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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Organe der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Die Gemeinden. §§ 110 - 114.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • 1. Die Rechtsstellung des Monarchen im Staate. § 84.
  • 2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
  • 3. Beendigung und Übergang der Regierung. § 91.
  • 4. Regentschaft und Stellvertretung. §§ 92, 93.
  • 5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses. §§ 94, 95.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Organe. $ 110. 415 
Einleitungsworte es ausdrücken, das Ziel, „die in Klassen und 
Zünfte sich teilenden Bürger zu einer Einheit zusammenzufassen, 
ihnen eine tätige Einwirkung auf die Verwaltung des Gemein- 
wesens beizulegen und durch diese Teilnahme Gemeinsinn zu er- 
regen und zu erhalten“®,. Von einer Reform der Landgemeinde- 
verfassung wurde dagegen infolge des übermächtigen Widerstandes 
der Gutsherren zunächst abgesehen®. Im Laufe der nächsten Jahr- 
zehnte fand eine Revision der Städteordnung und eine Regelung 
der Gemeindeverhältnisse in den neuerworbenen Provinzen Rhein- 
land und Westfalen statt®. 
Auch die anderen deutschen Länder nahmen in der 
Zeit nach 1815 eine Reorganisation ihrer Gemeindeverfassungen 
in Angriff. In den Rheinbundstaaten erfolgte nach Vernichtung 
der Fremdherrschaft die Aufhebung der unter französischem Ein- 
fluß entstandenen Gemeindeordnungen. Bei der Neuordnung folgten 
viele Staaten, namentlich die norddeutschen, dem preußischen Vor- 
bild, insofern als sie städtische und ländliche Gemeindeverfassung 
verschieden gestalteten, und für Reformen der ersteren die preußische 
StO von 1808 zum Muster nahmen. Dagegen war im südlichen 
und westlichen Deutschland unter der Nachwirkung französischer 
Einflüsse die Neigung vorhanden, Stadt und Land gleichartig zu 
behandeln, eine Strömung, welche auch auf die preußische Rhein- 
rovinz nicht ohne Einfluß blieb. In einigen, namentlich süd- 
Neutschen Staaten wurde die Reform der Gemeindeverfassung 
schon im zweiten oder Anfang des dritten Jahrzehntes des ver- 
gangenen Jahrhunderts vollzogen !'. Andere Länder gelangten 
dagegen erst infolge der Bewegungen der dreißiger Jahre zu 
einer Neugestaltung der Gemeindeverfassung!!. Noch andere 
sahen von einer allgemeinen gesetzlichen Regelung der Gemeinde- 
organisation zunächst ab; die Gemeindeverfassung beruhte hier 
auf den Statuten der einzelnen Ortschaften oder auf Herkommen 2, 
Namentlich die Städteverfassung blieb dauernd statutarisch geregelt, 
8 Preuß. GS 1806-1810 S. 324. 
e Vgl. E. v. Meier, Reform 325 ff.. Französ. Einflüsse, 2 348 fi, M. Leh- 
mann eiherr vom Stein 2 365 ff., 503, Keil, Die Landgemeinden in den 
östl. Provinzen Preußens (1890) 81 ft. 
® Die Städteordnung vom 19. November 1808 wurde durch die revidierte 
Städteordnung vom 17. März 1831 ersetzt, welche in den östlichen Provinzen 
und in vielen Städten der Provinz Westfalen Geltung erlangte. Eine Land- 
emeindeordnung für Westfalen wurde unter dem 31. Oktober 1841, eine 
Gemeindeordnung für die Rheinprovinz unter dem 23, Juli 1845 erlassen. 
Vgl. E. v. Meier, Enzykl. 6. Aufl. 672, 673, Schoen, das. 7. Aufl. 4 242. 
10 Bayern (V., die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden betr., 
vom 17. Mai 1818), Württemberg (Verwaltungsedikt für die Gemeinden, 
Oberämter und Stiftungen vom 1. März 1822), Großherzogtum Hessen 
(GO vom 30. Juni 1821), Nassau (Kommunalordnung vom 5. Juni 1816). 
ıı Sachsen (StO vom 2. Februar 1832, LGO vom 7. November 1838), 
Kurhessen (GO vom 23. Oktober 1834), Baden (GO und Bürgerrechts- 
gesetz vom 31. Dezember 1831). . 
12 Hannover, Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Meiningen. 
27°
	        

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