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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Rechte und Pflichten der Beamten. §§ 146 - 150.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • 1. Das Rechtsverhältnis der Beamten im allgemeinen. §§ 142 - 144.
  • 2. Begründung des Beamtenverhältnisses. § 145.
  • 3. Rechte und Pflichten der Beamten. §§ 146 - 150.
  • 4. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses. §§ 151 - 153.
  • 5. Stellung zur Disposition. Versetzung. Suspension. § 154.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

596 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 146. 
(Steuerforderung, Polizeiverfügung) gesetzlich gerechtfertigt sind 
oder nicht. Die Verantwortlichkeit für letzteres trifft nicht den, 
der die Verfügung zu vollziehen, sondern allein den, der sie er- 
lassen hat, also nicht den Untergebenen, sondern den Vorgesetzten. 
Der Untergebene hat hiernach, wenn er seinerseits von Ver- 
antwortlichkeit frei bleiben will, einfach und pünktlich zu ge- 
horcheni. Gewisse Punkte hat er jedoch zu „prüfen“, d. h. 
unter eigener Verantwortlichkeit zu untersuchen und festzustellen. 
Nämlich: 
— 1. ob das, was sich als Dienstbefehl gibt, wirklich ein 
solcher ist und als solcher gemeint ist. Was der Vorgesetzte als 
Privatmann sagt, ist kein Dienstbefehl, Erfüllung von Privat- 
wünschen des Vorgesetzten nicht Dienstsache; 
— 2. ob der Befehl von dem dazu Befugten, von dem Vor- 
gesetzten ausgeht. Jeder Beamte ist verpflichtet und dafür ver- 
antwortlich, zu wissen, wer sein Vorgesetzter ist; 
— 3. ob im gegebenen Falle ein Dienstbefehl überhaupt er- 
teilt werden durfte. Soweit das Gesetz (oder ein höherer Dienst- 
befehl) den Beamten in bezug auf gewisse Feststellungen und 
Entscheidungen selbständig und unabhängig stellt, legt 
es ihm auch eine eigene Verantwortlichkeit auf, der er durch 
Berufung auf geleisteten Dienstgehorsam nicht entgehen kannk. 
Am weitesten reicht die dienstliche Selbständigkeit bei den 
Ministern (sie umfaßt hier den ganzen amtlichen Wirkungskreis) 
demnächst bei den richterlichen Beamten: dem Richter kann 
kein Vorgesetzter befehlen, wie er zu urteilen hat. Andere Bei- 
spiele: die Prüfungskommission entscheidet unter eigener Ver- 
antwortlichkeit über den Ausfall der Prüfung, die Ersatzkommission 
über die Tauglichkeit des Militärpflichtigen; die Vollziehungs- 
beamten des Justiz- und Verwaltungsdienstes sind dienstlich selb- 
ständig in bezug auf die Feststellung, ob die ihnen zur Voll- 
streckung übergebenen Titel (Gerichtsurteil, Zahlungsbefehl, Haft- 
befehl, Steuerzettel) die gesetzlich vorgeschriebenen Formen auf- 
weisen; 
— 4. ob die Handlung oder Unterlassung, welche den Gegen- 
stand des Befehls bildet, nicht einem Strafgesetzl, oder auch 
nur einem einfachen Verbotsgesetz’ ohne Strafdrohung, zu- 
i Von allen deutschen Beamtengesetzen spricht diesen einfachen Grund- 
satz am klaraten aus das bayerische, Art. 12 Abs. 1: „Der Beamte hat den 
Dienstbefehlen seiner Vorgesetzten zu gehorchen. Soweit er im Vollzug eines 
Dienstbefehles handelt, trifft die dienstliche Verantwortung den anordnenden 
Vorgesetzten.“ 
k Dieses Moment ist am besten zum Ausdruck gebracht bei O. Mayer, 
VR 2 239 ff. Übereinstimmend mit ihm Anschütz, Enzykl. 150. 
I Gehorsam gegen den erteilten Dienstbefehl ıst also kein Straf- 
ausschließungsgrund. Nicht oder doch nicht restlos gilt dies für Militär- 
personen, vgl. tMilStrGB 8 47. Vgl. O. Mayer, a. a. O. 237 N. 8. 
m So insbesondere, in Anlehnung an ALR 1, 6 $ 45 („Wer den Befehl 
dessen, dem er zu gehorchen schuldig ist, vollzieht, kann in der Regel zu
	        

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