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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Begründung des Beamtenverhältnisses. § 145.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • 1. Das Rechtsverhältnis der Beamten im allgemeinen. §§ 142 - 144.
  • 2. Begründung des Beamtenverhältnisses. § 145.
  • 3. Rechte und Pflichten der Beamten. §§ 146 - 150.
  • 4. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses. §§ 151 - 153.
  • 5. Stellung zur Disposition. Versetzung. Suspension. § 154.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Organe. $ 145. 583 
tragung eines Amtes; letztere ist, wenn sie auch (was regelmäßig 
der Fall) &ußerlich in einem Akte mit der Anstellung erfolgt, 
rechtlich doch Gegenstand und Wirkung einer besonderen Staats- 
willenserklärung®. 
Die Anstellung der Staatsbeamten geschieht entweder 
durch den Monarchen oder durch eine von ihm beauftragte 
Staatsbehörde. Nur die Landtagsbeamten werden vom Land- 
tage, bezw. von dem Präsidenten desselben oder der betreffenden 
Kammer angestellt. Präsentationsrechte für Anstellungen bestehen 
nicht mehr!, Ä 
Bei der Anstellung der Reichsbeamten sind Kaiser, 
Bundesrat und Reichstag beteiligt. Der letztere nur insoweit, als 
seinem Präsidenten das Recht der Ernennung der Reichstags- 
beamten zusteht?. Die Anstellung der übrigen Reichsbeamten 
erfolgt formell stets durch den Kaiser oder eine von ihm be- 
auftragte Reichsbehörde®. Auf die materielle Bezeichnung 
der betreffenden Person übt bei einzelnen Stellen der Bundesrat 
oder einer seiner Ausschüsse eine Einwirkung aus. In dieser Be- 
ziehung sind drei Abstufungen zu unterscheiden. Eine bloß be- 
gutachtende Tätigkeit steht dem Bundesratsausschuß für 
Zoll- und Steuerwesen bei der Anstellung der kontrollierenden 
Zoll- und Steuerbeamten und dem Bundesratsausschuß für Handel 
und Verkehr bei der Anstellung der Konsuln zu*. Ein Vor- 
schlagsrecht besitzt der Bundesrat bei Ernennung der Mit- 
glieder des Reichsgerichtes, bei Ernennung des Oberreichsanwaltes 
und der Reichsanwälte, bei Ernennung der Mitglieder des Bundes- 
amtes für Heimatwesen, des Präsidenten und der Mitglieder des 
Reichsbankdirektoriums, des Präsidenten des Reichspatentamtes, 
des Präsidenten und der ständigen Mitglieder des Reichs- 
versicherungsamtes, der Senatspräsidenten und Räte des Reichs- 
militärgerichtes®. Diese Amter kann der Kaiser nicht gegen den 
Willen des Bundesrates besetzen. Aber es besteht auch für ihn 
keine Verpflichtung, die Vorschläge des Bundesrates anzunehmen. 
Für jede Ernennung wird also eine Willenseinigung zwischen 
Kaiser und Bundesrat erfordert. Die Mitglieder des Rechnungs- 
© Laband 1 430; O. Mayer, VR 2 200; Seydel-Piloty, Bay. StR 1 683; 
Anschütz, Enzykl. 149. Jellinek, System 212 meint: „in ihr — der An- 
stellung —- sind notwendig die zwei geschiedenen Elemente: Staatsdiener- 
vertrag und Übertragung eines Amtes Anstellung und Ernennung zu unter- 
scheiden.“ Das ist insofern unzutreffend, als die Übertra ung des Amtes 
nicht „in ihr“ (der Anstellung), sondern selbständig neben fhr steht. 
t Für Anstellungen bei Gerichten sind sie durch RGVG 8 15, für andere 
Anstellungen durch die Landesgesetzgebung aufgehoben. 
2 RBG $ 156. 
8 RV Art. 18, RBG S 1, V. vom 23. Nov. 1874. 
* RV Art. 36, 56. 
» RG über den Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai 1908 3 42, RBkG 
vom 14. März 1875 827, RGVG 88 127 und 150, RPatG vom 7. Aprıl 1891 8 13, 
RVersichO vom 19. Juli 1911 & 86, RMilStrGO 8 80.
	        

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