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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Der Einheitsstaat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Organe des Staates und Träger der Staatsgewalt. § 5.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • I. Begriff und Wesen der Gesetzgebung. § 155.
  • II. Die Landesgesetzgebung
  • III. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Das Verhältnis von Reichs- und Landesgesetzgebung. §§ 167, 168.
  • V. Die Gesetzgebung für die Schutzgebiete. § 169.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

20 Einleitung. $ 5. 
und Reich, d. h. Kaiser und Reichsstände als Träger der Reichs- 
gewalt angesehen, in den freien Städten steht die Staatsgewalt 
Senat und Bürgerschaft, in England dem Parlamente, d. h. dem 
König in Verbindung mit den beiden Häusern zu. Wohl aber nötigen 
uns die Bestimmungen einer Reihe von Verfassungen, den besonderen 
Begriff des Trägers der Staatsgewalt aufzustellen, weil der recht- 
liche Inhaber der Hoheitsrechte und diejenigen Personen, welche 
mit der Ausübung derselben betraut sind, nicht zusammenfalleu. 
So gehen die modernen Repräsentativdemokratien häufig 
von der Anschauung aus, daß das Volkb Träger der Staatsgewalt 
sei, während als staatliche Organe der Präsident, das Regierungs- 
kollegium, die parlamentarischen Versammlungen erscheinen. Am 
deutlichsten tritt diese Auffassung in der Verfassung der Vereinigten 
Staaten hervor!®. Inkonstitutionell-monarchischen Ver- 
fassungen wird vielfach der Monarch als Träger der Staats- 
gewalt angesehen, so z. B. in der französischen Charte von 1814 
und den deutschen Verfassungen!!. Die Volksvertretung bildet 
ihm gegenüber dann nur ein beschränkendes Element. Die prak- 
tische Konsequenz dieser Auffassung ist die, daß der Monarch die 
Vermutung der Berechtigung für sich hat; ihm stehen alle Hoheits- 
rechte zu, welche ihm nicht ausdrücklich entzogen, der Volks- 
vertretung nur die, welche ihr ausdrücklich übertragen sind. 
Andere konstitutionell-monarchische Verfassungen gehen vom Stand- 
punkte der Volkssouveränetät aus; sie betrachten das Volk 
als Quelle und Ursprung aller Gewalten, von welchem auch der 
Monarch seine Befugnisse ableitet !*. In diesem Falle erscheint 
der Monarch zwar als Organ des Staates, aber nicht als Träger 
Gesetz und Verordnung 208, Staatsl. 550 ff. v. Hagens Staat, Recht u. 
Völkerrecht 11. 
® G. Meyer, Anteil der Reichsorgane 11 ff. 
b Unter „Volk“ darf hier nicht die Gesamtheit aller Staatsangehörigen 
verstanden werden, denn diese bildet, wie Walther, Staatshaupt in den Re- 
ubliken 59 richtig bemerkt, den Staat selbst, „kann also nicht Organ sein“. 
„Volk“ heißt hier vielmehr soviel wie Gesamtheit der politisch Berechtigten, 
Aktivbürgerschaft“ (Walther a. a. O. 59, 60). Unzutreffend ist es, wenn 
Geffeken, Gesamtinteresse 14, 15 und Verfassung des Deutschen Reiches 
(1901) 43, den republikanischen (pleonarchischen) Träger der Staatsgewalt 
— die Aktivbürgerschaft in der Demokratie, den herrschenden Stand in der 
Aristokratie, die verbündeten Regierungen im Deutschen Reich — für eine. 
juristische Person erklärt: eine engere Korporation innerhalb der 
weiteren Korporation „Staat“. Diese Träger sind nur Mehrheiten, in keinem 
juristischen Sinne Einheiten von Personen. Gegen Geffcken Jellinek, Staatsl. 
553 Anm. 1. Vgl. auch unten $ 120 Anm. 2. 
10 Verfassung, Einl. Amend, IX, X. Vgl. v. Holst, Staatsrecht der 
yereinigten Staaten, in Marquardsens H.B. d. öffentl. R. 23 ff, im Arch.Öf.R. 
1 Vgl. $$ 54, 83, 84. 
12 Diese Auffassung, kommt namentlich in solehen Ländern vor, in 
welchen einem ursprünglich republikanischen Magistrate erbliche Qualität 
beigelegt ist, wie Napoleon I. u. III, oder da, wo das erbliche Königtuın 
aus einer revolutionären Bewegung des Volkes hervorgegangen ist, wie im 
Königreich Belgien (Verf. vom 25. Februar 1831 Art. 55.
	        

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