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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Zusammensetzung des Landtages. §§ 97 - 102.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • 1. Rechtliche Stellung des Landtages. § 96.
  • 2. Zusammensetzung des Landtages. §§ 97 - 102.
  • 3. Die Sitzungsperioden des Landtages. § 103.
  • 4. Die Geschäftsformen des Landtages. § 104.
  • 5. Die persönliche Stellung der Landtagsmitglieder. § 105.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

336 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 97. 
man es in allen größeren und mittleren Staaten zur Anwendung 
gebracht. Nur in den kleineren herrscht das Einkammer- 
system!. 
In den Ländern, wo das Zweikammersystem besteht, gilt 
der Grundsatz, daß zu einem Beschluß des Landtags die Zu- 
stimmung beider Kammern erfordert wird. Nur die 
Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten bleibt jeder Kammer allein 
überlassen; dahin gehört die Prüfung der Legitimation ihrer Mit- 
glieder, die Beschlußfassung über die geschäftliche Behandlung 
der Vorlagen und die Handhabung der Sitzungspolizei. In der 
Regel ist auch jede Kammer für sich zur Ausübung des Petitions-, 
Beschwerde- und Interpellationsrechtes und zur Annahme von 
Petitionen befugt?®. 
Die beiden Kammern beraten getrennt. (Gemein- 
schaftliche Sitzungen derselben finden nur ausnahmsweise, meist 
zur Erledigung formeller Geschäfte statt‘. 
Die Rechte beider Kammern sind gleich. Nur in 
bezug auf Finanzgesetze und den Staatshaushaltsetat sind der 
zweiten Kammer größere Befugnisse eingeräumt. Vorlagen der 
angegebenen Art müssen bei der zweiten Kammer eingebracht 
werden®. Bei dem Staatshaushaltsetat beschränkt sich die Befugnis 
der ersten Kammer in einigen Ländern darauf, denselben im ganzen 
ı Das Zweikammersystem besteht in Preußen, Bayern, Sachsen, Württem- 
berg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen, Preuß, Verf. Art. 62, Bayr. Verf. 
Tit. VI$ 1, Sächs. Verf. $ 61. Württ. Verf. $ 128, Bad. Verf. $ 26, Hess. 
Verf. Art. 51 ersetzt durch G., die Landstände betr., vom 3. Juni 1911 $ 1, 
wegen Elsaß-Lothringen vgl. unten $ 141. Die Bezeichnung für die beiden 
Kammern ist in Preußen (seit dem G. vom 30. Mai 1855): Herrenhaus und 
Haus der Abgeordneten (vorher: Erste und Zweite Kammer), in Bayern: 
Kammer der Reichsräte und der Abgeordneten, in den andern Staaten: Erste 
und Zweite Kammer. Über das Zweikammersystem und sonstige allgemeine, 
die Zusammensetzung der Parlamente betreffende Fragen gi Rehm im 
WStVR. 2 724 ff.; Jellinek, Ausgew. Schriften und Reden 2 183 ff. 
2 Preuß. Verf. Art. 62, Bayr. Verf. Tit. VI $ 19, Sächs. Verf. $ 62 u. 
132, Württ. Verf. $ 182, Hess. Verf. Art. 95 u. 97. 
8 Preuß. Verf. Art. 81, Bad. Verf. $ 67 (G. vom 20. Februar 1868 Art. 2). 
Den entgegengesetzen Grundsatz enthält die Bayr. Verf. Tit. VII $$ 20 und 
21, Tit. X 8 5, die Hess. Verf. Art. 79 und in bezug auf einzelne Gegen- 
stände die Sächs. Verf. $S 109- 111. — Nach der Preuß. Verf. Art. 82 ist 
auch jede Kammer berechtigt, Kommissionen zur Untersuchung von Tat- 
sachen einzusetzen. — Über die Ministeranklage vgl. & 184. 
* Namentlich zum Zweck der Eröffnung oder Schließung und der Ent- 
‚gegennahme des Verfassungseides seitens des Monarchen oder Regenten. 
ußerdem ordnen die Preuß. Verf. Art. 56 u. 57 und das Hessische Regent- 
schaftsgesetz vom 26. März 1902, Art. 1, 2 gemeinschaftliche Sitzungen zum 
Zweck der Beschlüsse über Regentschaft, die Württ. Verf. 53 190, 191, 193, 196 
zur Vornahme gewisser Wahlen und Entgegennahme gewisser Berichte an. 
6 Preuß. Verf. Art, 62, Bayr. Verf. Tıt. VI 8 18, Sächs. Verf. $ 122, 
Württ. Verf. $ 173, Bad. Verf. 3 60 (G. vom 24. August 1904), Hess. Verf. 
Art. 67 (G. vom 3. Juni 1911), G. über die Verf. Elsaß-Lotbringens vom 
31. Mai 1911, $ 5 Abs. 3. Über diese Finanzprivilegien der Zweiten Kammer 
vgl. Rehm im WStVR, 2 728 f£.; Jellinek, Der Anteil der Ersten Kammern an 
der Finanzgesetzgebung, in der Laband-Festgabe von 1908.
	        

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