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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Der Monarch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Beendigung und Übergang der Regierung. § 91.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • 1. Die Rechtsstellung des Monarchen im Staate. § 84.
  • 2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
  • 3. Beendigung und Übergang der Regierung. § 91.
  • 4. Regentschaft und Stellvertretung. §§ 92, 93.
  • 5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses. §§ 94, 95.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

308 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 91. 
Gegenstand der Thronfolge ist lediglich die Staatsgewalt. 
Die privatrechtliche Erbschaft des verstorbenen Monarchen geht 
nach den Regeln des Zivilrechtes über®. Auch die Familiengüter, 
welche an den jeweiligen Landesherrn fallen sollen, sind nicht 
Gegenstand der T'hronfolge, sondern einer besonderen privatrecht- 
lichen (fideikommissarischen) Erbfolge. 
Der Übergang der Staatsgewalt findet ipso jure statt?. Dieser 
Grundsatz hat sich zwar geschichtlich auf der Grundlage alt- 
deutscher Rechtssätze privatrechtlichen Charakters („der Tote erbt 
den Lebendigen“, „le mort saisit le vif“) entwickelt; er findet 
jedoch seine Rechtfertigung in dem Wesen des Staates, welcher in 
einem Momente eines Trägers seiner Gewalt entbehren kann. Die 
bei der Thronbesteigung üblichen Formalitäten sind ohne recht- 
liche Bedeutung. Auch die dem antretenden Monarchen auf- 
erlegte Pflicht, die Beobachtung der Staatsverfassung eidlich oder 
bei fürstlichem Wort anzugeloben®, ist kein notwendiges Er- 
fordernis für die rechtliche Ausübung der Regierungsrechte?, 
seien, welche nicht verletzt werden dürfen, jetzt nicht mehr maßgebend. 
Es liegt endlich kein Grund vor, die später geborenen Nachkommen des- 
jenigen, welcher schon vor dem Anfall der Krone verzichtet, anders zu 
ehandeln als die nachträgliche Deszendenz desjenigen, der nach bereits 
erfolgtem Regierungsantritt entsagt. Ubereinstimmend: Seydel, Bayrisches 
Staatsrecht 1 100; Cosack, Hessisches Staatsrecht 9; v. Stengel, Preuß. Staats- 
recht 43; Wielandt, Baden. Staatsr. 30 N. 2; Rehm a. a. O. 414 ff. stimmt dieser 
Ansicht nur soweit zu, als eg sich um bereits erzeugte bzw. empfangene 
Abkömmlinge des Verzichtenden handelt. Gegen ihn zutreffend Abraham, 
Thronverzicht 119 Anm. 1. 
6 Dies stellt Zöpfl, St.R, G 264) 1 744 mit Unrecht in Abrede, da im 
Vermögensverkehr auch der Monarch den privatrechtlichen Vorschriften 
unterliegt. Selbstverständlich können aber durch die Verfassungen oder 
Hausgesetze andere Bestimmungen getroffen sein. 
„Der Kronerwerb ist kein Willensakt“: Rehm a. a, O. 417 ff. Über 
gelegentliche unbegründete Angrifie egen diesen Fundamentalsatz des 
eutschen Thronfolgerechtes vgl. Anschütz, DJZ. 18 1284, 1285; Menner, 
JW. 42 534 ff. 
8 Die Versicherung ist abzugeben in Gegenwart des Landtages nach, 
der Preuß. Verf. Art. 54, in einer feierlichen Versammlung des Staats- 
ministeriums unter Zuziehung von Staatsräten, Deputationen oder Präsidenten 
der Kammern nach der Bayr. Verf. Tit. X ie Sächs. Verf. $ 138 Reuß ä,L. 
Verf. $ 87, schriftlich nach der Württ. Verf. $ 10, Hess. Verf. Art. 106, S.-Weim. 
GG. 88 67 u. 68, S.-Mein. GG. Art. 107, S.-Kob.-Goth. StGG. 88 157 und 158, 
Braunschw. N, LO. 8 4, Old. StGG. Art. 197 und 198. Schw.-Sondh. LGG. 
$ 18, Schw.-Rud. GG. 8 47, Reuß j L. StGG. 8 108, Wald. Verf. $ 17 u. 18. 
— Eine eidliche Versicherung verlangen von den angeführten Verfassungs- 
gesetzen das preuß., bayr., .-kob.-goth., oldenb. und wald. 
’R.v. Mohl, Württemb. Staatsr. $ 27 stellt die Ansicht auf, daß in 
Württemberg bis zur Abgabe der Versicherung die Verfassung beobachten 
zu wollen, nur cine tatsächliche, nicht eine rechtliche Ausübung der Re- 
ierungsrechte stattfinde und daß die Verweigerung der Angelobung einen 
erzicht auf die Regierung enthalte. Sie ist aber weder durch den Wort- 
laut, noch durch die Entstehungsgeschichte der württembergischen Verfassung, 
noch auch durch einen Hinweis auf die älteren Rechtszustände Württember 
zu rechtfertigen. Die Theorie ist von v. Rönne, Preußisches Staatsrecht 
(4. A.) ($ 156) 2 343 für Preußen akzeptiert worden, während alle übrigen
	        

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