Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Schutzgebiete. § 141a.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Erstes Kapitel. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Das Reichsland Elsaß-Lothringen. §§ 138 - 141.
  • Drittes Kapitel. Die Schutzgebiete. § 141a.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

562 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 14la. 
Die meisten Schutzgebiete (alle außer Samoa und Kiautschou) 
sind zum Zwecke der staatlichen Lokalverwaltung in Bezirke 
eingeteilt, mit Bezirksämtern, deren Vorstände den Titel 
Bezirksamtmann führen, an der Spitzer. Bei den ostafrika- 
nischen und südwestafrikanischen Bezirksämtern sind Bezirks- 
rätes gebildet: Kollegien, die außer dem vorsitzenden Bezirks- 
amtmann in Südwestafrika aus (mindestens) vier gewählten, in 
Ostafrika aus drei gewählten Mitgliedern und einem vom Gouver- 
neur ernannten Mitgliede bestehen. Die Zuständigkeit der ost- 
afrikanischen Bezirksräte ist eine beratende und erstreckt sich 
lediglich auf die Staatsverwaltung des Bezirks, während die std- 
westafrikanischen Bezirksräte mit teils beratender, teils beschließen- 
der Stimme sowohl bei der Staats- wie bei der Kommunalverwal- 
tung des Bezirks (der nur hier, nicht in Ostafrika die Eigenschaft 
eines Kommunalverbandes hat) beteiligt sind. 
Die Organisation der Selbstverwaltungt steht noch in 
den Anfängen. Durch kaiserliche Verordnung vom 3. Juli 1899 
(RGBl 366) wurde der Reichskanzler ermächtigt, Wohnplätze in 
den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden zu vereinigen. 
Von dieser Ermächtigung wurde seither in Ost- und Südwest- 
afrika Gebrauch gemacht. Zunächst in Ostafrika. Hier wurden 
durch Verordnung des Reichskanzlers vom 29. März 1901 die 
Verwaltungsbezirke (s. oben) zu Kommunalverbänden erklärt, 
diese Verbände jedoch, da sie sich nicht lebensfähig zeigten, in 
der Folge (Verordnung des Reichskanzlers vom 31. März 1909) 
wieder aufgelöst, mit Ausnahme von zwei: Daressalam und Tanga, 
die als Ortsgemeinden bestehen blieben und nach der vom Reichs- 
kanzler am 18. Juli 1910 erlassenen „Städteordnung“ verwaltet 
werden. Kräftiger hat sich die kommunale Selbstverwaltung in 
Sudwestafrika entwickelt. Hier bestehen auf Grund der Ver- 
ordnung des Reichskanzlers vom 28. Januar 1909 (oben Anm. s) 
Gemeinden (d.h. Ortsgemeinden) und Bezirksverbände (Kommunal- 
verbände höherer Ordnung). Organe der Gemeinde sind der Ge- 
meinderat und der Gemeindevorsteher (Bürgermeister), jener von 
den wahlberechtigten Gemeindeeinwohnern, dieser vom Gemeinde- 
rat gewählt. Die Angelegenheiten des Bezirksverbandes werden 
von dem Leiter der Staatsverwaltung im Bezirk, dem Bezirksamt- 
verbänden (s. oben im Text) gewählt werden. Er unterscheidet sich auch 
in seiner Kompetenz von den Gouvernementsräten der anderen Schutz- 
gebiete, indem er nicht nur, wie diese, eine beratende, sondern auch (wenn 
auch vorerst nur in geringem Umfange) eine beschließende Stimme hat. Vgl. 
Külz a. a. O. 426. 
r v, Hoffmann, a. a. ©. 55ft. 
s V, des Reichskanzlers betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwest- 
afrika vom 28. Jan. 1909; V. des Reichskanzlers für Ostafrika vom 16. Sept. 
1911; vgl. v. Hoffmann a. a. O. 63ff.; Külz a. a. O. 425-428. 
t Külz a. a. O. und Die Selbstverwaltung für Deutsch-Südwestafrika 
(1909); Hoffmann a.a.O.; Radlauer, Finanzielle Selbstverwaltung und Kom- 
munalverwaltung der Schutzgebiete (1910).
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.