Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Grundbegriffe und allgemeine Grundsätze § 106.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • I. Grundbegriffe und allgemeine Grundsätze § 106.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der deutschen Behördenorganisation. § 107.
  • III. Die Organe der Verwaltung.
  • IV. Die Organe der Justiz. § 118a.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Organe. $ 106. 389 
anstalten, den Versicherungsanstalten der Arbeiter- und Angestellten- 
versicherung !". 
IV. Das Verhältnis von Staatsverwaltung und Kommunal- 
verwaltung, bureaukratischer und Selbstverwaltung ist in den 
hauptsächlichsten Ländern Europas folgendermaßen gestaltet!®, 
1. In England!? hatte sich bereits im Mittelalter mit 
Ausbildung der parlamentarischen Institutionen ein ausgedehntes 
„Selfgovernment* innerhalb der Grafschaften und Kirchspiele 
entwickelt. Die Hauptträger desselben waren die Friedensrichter, 
in deren Händen sich die niedere Strafgerichtsbarkeit und Polizei 
befand. Sie wurden von der Krone ernannt und verwalteten ihre 
Amter als Ehrenämter. Von einem unmittelbaren Einfluß der 
Zentralregierung durchaus unabhängig, fanden sie eine Schranke 
für die Ausübung ihrer Tätigkeit nur in den Gesetzen des Landes, 
Die Aufrechterhaltung dieser Gesetze war Sache der Reichsgerichte. 
Neben dieser älteren Form der englischen Verwaltung, welche 
einen durchaus aristokratischen Charakter hatte, hat sich im 
Laufe des neunzehnten Jahrhunderts eine neuere herausgebildet. 
Nach dem Erlaß der ersten Reformbill im Jahre 1832 wurde eine 
umfassende soziale Reformgesetzgebung, namentlich auf dem Ge- 
biete des Armenwesens, Gesundheitswesens und Schulwesens in 
Angriff genommen. Für diese Zwecke bildete man neue Kommunal- 
verbände in der Form von sogenannten Verwaltungsgemeinden, 
d. h. Verbände, von denen jeder nur einem einzelnen speziellen 
Verwaltungszwecke diente (Armenverbände, Schulverbände, Wege- 
verbände)*2°. In denselben bestehen gewählte boards, welche 
lediglich beratende, vermögensverwaltende und steuerbewilligende 
Funktionen besitzen. Dagegen liegt die eigentliche Arbeit in den 
Händen besoldeter Beamten, die vom Kommunalverband angestellt 
werden. Da aber diese Beamten einer Kontrolle bedürfen und die 
boards sich unfähig erwiesen haben, dieselbe auszuüben, so hat 
sich ein System kontrollierender Staatsbeamten und oberaufsehender 
Zentralbehörden ausgebildet. Letztere sind durch ein Gesetz aus 
1 [Nel. Fleiner, Instit. 103, 104.] 
ı8 Über die Behördenorganisation und Kommunalverfassung in den 
hauptsächlichsten Ländern Europas, namentlich England, Frankreich und 
Deutschland, vgl. außer den $ 53 Nr. 2 und oben Nr. 14 angeführten 
Schriften Gneists L. v. Stein, Verwaltungslehre Teil I Abt. 1 und 2; E. v. 
Meier, Enzykl. (6. Aufl.) 2 653 ff., die, N. 1 angeführte Abhandlung G. Meyers 
in Schönbergs Handb. der polit. Ökonomie und Bornhaks Abhandlungen 
über die Organisation der inneren Verwaltung auf rechtsvergleichender Grund- 
lage, in AnnDR 192, sowie die bisher in der Sammlung „Das öffentliche 
Recht der Gegenwart“ erschienenen Darstellungen. 
19 [Litersturangaben finden sich in den oben $ 538 Nr. 2 zitierten Werken 
über englisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht von Gmneist, Hatschek, 
Redlich (dazu jetzt noch Hatscheks Staatsrecht des Vereinigten Königreichs 
Großbritannien-Irland, 1914, Koellreutter, Verwaltungsrecht und Verwaltungs- 
rechtsprechung im modernen England 1912); insbesondere bei Redlich, Eng- 
lische Lokalverwaltung 3 ff.) 
20 Vgl.Redlicha.2.0.133 f.,170 f.,209 ff.,591ff.; Hatschek, Engl.StR2410 ff.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906.
6 / 33
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.