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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Geschichtliche Entwicklung der deutschen Behördenorganisation. § 107.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • I. Grundbegriffe und allgemeine Grundsätze § 106.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der deutschen Behördenorganisation. § 107.
  • III. Die Organe der Verwaltung.
  • IV. Die Organe der Justiz. § 118a.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Organe. $ 107. 397 
Kommissarien an!?, Schon seit Anfang des siebzehnten Jahr- 
hunderts waren die Heere von sogenannten Kriegskommissarien, 
d.h. landesherrlichen Beamten für die Militärverwaltung, begleitet 
worden, welche zugleich als Vertrauenspersonen der Fürsten 
darüber wachten, ob die Truppenführer die durch die Kapitulation 
übernommenen Pflichten erfüllten. Mit der J.ntstehung der 
stehenden Heere und dem Übergang der Werbung in die Hände 
des Staates wurde das Amt ein ständiges. Es fungierte ein 
Generalkriegskommissar und eine Reihe ihm untergeordneter 
Ober- und Kriegskommissare. Diese Beamten erhielten neben den 
Geschäften der Militärverwaltung auch die Erhebung der für 
Heereszwecke bestimmten Steuern und die Landespolizeiverwaltung. 
An Stelle des Einzelbeamten traten später Kollegien, die Provinzial- 
kommissariate, und als höhere Instanz das Generalkommissariat. 
Als Organe der lokalen Verwaltung wurden besondere Land- und 
Marschkommissare in die Provinzen gesendet, ursprünglich für 
die Geschäfte der Militärverwaltung; später wurden ihnen aber 
auch Funktionen der Steuer- und Polizeiverwaltung übertragen. 
Sie waren den Oberkommissaren, später den Provinzialkommissa- 
riaten untergeordnet. Nun hatten einzelne Landesteile (insbesondere 
Brandenburg, Magdeburg, Pommern) im siebzehnten Jahrhundert in 
der Kreisverfassung eine ständisch-kommunale Organisation er- 
halten. Diese diente ursprünglich dem Zwecke der Steuer- 
verwaltung, später auch anderen Verwaltungszwecken. [An der 
Spitze der Kreise standen ständische Vertrauensmänner, welche 
von der kreisansässigen Ritterschaft aus ihrer Mitte gewählt wurden. 
Sie führten in der Mark Brandenburg den Titel „Kreisdirektoren*, 
„Umrisse und Untersuchungen“ (1898), 104 ff., 247 ff), Hintze, Bornhak, 
insbesondere aber die bei größter Knappheit alles Wesentliche scharf 
hervorhebende Darstellung E. v. Meiers in der Enzykl. (6. Aufl.) 664 ff. (auch 
hannöv. Verfassungs- und Verwaltungsgesch. 2 399 ff., 406ff.), Nament- 
lich aus seiner Schilderung ist zu entnehmen, wie der brandenburgisch- 
preußische Staat im siebzehnten Jahrhundert mit seinen größeren Zwecken 
gewachsen ist, extensiv und intensiv, und wie er infolge dieser Vergrößerung 
ezwungen wurde, die gemeindeutschen, den Verhältnissen eines deutschen 
Merritoriums durchschnittlicher Größe wohl genügenden, für ihn aber nicht 
mehr ausreichenden Heeres-, Finanz- uud Verwaltungseinrichtungen ab- 
zustreifen. 
132 Vgl. außer der in vorstehender Note bezeichneten Literatur: Isaac- 
sohn, Gesch. des preuß. Beamtentums 2 153 fl.; G. Schmoller, Das Städte- 
wesen unter Friedrich Wilhelm 1., Zeitschr. für preuß. Geschichte und 
Landeskunde, 11 568 ff., Acta Borussica 1 94 fl.; Bornhak, Gesch, des preuß, 
VerwR 1 267 f., 419ff.; v. Schroetter, Die brandenburgisch - preußische 
Heeresverfassung unter dem Großen Kurfürsten, Leipzig 1892 (Bd. XI Nr. 5 
der Staats- und sozialwiss. Forschungen von Schmoller), 79 fl.; Breysig, Die 
Organisation der brandenburgischen Kommissariate in den Forschungen zur 
brandenburg. und preuß. Geschichte 5 135 ff.; E. v. Meier, Enzykl. (6. Aufl.) 
655, Schoen, das. (7. Aufl.) 4 222, Hintze, Der Kommissarius und seine Be- 
deutung in der allgemeinen Verwaltungsgeschichte (Festgabe für Zeumer, 
1910); August Wilhelm, Prinz von Preußen, Die Entwicklung der Kom- 
missariatsbehörden in Brandenburg-Preußen bis zum Regierungsantritt 
Friedrich Wilhelms I. (Straßb. Diss.), 1908. 
G. Meyer-Anschäütz, Deutsches Staatsrecht. II. 7. Aufl. 26
	        

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