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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Der Einheitsstaat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Die Gliederung des Staates. § 10.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

36 Einleitung. $ 10. 
alter den Gemeinden vielfach auch das Recht der Gesetzgebung 
und die Justiz zustand. Im modernen: Staat werden dagegen 
Gesetzgebung und Justiz als spezifische Funktionen des Staates 
angesehen. Nun gibt es jedoch einzelne Verbände, welche zwar 
Bestandteile eines Staates sind, aber Organe besitzen, die zur 
Mitwirkung an der Gesetzgebung, also zur Ausübung staatlicher 
Befugnisse berufen werden. Beispiele dafür sind die österreichischen 
Kronländer® und das Reichsland Elsaß-Lothringen. Auf diese 
Gebiete würde, da sie als Glieder eines Staates erscheinen, die 
Bezeichnung „Provinz“ noch angewendet werden können, wobei 
jedoch nicht verkannt werden .darf, daß ihre Rechtsstellung eine 
wesentlich andere ist als die solcher Provinzen, deren Organe 
lediglich kommunale Tätigkeiten ausüben, z. B. der preußischen, 
niederländischen, belgischen Provinzen. 
Der Herrschaft des Staates können aber außerdem auch Ge- 
bietsteile unterworfen sein, welche dem Staate nicht in der Weise 
einverleibt sind, daß sie als Bestandteile desselben erscheinen 
sondern ein eigenes vom Staate getrenntes Gebiet und: 
eigene Angehörige besitzen. Diese haben nicht den Charakter 
von Provinzen, sondern den von Nebenländern. Zu ihnen ge- 
hören namentlich die auswärtigen Kolonien und Schutzgebiete 
europäischer Mächte, sowie abgetretene Gebietsteile, ehe deren 
Einverleibung vollzogen ist. Derartige Gebiete können entweder 
lediglich von Staatsorganen beherrscht werden oder eine eigene 
Verfassung besitzen, kraft deren die aus ihnen hervorgehenden 
Organe zur Ausübung staatlicher Funktionen, jedoch in Unter- 
ordnung unter den Staat berufen werden. Letzteres ist nament- 
lich bei gewissen englischen Kolonien (Kanada, Kapland, Austra- 
lien) der Fall*. 
Die Herrschaft des Staates über alle ihm untergeordneten Ver- 
bände ist eine unbeschränkte. Der Staat allein hat zu be- 
stimmen, welche Angelegenheiten er ihnen zur Erledigung über- 
lassen will. Er besitzt die Befugnis, durch seine Gesetze die 
Organisation derselben zu regeln. 
3 Jellinek, Staatsl. 650 f. 
* Mit denjenigen Gebieten, welche entweder Organe besitzen, die zur 
Ausübung staatlicher Funktionen berufen werden oder der Herrschaft eines 
Staates unterworfen sind, ohne Bestandteile desselben zu seiu, beschäftigt 
sich die Abhandlung von Jellinek über Staatsfragmente (Heidelberger Fest- 
gabe) 259 ff. Der Verfasser führt daselbst aus, daß die betreffenden Gebilde 
zwar nicht Staaten sind, aber doch gewisse Elemente des Staates besitzen. 
Als gemeinsamen Terminus dafür bringt er den Ausdruck „Land“ in Vor- 
schlag (a a. 0.300). Weitergeführt und ausgebaut ist diese Theorie in dem 
Dezentralisation durch Länder“ betitelten Abschnitt der Jellinekschen Allg. 
Staatsl. 647 ff. Über und teilweise gegen die Theorie Jellineks von „Stauts- 
fragment“ und „Land“: Rehm, Staatsl. 169 ff. 
 
	        

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