisches Staats- 
recht 195, 100; Hauke, Geschichtl. Grundlagen des Monarchenrechts (1894) 115 ; 
Wielandt, Badisches Staatsr. 27; Pagenstecher, Thronfolge in Hessen 69. 
Diesen Grundsätzen entsprechend ist in neuerer Zeit in mehreren Staaten 
verfahren worden. In Sachsen-Meiningen hat das G. vom 9. März 1896 Art. 1 
eine Ehe, deren Ebenbürtigkeit bestritten war, als ebenbürtig anerkannt; 
in Schwarzburg-Rudolstadt (G. vom 1. Juni 1896 Art. 1) und Schwarzburg- 
Sondershausen (G. vom 14. Aug. 1896) ist ein Imebenbürtiger Sproß des 
Fürstenhauses für ebenbürtig erklärt worden. Über diese Fälle vgl. die 
mehrfach zitierte Schrift von Loening: Heilung notorischer Mißheiraten, ferner 
Rehm, Mod. Fürstenr. 19, 37, 111ff., sowie Bornhak in Ann.D.R. (1904) 411 ff. 
% Fricker, Thronunfähigkeit und Reichsverwesung, Z.Staats\V, 81 199. 
# Gold. Bulle c. XXV: ... „primogenitus filius succedat in eis (den 
Kurfürstentümern), sibigue soli ius et dominium competat, nisi forsitan mente 
captus, fatuus seu alterius famosi et notabilis defectus existeret, propter quem 
non deberet seu posset hominibus principari.“ — Daß diese Bestimmung 
als ein „Organisationsgesetz des alten Reichs“ mit letzerem untergegangen 
bei (Abraham, Der Tbhronverzicht nach deutschem Staatsrecht 76 Anm. 3), 
rifft nicht zu,
	        

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