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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Rechtliche Stellung des Landtages. § 96.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • 1. Rechtliche Stellung des Landtages. § 96.
  • 2. Zusammensetzung des Landtages. §§ 97 - 102.
  • 3. Die Sitzungsperioden des Landtages. § 103.
  • 4. Die Geschäftsformen des Landtages. § 104.
  • 5. Die persönliche Stellung der Landtagsmitglieder. § 105.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Organe. $ 97. 335 
Fall ist weder der einzige noch auch der praktisch wichtigste, 
Viel häufiger kommt es vor, daß Regierung und Volksvertretung 
über die politische Zweckmäßigkeit einer Maßregel verschiedener 
Meinung sind. Und gerade ein solcher Gegensatz kann leicht zur 
Folge haben, daß notwendige Gesetze oder der Staatshaushaltsetat 
nicht zustande kommen, Ja es ist sogar möglich, daß wegen 
derartiger Differenzen ein beinahe vollständiger Stillstand im Staats- 
leben eintritt. 
In England und nach seinem Vorbild auch in einigen konti- 
nentalen Staaten hat man die Lösung dieses Konfliktes in dem 
System derparlamentarischen Regierung gefunden Wenn 
der Monarch die Führer der Parlamentsmajorität als Ratgeber in 
das Ministerium beruft und unter ihrer Verantwortung seine 
Funktionen ausübt, so ist die notwendige Harmonie zwischen 
Regierung und Volksvertretung hergestellt. Die Einführung dieses 
Systems in Deutschland hat nicht nur in parlamentarischen Ver- 
sammlungen, sondern auch in der Literatur lebhafte Verteidiger 
gefunden %, Dasselbe ist jedoch bis jetzt praktisch nicht zur 
Geltung gelangt. Und wenn es auch unter allen Umständen 
wünschenswert erscheint, daß bei der Besetzung der Ministerstellen 
auf die Stimmung der Volksvertretung Rücksicht genommen wird, 
so muß doch andererseits zugegeben werden, daß die Voraus- 
setzungen für eine parlamentarische Parteiregierung, wie sie in 
England besteht, in Deutschland nicht vorliegen. Es fehlen nament- 
lich die großen regierungsfähigen Parteien, welche die notwendige 
Grundlage einer solchen Einrichtung bilden. Auch die Rücksicht 
auf die Reichspolitik gestattet es nicht, die Ministerien der Einzel- 
staaten lediglich nach Maßgabe der jeweiligen Majoritäten in den 
Landtagen zu bilden. 
2. Zusammensetzung des Landtages. 
8 97. 
Die Teilung des englischen Parlamentes in Ober- und Unter- 
haus beruht auf historischen Verhältnissen, welche dem englischen 
Staatsleben durchaus eigentümlich sind. Nichtsdestoweniger ist 
das Zweikammersystem in fast alle Verfassungen größerer 
europäischer Staaten tibergegangen. Auch in Deutschland hat 
18 Der bedeutendste schriftstellerische Vertreter ist R. v. Mohl. Vgl. 
„Die Geschichte und Literatur des allgemeinen konstitutionellen Staats- 
rechtes“, Geschichte uud Literatur der Staatswissenschaften 1 283 ff., und 
„Das Repräsentativsystem, seine Mängel und Heilmittel“, Staatsrecht, Völker- 
recht, Politik 1 392. Die beste, in jedem Punkte treffende, gleichwohl 
der geistigen Bedeutung des Gegners voll gerecht werdende Kritik Mohls 
ist von M. v. Seydel geschrieben: vgl. dessen Vorträge aus dem allgemeinen 
Staater. 29 ff. (Wiederabdruck aus Änn.D.R. (1898) 746 ff. Über das Wesen 
der parlam. Regierung vgl. Jellinek, Staatsl. 700 ff., Regierung und Parlament 
in Deutschland (1909), Ausgew. Schriften und Reden 2 280 ff.; W. van Calker 
im Handb. der Politik 1 143 fl.
	        

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