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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Staatenverbindungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Bundesverhältnisse
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Der Staatenbund. § 13.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • 1. Die Staatenverbindungen im allgemeinen. § 12.
  • 2. Die Bundesverhältnisse
  • a) Der Staatenbund. § 13.
  • b) Der Bundesstaat. § 14.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Einleitung. $ 13, 45 
Die staatsrechtlichen Staatenverbindungen scheiden sich nach 
der Struktur der Verbindung in Staatenstaaten im engeren 
Sinne (auch „Suzeränetätsverhältnisse* genannt)g und Bundes- 
staaten. Beim Staatenstaat im engeren Sinne ist die Struktur 
des Verbandes eine herrschaftliche (Herrschaftsverband), beim 
Bundesstaat dagegen eine genossenschaftliche (Genossenschafts- 
verband, Staatenkorporation). Die Verschiedenheit kommt darin 
zum Ausdruck, daß beim Staatenstaat im engeren Sinne einer der 
verbundenen Staaten (der Suzerän) als Alleinträger der die andern 
beherrschenden Verbandsgewalt erscheint, (Beispiel: das Verhältnis 
der Türkei zu ihren Vasallenstaaten), während die Gewalt des 
Bundesstaates in der korporativen Gesamtheit der verbundenen 
Staaten ruht, sodaß jeder dieser Staaten zugleich Beherrschter und 
Mitherrscher, Untertan und Mitglied der Gesamtheit ist. Der 
Bundesstaat ist nicht sowohl eine Verbindung als eine Verbündung 
von Staaten, ein Staat, der zugleich ein Bund ist. Der 
Staatenbund ist nur ein Bund, nicht auch ein Staat. Staatenbund 
und Bundesstaat faßt man zusammen als „Bundesverhältnisse“.] 
2. Die Bundesverhältnisse. 
a) Der Staatenbund. 
8 13. 
[Staatenbund ist die auf Vertrag beruhende, in diesem 
Sinne und nach ihrer rechtlichen Natur vertragsmäßige, organi- 
sierte Verbindung souveräner Staaten zur gemeinsamen Wahr- 
nehmung bestimmter politischer (auf dem Gebiete des staatlichen 
Machtzwecks liegender) Interessen der Verbundenen, insbesondere 
zum Schutze des Bundesgebietes nach außen und zur Bewahrung 
des Friedens innerhalb desselbena. Ein Begriff, abgezogen vor- 
nehmlich von den Staatenvereinigungen, welche früher in Nord- 
amerika (1776—1787), der Schweiz (1815—1848) und in Deutsch- 
land .(1815— 1866). durchweg als Vorstufe der heutigen, bundes- 
staatlichen, Einigung bestanden b, 
8 Jellinek, Staatenverbindungen 137 ff., Staatsl. 748 ff.; Lorenz im Hand- 
wörterb. a. a. O. 7 724, 725; Anschütz, Enzyklop. 14, 16; Boghitchevitch, 
Halbsouveränetät (1903) 85 ff.; Hatschek, Allgem. Staatsr. 3 15, 16. 
a Die Vorauflage definierte: „Staatenbund ist dasjenige Bundesverhält- 
nis, in welchem der Bundesgewalt eine Herrschaft nur über die einzelnen 
Staaten zusteht.“ Diese Begriffsbestimmung konnte aus den in Anm. f zum 
vorigen $ angegebenen Gründen nicht beibehalten werden. Von einer 
Herrschaft der „Bundesgewalt“ über die einzelnen Staaten kann im 
Staatenbunde überhaupt nicht die Rede sein. Andererseits ist es mit dem 
Wesen des Bundesstaates nicht unverträglich, daß die Bundesgewalt „Dur 
die einzelnen Staaten“, d.h. nicht unmittelbar das Volk beherrscht (Laband, 
St.R. 1 59, 78ff). Die im Text gegebene Definition entspricht der heute 
herrschenden Meinung. 
b Die ausfübrlichste Darstellung der Geschichte des Staatenbunl- 
begriffes gibt jetzt Ebers, Die Lehre vom Staatenbunde (1910) 1—258. 
Die Lehre von dem Unterschied zwischen Staatenbund und Bundesstaat
	        

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