Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Das Rechtsverhältnis der Beamten im allgemeinen. §§ 142 - 144.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • 1. Das Rechtsverhältnis der Beamten im allgemeinen. §§ 142 - 144.
  • 2. Begründung des Beamtenverhältnisses. § 145.
  • 3. Rechte und Pflichten der Beamten. §§ 146 - 150.
  • 4. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses. §§ 151 - 153.
  • 5. Stellung zur Disposition. Versetzung. Suspension. § 154.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Organe. $ 144% 58 
Rechte und Pflichten, unterliegen wie diese einer speziellen Dis- 
ziplin, in bezug auf ihre Entlassung und Suspension gelten die 
nämlichen Grundsätze. Auch sind den besoldeten Berufsbeamten 
der Kommunalverbände regelmäßig ähnliche Pensionsansprüche 
wie den Staatsdienern beigelegt?. Dagegen ist das Verhältnis der 
Kommunalbeamten zum Staate durchaus anders gestaltet als das 
der Staatsbeamten zum Reiche. Während die Kommunalverbände 
der Staatsherrschaft in allen Beziehungen unterworfen und in 
ihrer Organisation vom Staate abhängig sind, steht dem Reiche 
nur eine beschränkte Macht über die Staaten zu, und diese regeln 
ihre Organisation in selbständiger Weise. Deshalb können die 
sämtlichen Rechtsverhältnisse der Kommunalbeamten durch die 
Staatsgesetzgebung geregelt werden, während das Reich nur in- 
soweit eine Kompetenz besitzt, diejenigen der Staatsbeamten fest- 
zustellen, als ihm eine solche durch ausdrückliche Bestimmungen 
der Reichsverfassung beigelegt ist, wie dies z. B. hinsichtlich der 
Richter durch die Bestimmungen über die Reichskompetenz hin- 
sichtlich der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens 
der Fall ist. Deshalb besteht eine allgemeine Unterordnung der 
Kommunalbeamten unter die Staatsbehörden, welchen auch die 
Ausübung der Disziplin über dieselben übertragen ist. Dagegen 
findet eine gleiche Unterordnung der Staatsbeamten unter die 
Reichsbehörden nicht statt. Auf den Gebieten der Staatskompetenz 
sind die Kommunalbeamten lediglich den Befehlen der höheren 
Staatsbehörden unterworfen. Auf den Gebieten der Reichskompetenz 
können allerdings direkte Weisungen der Reichsorgane an die Be- 
hörden der Einzelstaaten vorkommen, obwohl auch diese in der 
Regel durch Vermittlung der Ministerien ergehen. Keinesfalls aber 
besitzen die Reichsbehörden, wenn eine derartige Weisung unbeachtet 
bleibt, die Befugnis zu einem disziplinarischen Einschreiten gegen- 
über den Staatsbeamten. 
2. Die Beamten sind teils Militärpersonen, teils Zivil- 
beamte. Obwohl die dauernd angestellten Militärpersonen, also 
Offiziere, Unteroffiziere usw. begrifflich zu den Beamten gehören, 
so finden doch kraft gesetzlicher Bestimmungen die Vorschriften 
ehören. Dies ist unzweifelhaft richtig, aber andrerseits darf man nicht ver- 
ennen, daßdieRechtsverhältnisse der @emeindebeamten denen derStaatsdiener 
durchaus analog sind und daher am besten in Verbindung mit ihnen zur 
Darstellung gelangen. Dies erkennen auch O. Gierke in v. Holtzendorffs 
Rechtslex. 2 51; Loening, VR 117; Seydel a.a. 0.182: Zorn a.a.0. 300, an. 
® Die näheren Bestimmungen darüber finden sich entweder in den Ge- 
meinde-, Kreis- und Provinzialordnungen oder in besonderen für die Kom- 
munalbeamten erlassenen Gesetzen (Preußen: G. über die Anstellung und Ver- 
sorgung der Kommunalbeamten vom 30. Juli1899; Bayern: GemeindebeamtenG 
vom 15. Juli 1916). Vgl. $ 110 Anmerkung $. 417ff., und für Elsaß-Loth- 
ringen GO vom 6. Juni 1895. — Über die Rechtsverhältnisse der preußischen 
Kommunalbeamten unterrichtet am besten das oben oft zitierte \Verk von 
H. Preuß, Das städtische Amtsrecht in Preußen. Vgl. außerdem Freytag, 
Das G. über die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten vom 
30. Juli 1899, mit Erläuterungen (1900).
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.