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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Organe der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Die Gemeinden. §§ 110 - 114.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • I. Grundbegriffe und allgemeine Grundsätze § 106.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der deutschen Behördenorganisation. § 107.
  • III. Die Organe der Verwaltung.
  • 1. Die Zentralbehörden. § 108.
  • 2. Allgemeiner Charakter der Lokalverwaltung. § 109.
  • 3. Die Gemeinden. §§ 110 - 114.
  • 4. Die Bezirke, Kreise und Provinzen. §§ 115 - 118.
  • IV. Die Organe der Justiz. § 118a.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

438 Zweiter Teil. Zweites Buch. 3 114. 
die Verwaltungsgerichte oder durch die staatlichen Aufsichts- 
behörden. 
In neuester Zeit ist in manchen Staaten — Bayern, Württem- 
berg, Baden — für größere Gemeinden der Grundsatz der Ver- 
hältniswahl eingeführt worden!®, 
Nur ganz ausnahmsweise ist von dem Grundsatz der Wahl 
abgegangen und die Bestellung der Gemeindebeamten staatlichen 
Organen übertragen worden !’. Die Bestellung des ländlichen Ge- 
meindevorstehers (Schulzen) durch die Gutsherrschaft oder die 
Verbindung des Schulzenamtes mit gewissen Gütern (deren Be- 
sitzer „Erb-“ oder „Lehnsschulzen“ hießen) ist durch die Gesetz- 
gebung des neunzehnten Jahrhunderts völlig beseitigt worden !®. 
8 114. 
Die Aufsichtsbefugnisse, welche dem Staate über die 
Gemeinden zustehen!, haben den Zweck, die Gemeindetätigkeit 
mit den staatlichen Gesetzen und den Forderungen des Staats- 
lebens im Einklang zu erhalten. Die Handhabung der staat- 
lichen Aufsicht liegt in den Händen der Staatsverwaltungsbehörden. 
An diese Aufsichtsbehörden gehen alle Beschwerden einzelner 
gegen Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindebehörden. Die- 
selben können aber gegen gesetzwidrige Beschlüsse der Gemeinde- 
organe auch von Amts wegen einschreiten, in einzelnen Gesetz- 
16 Vgl. bayer. Gemeindewahlgesetz vom 15. Aug: 1908 ; württ. GO Art. 
T38.; bad. GO 3 19, 46, StO 3 46. Vgl. Piloty im JahrbÖffentIR 8 475 ff, 
Walz das. 5 520 ff. 
1? In Frankfurt a. M. wird der erste Bürgermeister aus drei von der 
Stadtverordnetenversammlung präsentierten Kandidaten vom Könige auf 
12 Jahre ernannt (GVG $ 40) In der Rheinprovinz wird das Amt des Ge- 
meindevorstehers jetzt durch Wahl besetzt, doch fungiert, wenn die Ge- 
meinde für sich allein einen Bürgermeistereibezirk bildet, der Bürgermeister 
auch als Gemeindevorsteher (KrÜO $ 23); in den Landbürgermeistereien wird 
der Bürgermeister stets (vom Oberpräsidenten der betreffenden Provinz) 
ernannt, 
18 In den östlichen Provinzen Preußens allerdings erst durch die KrO 
vom 13. Dez. 1872 88 36 ff., in Posen sogar erst durch LGO SS 82 ff. 
ı Literatur: Loening, VR $$ 40, 46; Schoen, Enzykl, (7. Aufl.) 4 255 fi.; 
O. Mayer, VR 2 8 59; Preuß, Städt. Amtsrecht 296 ff., Art. Bestätigung im 
Handwörterb. d. Kommunalwiss.; Fleiner, Institut. (3. Aufl.) 116 ff.: Markull 
im WStVR 2 155 ff.; A. W. Jebens, Verwaltungsrechtl. Aufsätze 1ff., 28 ff.: 
v. Buchka, Die Staatsaufsicht über die Kommunalangelegenheiten der Städte 
in Preußen, PrVBl 87 \r. 4, 5, 6. 
3 [Mustergültig sind Umfang und Zweck der Staatsaufsicht über die 
Gemeinden umgrenzt durch die württembergische GO von 1906, Art. 186 
(übereinstimmend Bad. StO von 1910 $ 157, GO S 181): „Die... Aufsicht 
der Staatsbehörden über die Gemeindeverwaltung beschränkt sich... .. darauf, 
daß 1. die gesetzlich den Gemeinden zustehenden Befugnisse niclıt über- 
schritten, 2. die gesetzlich den Gemeinden obliegenden öffentlichen Ver- 
bindlichkeiten erfüllt und 3. die gesetzlichen Vorschriften über die Geschäfts- 
führung bei der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten ... . beobaclıtet 
werden“. Ganz ähnlich auch bayer. GO Art. 157.
	        

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