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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Begründung des Beamtenverhältnisses. § 145.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • 1. Das Rechtsverhältnis der Beamten im allgemeinen. §§ 142 - 144.
  • 2. Begründung des Beamtenverhältnisses. § 145.
  • 3. Rechte und Pflichten der Beamten. §§ 146 - 150.
  • 4. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses. §§ 151 - 153.
  • 5. Stellung zur Disposition. Versetzung. Suspension. § 154.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

"588 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 145. 
[Die Erfüllung der Voraussetzungen und Erfordernisse der 
Anstellung bewirkt, wie bereits hervorgehoben (oben 584) nur 
die Fähigkeit, nicht aber ein subjektives Recht angestellt zu 
werden.] 
4. Die Anstellung der Beamten erfolgt in der Regel auf 
Lebenszeitge. Von diesem Grundsatz findet jedoch eine 
doppelte Ausnahme statt: a) Nach einzelnen Staatsdienergesetzen 
ist die Anstellung eines Beamten zunächst eine widerrufliche [d.h. 
sie ist entweder während einer gesetzlich bestimmten Zeit oder 
dauernd widerruflich, ohne daß es eines dahingehenden Vor- 
behaltes bedarf], so daß der Betreffende jederzeit wieder entlassen 
werden kann!®. Erst nach Ablauf einer bestimmten Wartezeit 
wird sie endgültig (unwiderruflich), mit Ausnahme derjenigen 
Beamten, deren Dienstverhältnis durch das Gesetz als dauernd 
widerruflich bezeichnet ist. Bei Richtern war eine derartige 
widerrufliche Anstellung meist schon nach den Landesgesetzen 
nicht zulässig, sie ist außerdem auch durch das RGVG verboten 
O. [3. Aufl.] 410 ff. [in deu späteren Auflagen sind diese Ausführungen, da 
sie nach Aufhebung der Kautioneu (s. oben Anm. 13) des praktischen Inter- 
esses entbehren, wergelnseen]; Bornhak, PrStR239; Harseim Art. „Kautionen“ 
in v. Stengels WDVR 1 722 ft. 
# So insbesondere nach Reichs- und preußischem Recht. Vgl. RBG 
n 2: „Soweit die Anstellung der Reichsbeamten nicht unter dem ausdrück- 
ichen Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung erfolgt, gelten dieselben 
als auf Lebenszeit angestellt.“ Darüber, ob ein solcher Vorbehalt aus- 
zusprechen sei. entscheidet. die Anstellungsbehörde nach freiem Ermessen, 
wie es auch ihrem Ermessen überlassen bleibt, die anfängliche Widerruflich- 
keit des Dienstverhältnisses später in Unwiderruflichkeit umzuwandeln (vgl. 
Perels und Spilling 12, 13). Üblich ist die widerrufliche Anstellung wesent- 
lich nur bei solchen Beamten, die zunächst zur Probe, zur Aushilfe oder 
behufs ihrer eigenen Vorbereitung beschäftigt werden sollen, sowie bei 
solchen, die zu rein mechanischen Verrichtungen bestimmt sind (s. oben im 
Text). Diese Vorschriften und Grundsätze entsprechen der preußischen -- 
bisher gesetzlich nicht geregelten — Praxis: vgl. Brand, PrBR29ff. (zesetz- 
lich festgelegt ist der rundsatz der sofortigen Unwiderruflichkeit, also der 
Lebenslänglichkeit der Anstellung in Preußen nur für die Hauptkategorien 
der Kommunalbeamten: die Beamten der Städte, Kreise und Provinzen: vgl. 
KommB&G vom 30. Juli 1899 xy 8—10, 21 (die Anstellung dieser Beamten 
erfolgt auf Lebenszeit; Abweichungen können durch Ortsstatut oder in 
einzelnen Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzt werden). 
Gesetzliche Normen, wonach die Anstellung der oder gewisser Beamten zu- 
nächst notwendig widerruflich ist, nach Ablauf einer bestimmten Frist aber 
von selbst unwiderruflich wird (vgl. die Zitate der nächsten Anm.), kennt 
das Reichsbeamtenrecht und preußische Beamtenrecht nicht. Auch nach dem 
WürttBG Art. 2 (Fassung der Novelle vom 1. Aug. 1907) ist die Lebens- 
länglichkeit (Unwiderruf ichkeit) der Anstellung die (faktische) Regel. Die 
sofort unwiderruflich anzustellenden Beamtenkategorien sind im Gesetz 
(Anlage zu der angeführten Bestimmung des BG) erschöpfend aufgeführt: 
es sind die meisten und wichtigsten Kategorien. Die dort nicht angegebenen 
Beamten dürfen nur auf vierteljährige Kündigung angestellt werden. 
16 [BayBG Art.6,7. Danach ist zu unterscheiden zwischen etatmäßigen 
und nicht etatmäßigen Beamten. Die Anstellung der etatmäßigen Beamten 
ist bei einigen Kategorien (Richter, Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs,
	        

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