Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Geschichtliche Entwicklung der deutschen Behördenorganisation. § 107.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • I. Grundbegriffe und allgemeine Grundsätze § 106.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der deutschen Behördenorganisation. § 107.
  • III. Die Organe der Verwaltung.
  • IV. Die Organe der Justiz. § 118a.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

400 Zweiter Teil Zweites Buch. $ 107. 
hielt eine gleichmäßige Einteilung in Provinzen, Regierungsbezirke 
und Kreise, innerhalb deren Oberpräsidenten, Regierungen und 
Landräte als Organe der Staatsverwaltung fungierten. In den 
Städten wurde die Selbstverwaltung von neuem belebt und den 
Bürgern ein wirksamer Einfluß auf die Verwaltung des Gemein- 
wesens eingeräumt®®, Dagegen blieb die Polizei-, Kommunal- und 
Justizverfassung des Landes außerhalb der Städte infolge Aufrecht- 
erhaltung der Gutsherrlichkeit auf dem alten Fuße ®, 
Dieübrigen deutschen Staaten haben teils in derselben 
Zeit, teils später eine Umgestaltung ihrer Behördenverfassung vor- 
genommen. Die kollegialischen Geheimen Räte und ihre Abtei- 
lungen haben auch hier bureaumäßig organisierten Ministerien 
Platz gemacht. Justiz und Verwaltung sind [erst jetzt, durchweg 
später als in Preußen ?5] voneinander getrennt worden. Die 
Lokalbehörden haben eine zweckmäßigere Gestaltung erhalten, 
die vielfachen Zwischeninstanzen sind beseitigt, die Patrimonial- 
gerichtsbarkeit und Patrimonialpolizei ist aufgehoben. Die Ver- 
fassungen der Gemeinden und zwar sowohl der Städte als der 
Landgemeinden sind, zum großen Teil nach dem Muster der 
preußischen Städteordnung von 1808?° reorganisiert worden. 
Eine neue Reformbewegung hat mit den fünfziger 
Jahren vorigen Jahrhunderts begonnen. Dieselbe verfolgt im 
wesentlichen zwei Ziele: de Ausdehnung der Selbst- 
verwaltung auf weitere Verbände (Kreise, Provinzen) und 
die Herstellung einer unabhängigen Rechtsprechung 
in Verwaltungsstreitsachen (Verwaltungsgerichts- 
barkeit). [Die Anfänge dieser Reformbewegung liegen in mehreren 
mittel- und kleinstaatlichen Gesetzen aus der Zeit von 1848—1852, 
welche für die Verwaltungssprengel ihrer Länder gewählte Laien- 
kollegien, „Bezirksräte“*, einsetzten (bedeutsam insbesondere 
die großherzoglich hessischen Gesetze vom 31. Juli 1848 und 
28. April 18520), sowie namentlich in der — freilich nur sanktio- 
nierten und publizierten, aber vor ihrer Einführung wieder auf- 
  
  
23 Städteordnung vom 19. November 1808; vgl. E. v. Meier, Reform, 
249 ff., Französische Einflüsse 2 314ff.; M. Lehmann, Freiherr v. Stein 2 
449 ff. [Zu beachten die Kontroverse zwischen v. Meier und Lehmann 
wegen des von letzterem behaupteten, von ersterem geleugneten franzö- 
gischen Einflusses auf die Städteordnung.] 
24 E, v. Meier, Reform 325 ff., Französische Einflüsse 2 348 ff., 442 ff. 
25 Vgl. unten $ 180. 
26 Vgl. Anm. 23. . 
ce W, van Calker im JahrbÖffR 2128ff. Die Bemerkung van Calkers 
S. 129 Anm. 1 ist der Voraufl. (S. 359) gegenüber zutreffend; van Calker 
läßt aber seinerseits die preuß. Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung vom 
11. März 1850 außer Acht. — Vgl. ferner kurhessisches Gesetz vom 31. Ok- 
tober 1848, nassauisches vom 4. April 1849, sachsen-weimarisches vorn 
5. März 1350 (dessen Bedeutung und Originalität die Vorauil. S. 359 über- 
schätzt); nähere Angaben darüber bei Weizel, das badische Gesetz vom 
5. Oktober 1868 über die Organisation der inn. V. (1364), 357 ff.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.