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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das Reichsland Elsaß-Lothringen. §§ 138 - 141.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • 1. Begriff und Arten der Justiz. § 170.
  • 2. Verteilung der Funktionen der Justiz unter die einzelnen Organe. § 171.
  • 3. Ausübung der Justiz durch die Gerichte. §§ 172, 173.
  • 4. Einfluß der Verwaltungsorgane auf die Justiz. §§ 174, 175.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

556 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 141. 
tage entsprechen den französischen Generalräten. Sie besitzen 
folgende Befugnisse : 1. das Recht, die gesetzlich nicht feststehen- 
den Bezirksabgaben zu bewilligen, 2. die Entscheidung über ge- 
wisse Fragen der Vermögensverwaltung. Beschlüsse dieser Art 
bedürfen der Bestätigung der Regierungsorgane, 3. das Weahl- 
recht für gewisse öffentliche Amter (Enteignungsgeschworene, 
Mitglieder der Oberersatzkommissionen usw.), 4. das Recht, Gut- 
achten abzugeben und Wünsche auszusprechen. Die Kreistage 
sind an die Stelle der französischen Arrondissementsräte getreten. 
Dieselben besitzen entscheidende Befugnisse nur hinsichtlich der 
Verteilung der Steuern auf die Gemeinden und der Besetzung 
einzelner öffentlicher Amter (Mitglieder der Ersatzkommissionen, 
Taxatoren für Landlieferungen usw.), im übrigen sind sie auf die 
Abgabe von Gutachten und die Außerung von Wünschen be- 
schränkt. Die Gemeinderäte enthalten die Vertretung der 
Gemeinden, in den Stadtkreisen Metz und Straßburg versehen sie 
gleichzeitig die Funktionen der Kreistage. Ihnen steht die Ver- 
waltung des @Gemeindevermögens und der Gemeindeanstalten, 
sowie die Fassung von Beschlüssen über Gemeindenutzungen und 
Gemeindesteuern zu. Sie haben gewisse Beamtenstellungen zu be- 
setzen, z.B. die Mitglieder der Verwaltungsräte der Kranken- und 
Pflegehäuser, sowie der öffentlichen Pfandhäuser und der Armen- 
räte zu ernennen und sind auf Erfordern der Aufsichtsbehörden 
zur Abgabe von Gutachten verpflichtet. Ihre Beschlüsse unter- 
liegen in weitem Umfange der Bestätigung der Aufsichtsbehörden !°, 
Die kommunalen Vertretungen gehen aus Wahlen der Be- 
völkerung der Bezirke, Kreise und Gemeinden hervor. Nach den 
Bestimmungen der Gemeindeordnung steht das Wahlrecht zum 
Gemeinderat allen männlichen Einwohnern der Gemeinde zu, 
welche: ]. im Besitze der Reichsangehörigkeit sind, 2. das 
25. Lebensjahr zurückgelegt und 3. seit mindestens drei Jahren 
ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben oder bei mindestens ein- 
jähriger Dauer des Wohnsitzes daselbst a) entweder ein Wohnhaus 
besitzen, b) oder ein stehendes Gewerbe oder Landwirtschaft be- 
treiben, c) oder ein öffentliches Amt ausüben, Religionsdiener, 
Lehrer an öffentlichen Schulen oder Rechtsanwälte sind, voraus- 
gesetzt, daß nicht besondere Ausschließungsgründe vorliegen ", 
Die Wählbarkeit steht den wahlberechtigten Einwohnern der 
Gemeinde zu, sofern dieselben zu einer der vier direkten Staats- 
steuern veranlagt und den nicht in der Gemeinde wohnenden 
Gemeinderäten, vom 28. April 1876. Dieselbe hat später die Genehmigung 
des Reichstags erhalten (Bekanntm. des Reichskanzlers vom 21. Nov. 1876). 
G., betr. die Wahlen der Mitglieder der Bezirksvertretungen und Kreisver- 
tretungen vom 15. Juli 1896. — Für die V. der Gemeinden ist jetzt maß- 
gebend die GO vom 6, Juni 189%. 
? GO N 33—59, 66. 
10 GO SS 75, 76. 
1 GO S 30.
	        

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