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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Rechte und Pflichten der Beamten. §§ 146 - 150.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • I. Begriff und Wesen der Gesetzgebung. § 155.
  • II. Die Landesgesetzgebung
  • 1. In den monarchisch regierten Staaten.
  • a) Geschichtliche Entwicklung. § 156.
  • b) Gesetze im formellen Sinne. §§ 157, 158.
  • c) Verordnungen. §§ 159 - 161.
  • 2. In den Freien Städten. § 162.
  • III. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Das Verhältnis von Reichs- und Landesgesetzgebung. §§ 167, 168.
  • V. Die Gesetzgebung für die Schutzgebiete. § 169.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Organe. $ 150. 617 
(dem Gehalt) dadurch, daß sie nach Ortsklassen abgestuft sind. 
Eine Versetzung in einen Ort mit einem höheren oder niedrigeren 
Satze des Wohnungsgeldzuschusses gilt daher nicht als eine Ver- 
mehrung oder Verminderung des Gehaltes. Dies ist namentlich 
hinsichtlich der Frage, ob eine Versetzung zulässig sei, und 
hinsichtlich des Ersatzes der Umzugskosten von Wichtigkeit. 
Beamte mit Dienstwohnungen erhalten keine Wohnungsgeld- 
zuschüsse. Bei der Pensionierung wird der Durchschnittssatz des 
Wohnungsgeldzuschusses für die verschiedenen Ortsklassen be- 
willigt. . 
Neben der Besoldung kommen häufig noch besondere persön- 
liche Zulagen und Vergütungen für speziell geleistete 
Dienste vor. Diese unterscheiden sich von der Besoldung dadurch, 
daß sie dem betreffenden Beamten nur für seine Person bewilligt, 
aber kein Bestandteil des Gehaltes der betreffenden Stelle sind. 
Der Nachfolger hat also keinen Anspruch darauf. Ob sie für 
den fraglichen Beamten selbst einen Teil der Besoldung bilden, 
also bei der Berechnung des Wartegeldes und der Pension in An- 
rechnung kommen, hängt davon ab, ob sie demselben dauernd oder 
nur auf Zeit, Widerruf oder für speziell geleistete Dienste gewährt 
worden sind. 
Außerdem erhalten Beamte auch wohl Gebühren für die 
Vornahme gewisser Amtshandlungen. Diese Art der Entschädi- 
gung, welche früher sehr verbreitet war, ist in neuerer Zeit 
fast in allen Staaten beseitigt, für Richter sogar reichsgesetzlich 
ausgeschlossen !. Die Gebühren bilden keinen Bestandteil der 
Besoldung und kommen bei Berechnung der Pension und des 
Wartegeldes nicht in Betracht. 
Die Beamten haben endlich Anspruch auf Ersatz des- 
jenigen Aufwandes, welchen sie im Dienste zu machen ge- 
zwungen sind. Zu diesem gehören die Ausgaben für Bureau- 
bedürfnisse, soweit dieselben nicht, was jetzt fast überall der Fall 
ist, aus den öffentlichen Kassen bestritten werden, für Repräsen- 
tationskosten, für Reisen in amtlicher Eigenschaft. Der Ersatz 
für die Reisen besteht teils in Tagegeldern, teils in der Erstattung 
der Transportkosten!®. Der Dienstaufwand wird entweder in der 
Form von Pauschsummen für einen bestimmten Zeitraum oder in 
der eines speziellen Ersatzes für die einzelnen Aufwendungen er- 
stattet. Doch findet auch im letzteren Falle in der Regel keine 
1873, abgeändert durch G. vom 25. Juni 1910 (neuer Tarif); Württ. BG Art. 11 
Abs.1 Ziff. 3b in der Fassung vom 1. Aug. 1907 (23. Juli 1910; Sächs. G. vom 
16. Juli 1902 mit Nachträgen vom 20. Dez. 1907 und 1. Juli 1912, neu bekannt- 
emacht am 2. Juli 1912; Bad. G. vom 27. Mai 1910; Braunschw. G. vom 9. Jan. 
911, 28. März 1913, Wald. G. vom 17. Sept. 1875. [Über die Regelung in Bayern 
vgl. Seydel-Piloty, Bay. StR1 740. In Hessen sind die Wohnungsgeldzuschüsse, 
nachdem ie  uvor eingeführt waren, 1914 wieder beseitigt worden.) 
18 Brand, Ärt. „Tagegelder“ im WStVR 8 571 ff.
	        

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