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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Organe der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Die Bezirke, Kreise und Provinzen. §§ 115 - 118.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • I. Grundbegriffe und allgemeine Grundsätze § 106.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der deutschen Behördenorganisation. § 107.
  • III. Die Organe der Verwaltung.
  • 1. Die Zentralbehörden. § 108.
  • 2. Allgemeiner Charakter der Lokalverwaltung. § 109.
  • 3. Die Gemeinden. §§ 110 - 114.
  • 4. Die Bezirke, Kreise und Provinzen. §§ 115 - 118.
  • IV. Die Organe der Justiz. § 118a.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

449 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 115. 
der preußischen Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung im Groß- 
herzogtum Baden durch das dortige Reorganisationsgesetz vom 
5. Oktober 1863” und dann in Preußen selbst durch die Ver- 
waltungsreform der siebziger und achtziger Jahre des neunzehnten 
Jahrhunderts® ein- und durchgeführt]. Unter dem Einfluß der 
preußischen Reformbestrebungen stehen die Einrichtungen, welche 
ım Königreich Sachsen, im Großherzogtum Hessen und im Herzog- 
tum Braunschweig geschaffen worden sind. 
II. Die heutige Verwaltungsorganisation der Be- 
zirke, Kreise und Provinzen weist in den einzelnen deutschen 
Staaten erhebliche Verschiedenheiten auf. 
1. Die betreffenden Sprengel sind entweder reine Staats- 
verwaltungsbezirke oder zugleich als Selbstverwaltungs- 
körper gestaltet. In letzterem Falle haben sie eine eigene kom- 
munale Organisation und besitzen eigenes Vermögen sowie Be- 
fugnisse auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes, wie ihnen auch 
öffentlichrechtliche Verpflichtungen obliegen, deren Erfüllung durch 
eine vom Staate gehandhabte Aufsicht gesichert wird. 
2. Die Ausübung der obrigkeitlichen Befugnisse 
gilt als Sache des Staates. Die Organisation der Staats- 
behörden ist verschieden gestaltet. Dieselben haben teils eine 
kollegialische, teils eine monokratische (bureaumäßige) Verfassung. 
Sie bestehen entweder lediglich aus staatlichen Berufsbeamten 
oder sind aus solchen und Männern ohne Beamteneigenschaft, 
die ihren Dienst unentgeltlich versehen, zusammengesetzt. Letztere 
gehen in der Regel aus Wahlen der kommunalen Vertretungen 
hervor, doch kommen auch andere Formen der Bestellung 
(Ernennung durch die Staatsregierung aus einer Vorschlags- 
liste, Wahl durch die für die Landtagswahlen gewählten Wahl- 
männer) vor. 
3. Die Verwaltung des Vermögens und der Anstalten 
der Kommunalverbände liegt in den Händen der kommu- 
nalen Vertretungen und Ausschüsse. Die Mitglieder derselben sind 
Elemente der Selbstverwaltung; ihre Amter haben den Charakter 
von Ehrenämtern. Bei der Verwaltung sehr großer Vermögens- 
komplexe werden von dem Kommunalverbande einzelne besoldete 
Berufsbeamte verwendet®. 
Bei der Verschiedenheit, welche die deutschen Staaten so- 
wohl hinsichtlich ihrer Größe und infolgedessen hinsichtlich ihrer 
Verwaltungseinteilung, als auch hinsichtlich ihrer Verwaltungs- 
organisation aufweisen, l4ßt sich eine zusammenfassende Dar- 
’ Oben S. 401. 
8 So werden z. B. die laufenden Geschäfte der Provinzialkommunal- 
verwaltung in Preußen ausschließlich durch besoldete Berufsbeamte 
im Dienste des Provinzialverbandes geführt: an der Spitze dieser 
Deamtenschaft steht der Landeshauptmann (Landesdirektor); vgl. unten
	        

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