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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Der Monarch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • 1. Die Rechtsstellung des Monarchen im Staate. § 84.
  • 2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
  • 3. Beendigung und Übergang der Regierung. § 91.
  • 4. Regentschaft und Stellvertretung. §§ 92, 93.
  • 5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses. §§ 94, 95.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

302 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 89. 
liche und geistige Fähigkeit des Berechtigten gefordert, 
während nach den meisten neueren Verfassungen die Regierung 
auch im Falle einer solchen Unfähigkeit übergeht und nur die 
Ausübung der Regierungsrechte statt durch den Monarchen, durch 
einen Regenten erfolgt?®. Selbst die eigentümliche Bestimmung 
der württembergischen Verfassung’, nach welcher der König sich 
zu einer der;christlichen Kirchen bekennen muß, ist nicht so zu 
verstehen, daß der zum Throne Berufene in Ermangelung dieses 
Erfordernisses als sukzessionsunfähig zu betrachten sei?®. Endlich 
wurde es bisher stets als selbstverständlich oder, wenn man will, 
als ein mit dem Prinzip der Erbmonarchie notwendig verbundenes 
Übel angesehen, daßsittlicheUnwürdigkeitkein Sukzessions- 
hindernis bilde ®®, 
26 Vgl ; 92. — Den Ausschluß unheilbar Geisteskranker von der Re- 
ierungsnachfolge will Hancke, Regentschaft und Stellvertretung 14 und den 
usschluß aller regierungsunfähigen Personen Pagenstecher a. a. O. 76 als 
einen Grundsatz des gemeinen Rechts da aufrechterhalten, wo nicht die Ver- 
fassung etwas anderes bestimmt. [Zugegeben, daß dieser Ausschluß früher 
gemeinrechtlich, d. h. nicht nur gemäß c. VII und XXV der Goldenen Bulle 
für die Kurfürstentümer, sondern für alle Länder gegolten hat, so kann er 
heute jedenfalls nur noch ausnahmsweise, d. h. da in Kraft stehen, wo nicht 
für den Fall der Regierungsunfähigkeit des Monarchen die Einsetzung einer 
Regentschaft angeordnet ist. Eine dahingehende Anordnung enthalten aber 
die Verfassungen der meisten Staaten; eben dadurch ist der Satz des älteren 
Staatsrechts und der Goldenen Bulle, daß der regierungsunfähige Erst- 
geborene durch den regierungsfähigen Zweitgeborenen von der Sukzession 
ausgeschlossen werden soll, aufgehoben. So insbesondere in Preußen und den 
anderen Königreichen. Für Bayern behauptet das Gegenteil Bloch in der Jur. 
Wochenschr. 42 238 ff., 901 ff., 970, jedoch mit Unrecht, wie von Wassermann, 
das, 353ff.; Menner, das. 534 ff., 966 ff.; Anschütz in der DJZ. 18 (1913) 1234 
dargetan worden ist. Die Blochsche Ansicht wird auch von der bayrischen 
Staatsregierung abgelehnt; vgl. das im bayrischen Justizministerium aus- 
earbeitete Gutachten über die gesetzliche Regelung der Thronfolge für den 
all der dauernden Regierungsunfähigkeit des zunächst zur Thronfolge Be- 
zgchtigten (zuerst in der Bayr. Staatszeitung, 13. Okt. 1913, dann in Hirths 
Ann. 1918 808 ff. veröffentlicht), Vgl. auch Rehm, Mod. Fürstenr. 183 Anm. 1; 
Baumann, Seit wann schließt in Deutschland Regierungsunfähigkeit von der 
Thronfolge nicht mehr aus? (Erlang. Diss., 1909) sowie Anschütz, Enzykl. 131. 
Staaten, in denen jene älteren Normen noch gelten, der geisteskranke primo- 
enitus also im Thronerledigungsfalle nicht auf den Thron gelangt, sondern 
übergangen wird, sind Baden und Braunschweig. Für Baden liegt ein 
wichtiger und interessanter Präzedenzfall vor (Thronwechsel von 1852; vgl. 
darüber Walz, Bad. Staatsr. 43, 47; Bloch a. a. O. 42 235 f., 903 ff). Über 
Braunschweig vgl. Rhamm, Braunschw. Staatsr. 14, 15.] 
82 Württemb. Verf. $ 5. 
28 Fricker a. a. O. 226; Göz, Württemb, Staatsr. 66, 67: Derselbe, Die 
Verf.-Urk. f. das Kor. Württemberg 20; Anschütz, Enzykl. 131; And. M. v. Mohl, 
Württ. Staatsr. 1 178; v.Sarwey, Württ. Staatsr. 1 50; v. Frisch, Thronverzicht 
87, 88; Rehm a.a.O. 183, 184: „wer König (von Württemb.) geworden ist, kann 
die Krone nur behalten, wenn er zum christlichen Glauben übertritt“. — Über 
ähnliche Fragen nach österreichischem Staatsrecht vgl. Jellinek, Der Einfluß des 
Religionsbekenntnisses auf das Thronfolgerecht in der öst.-ungar. Monarchie 
(Heidelb. Festg. 1899 für E. J. Bekker); über Bestimmungen ausländischer Ver- 
fassungen betr. das Religionsbekenntnis des Monarchen: v. Frisch a. a. O. 87ff. 
2° And. M. Rehm, Mod. Fürstenr. 881: Wohl aber tritt kraft Reichs- 
gesetzes Verlust der Thronfolgefähigkeit wider Willen ein bei Verurteilung
	        

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