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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Der Monarch.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses. §§ 94, 95.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • 1. Die Rechtsstellung des Monarchen im Staate. § 84.
  • 2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
  • 3. Beendigung und Übergang der Regierung. § 91.
  • 4. Regentschaft und Stellvertretung. §§ 92, 93.
  • 5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses. §§ 94, 95.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

393 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 94, 
möglich sein. Es würde dabei nicht von einem allgemeinen Prinzip, 
sondern von einer Untersuchung der speziellen Verhältnisse des 
einzelnen Territoriums auszugehen sein’. Diejenigen Güter, welche 
die regierende Familie bereits vor Erlangung der Landeshoheit be- 
sessen oder später auf rein privatem Wege erworben hat, müßten 
als Familiengut betrachtet werden. Der Charakter von Staatsgut 
würde für diejenigen in Anspruch zu nehmen sein, welche auf 
Grund von Öffentlichrechtlichen Titeln auf den Landesherrn über- 
gegangen sind. Dahin gehören alle Reichsgüter, welche den aus- 
gesprochenen Charakter von Amtsgüitern hatten, alle Erwerbungen 
auf Grund der landesherrlichen Regalien (Bergwerke, Salinen usw.), 
namentlich aber auch das säkularisierte Kirchengut®. Eine solche 
Ausscheidung nach Erwerbstiteln ist jedoch praktisch nicht durch- 
führbar, da der Ursprung der einzelnen Güter häufig nicht mehr 
ermittelt werden kann. Will man daher eine dem modernen 
Staatsleben entsprechende Ordnung der Rechte am Kammergut 
vornehmen, so kann dies nur auf dem Wege einer gesetzlichen 
Regelung geschehen. Solche Gesetze sind in den meisten deutschen 
Staaten erlassen worden. 
1. In einer Reihe von Staaten, namentlich in den größeren, 
sind die Domänen für Staatseigentum erklärt worden. Dem 
Monarchen ist nach dem Vorgange Englands und Frankreichs 
eine sogenannte Zivilliste®, d. h. eine jährliche Rente zur 
? Auf konkrete Untersuchungen verweisen, abgesehen von v. Gerber, 
namentlich H. v. Treitschke a. a. O. 166 und 167; R. v. Mohl, Geschichte 
und Literatur der Staatswissenschaften 2 305; Grotefend, St.R. $ 350; Gneist in 
v. Stengels Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechtes 1 253; v. Jagemann 
im WStVR. 1 585 fl.; insbesondere auch die Schriftsteller über Badisches 
Domänenrecht, vgl J. J. Pfister, Geschichtliche Entwicklung des Staats- 
rechtes des Großherzogtums Baden (1847) 1 589 ff.; Schenkel nach Wielandt, 
Bad. Staatsr. 388; v. Jagemann in dem Sammelwerk “Das Großherzogtum 
Baden“ 555 fl.; Degen, Das Eigentumsrecht an den Domänen im Groß. Baden 
(Heidelberger Diss., 1905), 32 ff. 
Gegen die Ausscheidung der verschiedenen Bestandteile kann nicht 
etwa die namentlich von Zachariä in den angeführten Schriften häufig be- 
tonte Einheit des Kammergutes angeführt werden. Diese Einheit stammt 
eben aus einer Zeit, in welcher Staatsrecht und Privatrecht noch nicht von- 
einander geschieden waren. Auch hat sie nicht verhindert, daß in allen 
Staaten die nutzbaren Regalien dem Kammervermögen entzogen und für 
Rechte des Staates erklärt worden sind, 
® Das Institut der Zivilliste hat sich in England ausgebildet. Infolge 
schlechter Verwaltung hatten sich die königlichen Domänen und Einkün 
8o verringert, daß im achtzehnten Jahrhundert häufige Finanzverlegenheiten 
für die Könige entstanden. Georg III. ging daher bei seiner Thronbesteigung 
ein Arrangement mit dem Parlament ein, nach welchem er über die erb- 
lichen Revenuen der Krone nur so zu verfügen versprach, wie das Parlament 
es angemessen finden würde, dafür aber zur Bestreitung des Haushaltes und 
zur Aufrechterhaltung des Glanzes der Krone eine bestimmte Summe aus 
Staatsfonds erhielt. Unter seinen Nachfolgern wurde dieses Arrangement 
dahin abgeändert, daß sie ihre ganze erbliche Revenue zur Disposition des 
Parlamentes stellten und dafür eine feste Summe bekamen. Der Name civil 
list rührt daher, daß auf der dem König überwiesenen Summe eine Reihe 
von Ausgaben für Staatsbeamte des sogenannten civil government lastete,
	        

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