Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Das Rechtsverhältnis der Beamten im allgemeinen. §§ 142 - 144.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • 1. Das Rechtsverhältnis der Beamten im allgemeinen. §§ 142 - 144.
  • 2. Begründung des Beamtenverhältnisses. § 145.
  • 3. Rechte und Pflichten der Beamten. §§ 146 - 150.
  • 4. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses. §§ 151 - 153.
  • 5. Stellung zur Disposition. Versetzung. Suspension. § 154.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

582 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 145. 
über Beamte auf sie keine Anwendung?, ihre Rechtsverhältnisse 
sind vielmehr einer speziellen Regelung vorbehalten. Dagegen 
gehören die in der Milita rverwaltung beschäftigten Personen 
zu den Beamten. 
3. Die Zivilbeamten sind teils richterliche, teils nicht- 
richterliche (Verwaltungs-) Beamte. Der Unterschied 
zwischen richterlichen und Verwaltungsbeamten ist namentlich in 
bezug auf die Rechtsgrundsätze über Disziplin, Entlassung und 
Versetzung von Wichtigkeit. Das Personal der Staatsanwaltschaft 
gehört zu den Verwaltungsbeamten *. 
9. Begründung des Beamtenverhältnisses. 
8 145. 
1. [Die Begründung des Beamtenverhältnisses erfolgt durch 
den Akt der Anstellung. Diese ist ihrer rechtlichen Natur 
nach nicht, wie vielfach angenommen wird, ein Vertrag zwischen 
Staat und Anzustellendem, sondern ein einseitiger Akt des ersteren, 
ein Verwaltungsakt, der freilich nur auf Einwilligung des 
andern ergehen darf. Die Einwilligung ist nicht Bestandteil des 
Anstellungsaktes, sondern Bedingung seiner Zulässigkeit und 
Gültigkeit, der Akt selbst also nicht ein zweiseitiges, vielmehr 
ein einseitiges Geschäft des Öffentlichen Rechts, ein Verwaltungs- 
akt vom Typus nicht des Vertrages sondern der Verfügungb.] 
Diese Auffassung wird auch durch die Form der Anstellungs- 
urkunden (Bestallungen, Anstellungsdekrete, Patente) bestätigt. 
Der Anstellung können vertragsmäßige Vereinbarungen (Reverse) 
vorhergegangen sein, durch welche die Rechte und Pflichten des 
Angestellten wenigstens teilweise bestimmt werden. [Die An- 
stellung bewirkt den Eintritt in das Beamtenverhältnis; sie be- 
gründet die Eigenschaft als Beamter, nicht dagegen die Über- 
8 RBG 8 157. — Eine Ausnahme machen die Festsetzungen über das 
Verfahren bei Defekten. Im Sinne des RStrGB sind jedoch die Offiziere als 
Beamte anzusehen. Vgl. RGSt 24 17ff. Vgl. W. Lehmann, Rechtliche Natur 
des Offiziersdienstes, entwickelt aus der Geschichte und dem geltenden 
Rechte, AnnDR 1907 541 ff., 618 ff., 722 ff. 
* In bezug auf die Reichsanwaltschaft spricht diesen Grundsatz aus 
das RGVG 8 149. in bezug auf die Staatsanwaltschaft im engeren Sinne die 
Ausführungsgesetze der Einzelstaaten. 
» Vgl. die oben $ 143 N. 14 angegebene Literatur. 
b So die heute vorherrschende Meinung; vgl. Literaturangaben oben 
$ 143 N. 18. Der Fall, daß ein Staatshoheitsakt nur auf Einwilligung oder 
Antrag des Beteiligten vorgenommen werden darf, kommt auch sonst vor: 
die Verleihung der Staatsangehörigkeit durch Aufnahme oder Einbürgerung 
(oben 247, 248), die Erhebung der öffentlichen Klage bei Antragsdelikten. 
— Unzutreffend ist die Bezeichnung der Anstellung als Privilegium oder lex 
specialis (so insbesondere ein Teil der älteren Literatur: Zachariae a. a. O. 
$ 135 S. 27; Gerber a. a. O. 8 37; v. Roenne-Zorn, PrStR 1 426. Dagegen 
ınit Recht I,aband 1 447; Bornhak, PrStR 2 31.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.