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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das Reichsland Elsaß-Lothringen. §§ 138 - 141.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Erstes Kapitel. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Das Reichsland Elsaß-Lothringen. §§ 138 - 141.
  • Drittes Kapitel. Die Schutzgebiete. § 141a.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Organe. $ 14la. 907 
Eigentümern von Grundstücken, wenn diese in der Gemeinde 
ihres Wohnortes wahlberechtigt sind. Dem Gemeinderat treten 
bei Beschlußfassung über gewisse finanzielle Angelegenheiten die 
höchstbesteuerten wahlberechtigten Einwohner der Gemeinde hinzu, 
ausgenommen in Gemeinden von 25000 Einwohnern oder mehr 
und denjenigen Gemeinden, welche diesen gleichstehen ?, Wahl- 
berechtigt für die Wahlen zu den Bezirks- und Kreis- 
vertretungen ist, wer das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt, 
wählbar sind alle Reichsangehörigen, welche das 25. Lebensjahr 
zurückgelegt, im Lande ihren Wohnsitz haben und im Bezirk oder 
Kreis zu einer direkten Staatssteuer veranlagt sind, mit Ausnahme 
derjenigen Personen, welche an den Wahlen zum Gemeinderat 
nicht teilnehmen können, oder gewisse Beamtenstellungen be- 
kleiden!®, “Eine Pflicht zur Übernahme von Stellungen in diesen 
Vertretungen besteht in Elsaß-Lothringen nicht. 
Die Bezirkstage, Kreistage und Gemeinderäte können durch 
kaiserliche Verfügung aufgelöst werden. Die Auflösung der 
Bezirks- und Kreistage hat die Vornahme von Neuwahlen zur 
Folge. Im Fall der Auflösung der Gemeinderäte kann der 
Bezirkspräsident die betreffenden Funktionen entweder dem 
Bürgermeister oder einem von ihm zu ernennenden Gemeinde- 
ausschuß auf je ein Jahr, im ganzen auf höchstens drei Jahre 
übertragen. Nach Ablauf von drei Jahren muß aber jedenfalls 
zur Neuwahl geschritten werden !*., 
Drittes Kapitel, 
Die Schutzgebiete. 
& 14l’a. 
[Schutzgebiet ist das Wort der deutschen Amtssprache 
für „Kolonie*. Die Schutzgebiete des Deutschen Reichs sind 
das, was man sonst unter Kolonien zu verstehen pflegt: Länder, 
123 GO 
31. 
18 G. vom 15. Juli 1896 $ 1. 
4 GO 8 693. 
‚. * Literatur. — Quellensammlungen: Die deutsche Kolonialgesetzgebung, 
seit 1893, hrsg. zuerst von Riebow, dann von Zimmermann, jetzt von Gerst- 
meyer und Koebner; Deutsches Kolonialblatt (Amtsblatt für die Schutz- 
gebiete); Zorn-Sassen, Deutsche Kolonialgesetzgebung (2. Aufl. 1913); Aus- 
aben des Schutzgebietsgesetzes (SchGG) von Höpfner (1907), Gerstmeyer 
(1910). — Zusammenfassende Darstellungen: Laband 2 $ 70; v. Stengel, Die 
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (1901); Florack, Die Schutz- 
gebiete (1905); Köbner in der Enzykl. 6. Aufl. 2 1077 ff. (Darstellung des 
olonialrechts in der 7. Aufl. der Enzykl. steht noch aus); Derselbe, Ein- 
führung in die Kolonialpolitik (1903) und Art. Kolonien und Kolonialpolitik 
in Elsters Wörterbuch der Volkswirtschaft; G. Zoepfl, Art. Kolonien und 
Kolonialpolitik im HandwdStW; v. Hoffmann, Deutsches Kolonialrecht (1907), 
G. Meyer-Anschütz, Deutsches Staatsrecht, II. 7. Aufl. 36
	        

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