Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Grundbegriffe und allgemeine Grundsätze § 106.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen.
  • Einleitung. §§ 213, 214.
  • Erstes Kapitel. Die bürgerlichen Rechte.
  • I. Das Recht des Aufenthaltes im Gebiet. § 215.
  • II. Anspruch auf staatlichen Schutz und Fürsorge. § 216.
  • III. Individuelle Freiheitsrechte.
  • Einleitung. § 217.
  • 1. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 218.
  • 2. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 219.
  • 3. Freiheit der geistigen Bewegung. §§ 220, 221.
  • 4. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 222.
  • IV. Recht der Beschwerde und Petition. § 223.
  • Zweites Kapitel. Die Pflichten. §§ 224 - 226.
  • Drittes Kapitel. Rechtliche Stellung bevorrechtigter Stände.
  • Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Versammlungen, Vereine und Korporationen. §§ 230 - 232.
  • Dritter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Religionsgesellschaften.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Organe. $ 106. 387 
den Charakter kommunaler oder körperschaftlicher, 
sondern den staatlicher Organe haben und deren Bezirke 
keine Kommunalverbände, sondern staatliche Amts- 
bezirke sind!®, 
Kein entwickeltes Staatswesen kann das berufsmäßige, be- 
soldete Beamtentum entbehren. Nur der, welcher die Tätigkeit 
für den Staat zum Mittelpunkt seines Lebens und Handelns macht, 
erwirbt sich diejenige Sachkenntnis und Geschäftsgewandtheit, 
welche für die Erledigung gewisser Staatsgeschäfte unerläßlich ist. 
Nur der Berufsbeamte besitzt die über den Streit der sozialen 
Interessen erhabene Stellung, welche ihn befähigt, lediglich das 
Wohl des Staates zur Richtschnur seines Handelns zu machen. 
13 Mit vollem Recht bemerkt E. v. Meier in Enzykl., 2. Aufl., 1 853 ff, 
daß die Selbstverwaltung sowohl in der Gestalt des Einzelamtes mit dem 
Grundsatz der Ernennung als in der Gestalt der Kommune erscheine, und 
führt als Beispiele der ersten Erscheinungsform die englischen Friedens- 
richter, die Ehrenamtmänner in Westfalen und die Amtsvorsteher in den 
östlichen preußischen Provinzen an. In den späteren Auflagen sind diese 
Erörterungen_ leider weggelassen worden und in der fünften wird sogar 
(S. 1163) für Deutschlan Selbstverwaltung und Kommunalverwaltung als 
völlig identisch behandelt. [Es muß aber betont werden, daß gerade E. v. 
Meier sich von doktrinären Einseitigkeiten in der Auffassung und Definition 
der Selbstverwaltung vollkommen freihält, — freier als die meisten andern 
Schriftsteller. Insbesondere hat er nie verkannt und verkennt auch in der 
6. Aufl. der Enzykl. 2 644 ff., nicht, daß mit der einfachen Gleichsetzung 
Selbstverwaltung = Kommunalverwaltung das Wesen der Selbstverwaltung 
nach positivem deutschen Recht nicht erschöpfend bestimmt ist. A. a. 0. 
645 bezweifelt er nicht, daß die Tätigkeit des preußischen Amtsvorstehers 
„Selbstverwaltung“ in jenem positivrechtlichen Sinne sei, obwohl doch der 
Amtsvorsteher weder ein kommunales Organ noch ein gewählter, vielmehr 
ein ernannter Ehrenbeamter sei, eine Tatsache, welche „den Theoretikern 
sehr viel Kummer bereitet hat, weil ihnen schon dadurch die Konstruktion 
eines einheitlichen deutschen oder auch nur preußischen Selbstverwaltungs- 
begriffes unmöglich gemacht wird.“] — Hatschek, Selbstverw. 12 ff. und im 
WÄLVR 3 4231. sucht den Begriff der Selbstverwaltung als „Heran- 
ziehung örtlich geschlossener Kollektivverbände für die Staatszwecke“ da- 
durch aufrecht zu erhalten, daß er bemerkt, Selbstverwaltung liege nicht 
bloß bei aktiven, sondern auch bei passiven Verbänden vor; hier sei 
nicht der Verband als solcher, sondern die einzelnen Mitglieder berechtigt, 
nichtsdestoweniger besitze der Verband einen Gemeinwillen und werde für 
Gemeinzwecke tätig (Selbstverw. 130). Die Organe aber, welche in einem 
solchen Verbande fungieren, sind nicht Verbands-, sondern Staats- 
organe; sie repräsentieren nicht den Gemeinwillen des Verbandes, 
sondern den Staatswillen. [Diese und andere Bedenken gegen die Theorie 
Hatscheks werden übrigens auch durch die verteidigenden Ausführungen 
Jellineks, Staatsl. 640 ff. nicht beseitigt. Der Amtsvorsteher ist „Selbst- 
verwalter“, aber nicht, weil er einen Verband repräsentiert, denn der 
reußische Amtsbezirk ist kein Verband, auch kein “passiver“, sondern ein- 
ach, weil er das Gegenteil eines besoldeten Berufsbeamten, weil er „Ehren- 
beamter“ ist. Seine Tätigkeit wird Selbstverwaltung genannt, weil der 
olitische Sinn des doppeldeutigen Wortes (Verwaltung durch Nicht- 
bureaukraten, durch Laien, durch Ehrenbeamte) hier zutrifft. Anderseits 
aber, und vorzugsweise, ist „Selbstverwaltung“ aber die Tätigkeit der 
öffentlichrechtlichen Verbände (Selbstverwaltungskö er), an der Spitze die 
der Gemeinden: Selbstverwaltung im Rechtssinne.T
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.