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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Der Monarch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Regentschaft und Stellvertretung. §§ 92, 93.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • 1. Die Rechtsstellung des Monarchen im Staate. § 84.
  • 2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
  • 3. Beendigung und Übergang der Regierung. § 91.
  • 4. Regentschaft und Stellvertretung. §§ 92, 93.
  • 5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses. §§ 94, 95.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

318 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 93. 
erreicht ihr Ende, wenn derselbe stirbt, sein Amt niederlegt oder 
selbst unfähig wird. Dagegen ist er nicht verpflichtet, wenn ein 
der Krone näherstehender Agnat volljährig wird, die Regentschaft 
an diesen abzugeben *, 
8 98, 
Nach einigen Verfassungen hat der Monarch die Befugnis, für 
den Fall kürzerer Verhinderung, besonders solange er dazu imstande 
ist, persönlich Fürsorge für die Leitung der Regierung zu treffen, 
einen Stellvertreter zu ernennen!. Ein solcher Stellvertreter 
unterscheidet sich vom Regenten dadurch, daß seine Berufung 
nicht auf Gesetz, sondern auf einer Verfügung des Monarchen 
beruht, welcher in der Wahl der Person vollkommene Freiheit 
besitzt. Der Umfang seiner Befugnisse richtet sich nach dem 
ibm erteilten Auftrage; er ist für seine Regierungshandlungen dem 
Auftraggeber verantwortlich ?, 
[Wo eine solche Stellvertretung weder durch das Gesetz noch 
durch Gewohnheitsrecht& für zulässig erklärt ist], kann dieselbe 
«8 Dies ist deshalb anzunehmen, weil die Nähe zur Krone zwar einen 
Maßstab für die Reihenfolge der Berufungen abgegeben, aber keine Abstufung 
in der Befähigung zur Regentschaft feststellen soll. Auch der Wortlaut der 
neueren Verfassungen spricht für diese Auffassung. Übereinstimmend: 
v. Gerber, Grundzüge ($ 34) 107 N. 9; H. Schulze, Preußisches Staatsrecht 
& 71, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts ($ 114) 1 269, Deutsches Fürsten- 
recht 1284; v. Kirchenheim, Regentschaft 87#.; v. Rönne, Preußisches Staats- 
recht ($ 50) 1 186; Zorn in der 5. Aufl. dess. 1 241; Poezl, Bayrisches Ver- 
fassungsrecht 3 147: Opitz, Sächsisches Staatsrecht 1 149; Bornhak, Preuß. 
Staatsrecht 1 211, 212; Hancke a. a. O. 39 ff, der nur für den Thronerben 
eine Ausnahme machen will; Peters a. a. O. 72ff.; Dieckmann a. a. O. 27. 
And. M. Schwartz, Komm. 166; Graßmann a. a. O. 516; v. Stengel, Preuß. 
Staatsr. 46; O. Mayer, Sächs,. Staatsr. 112, 113; v. Seydel-Piloty, Bayr. Staater. 
1 134; Mohl, Württ. Staatar. $ 61; Göz, Württ. Staater. 69. . 
ı Old. StGG. Art. 16, Wald. V.-U. $ 14. Vgl. Mittnacht, Über Stell- 
vertretung der vorübergehend an der Regierung verhinderten Fürsten. 
VJSchr. 27 3 222ff.; v. Martitz, Art.: „Regierungsstellvertretung“ in v. Holtzen- 
dorffs Rechtslexikon 3 324 fi.; Brie im WStVR. 8 255ff.; Jellinek, Ausgew. 
Reden 2 173ff.; Anschütz, Enzykl. 135, 186. 
® Anschütz, Enzykl. 136; v. Frisch, Verantwortlichkeit 146, 147. ie 
Verantwortlichkeit besteht nur dem Mandanten gegenüber, nach außen hin, 
insbesondere auch der Volksvertretung gegenüber wird der Regierungsstell- 
vertreter durch die Minister gedeckt.) 
s Die Voraufl. wollte das Institut der Regierungsstellvertretung nur da 
elten lassen, wo es durch die Verfassung ausdrücklich zugelassen ist und 
ezweifelte daher seine Geltung insbesondere für Preußen. G. Meyer äußert 
sich hierüber ($ 93 Anm. 3.) folgendermaßen: „Demnach würde in Preußen, 
dessen Verfassung das Institut der Stellvertretung nicht kennt, bei Ver- 
hinderung des Königs, soweit nicht durch Bevollmächtigung des Staats- 
ministeriums für Fortführung der Regierungsgeschäfte Sorge getragen werden 
kann, zur Einsetzung einer Regentschaft geschritten werden müssen. Diese 
Meinung vertreten: der Artikel „Die Regentschaft in Preußen“ in den Preuß. 
Jahrb. 2 446 ff.; E. Lasker, Zur Verfassungsgeschichte Preußens (Leipzig 
1874) 76 ff., 86ff.; v. Rönne, Preußisches Staatsrecht ($ 51) 1 187; Fricker, 
Sächs. Staatsr. 266 ff.; Haenel, Organisatorische Entwicklung der Reichs- 
verfassung 58 N. 1; v. Oesfeld, Regentschaft 15. Dagegen halten die Ein-
	        

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