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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Organe der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Allgemeiner Charakter der Lokalverwaltung. § 109.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • I. Grundbegriffe und allgemeine Grundsätze § 106.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der deutschen Behördenorganisation. § 107.
  • III. Die Organe der Verwaltung.
  • 1. Die Zentralbehörden. § 108.
  • 2. Allgemeiner Charakter der Lokalverwaltung. § 109.
  • 3. Die Gemeinden. §§ 110 - 114.
  • 4. Die Bezirke, Kreise und Provinzen. §§ 115 - 118.
  • IV. Die Organe der Justiz. § 118a.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Organe. $ 109. 407 
der Errichtung und Verwaltung allgemeiner Anstalten und ander- 
weiter Fürsorge für die Bewohner, teils in der Ausübung von 
Hoheitsrechten. Diese Hoheitsrechte werden entweder als 
den Gemeinden zustehend angesehen oder als Rechte des 
Staates aufgefaßt, welche dieser Gemeindeorganen zur Ausübung 
überträgtf. Die der Gemeinde zustehenden obrigkeitlichen Befug- 
nisse beruhen auf staatlichen Gesetzen. Sie können also durch 
Akte der staatlichen Gesetzgebung sowohl erweitert als ein- 
geschränkt als den Gemeinden entzogen werden. Solange aber 
eine derartige Entziehung nicht erfolgt ist, haben die Gemeinden 
dem Staate gegenüber ein Recht auf Ausübung derselben. 
[Keinesfalls hat die Gemeinde im modernen Staate „eigene“, d.h. 
eigenständige, originäre, nicht vom Staate abgeleitete Herrschafts- 
und Zwangsgewalt. Denn solche Gewalt steht unter heutigen Ver- 
hältnissen nur dem Staate selbst zu und es liegt in diesem Punkte 
ja gerade das Unterscheidungszeichen zwischen dem Staate und 
allen innerstaatlichen Verbänden, insbesondere zwischen Staat und 
Gemeindeg. Soweit also die Gemeinde Gewalt („Hoheitsrechte“), 
z. B. Selbstgesetzgebung (Autonomie), Gerichtsbarkeit, Polizei, 
Finanzgewalt ausübt, kann sie dies nur tun auf Grund und im 
Rahmen staatlicher Ermächtigungh. 
Die größeren Bezirke des Staates (Kreise, Bezirke, 
Provinzen) sind entweder bloße Staatsverwaltungsbezirke. 
In diesem Falle werden sie von Staatsbeamten regiert und haben 
nicht den Charakter eines eigenen Rechtssubjektes. [Beispiele: 
Regierungsbezirk in Preußen, Amtsbezirk in Baden.] Oder 
sie sind zugleich Kommunalverbände, also besondere 
Rechtssubjekte [preußische und hessische Provinzen und Kreise, 
bayrische und sächsische Kreise und Bezirke, württembergische 
Oberamtsbezirke usw... Diese Kommunalverbände höherer 
Ordnung sind meist eine Schöpfung der modernen Staatsgesetz- 
gebung. Die staatliche Gesetzgebung hat daher auch den Kreis 
der Angelegenheiten bestimmt, welche denselben zur selbständigen 
Erledigung überlassen sind. Als solche kommunale An- 
gelegenheiten gelten die Verwaltung des Vermögens und 
er Anstalten des Kommunalverbandes; diese ist den kommunalen 
Organen zur alleinigen und ausschließlichen Ordnung übertragen. 
den Anmerkungen b und c angeführten Stellen, ferner Schoen, Enzykl. 
(7. Ani) 4 237. 
f So wird die Finanzgewalt der Gemeinde überall als subjektivcs 
Recht derselben betrachtet, während in bezug auf die Polizeigewalt beide 
Auffassungen vorkommen. Vgl. & 111. 
& Oben $ 1 Anmerkung b und ce und S. 49. 
h A.M. Gierke, Genossenschaftsr. 1 733 f., Rosin, Ann.D.R. (1883) 
291 f£., Helfritz, die Vertretung der Städte und Landgemeinden nach außen 
(1916), sowie namentlich Preuss an verschiedenen Stellen seiner Werke, z.B. 
Städtisches Amtsrecht 131 ff, Übereinstimmend mit der Anschauung des 
Textes insbesondere Jellinek (vgl. die Zitate oben Anmerkung b) und Schoen, 
Enzykl. 237.
	        

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