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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses. §§ 151 - 153.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • 1. Das Rechtsverhältnis der Beamten im allgemeinen. §§ 142 - 144.
  • 2. Begründung des Beamtenverhältnisses. § 145.
  • 3. Rechte und Pflichten der Beamten. §§ 146 - 150.
  • 4. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses. §§ 151 - 153.
  • 5. Stellung zur Disposition. Versetzung. Suspension. § 154.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

628 Zweiter Teil. Zweites Buch. 8 159. 
Die Entziehung des Amtes und Aufhebung des Beamten- 
verhältnisses im Wege des Disziplinarverfahrens wird in 
den Staatsdienergesetzen als Dienstentlassung bezeichnet. 
Sie hat Verlust des Amtes, Titels, Ranges, der Ansprüche auf 
Gehalt, Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge zur Folge, während 
die Wiederanstellung dadurch nicht ausgeschlossen wird. Auch 
kann dem Entlassenen vermöge eines besonderen Ausspruches der 
Disziplinar- oder Anstellungsbehörde ein Teil seiner Pension be- 
lassen werden, wenn mildernde Umstände vorliegen oder besondere 
Dürftigkeit dazu Veranlassung gibt. Nach einzelnen neueren 
Gesetzen kann die Dienstentlassung gegenüber den Mitgliedern 
gewisser hoher richterlicher Behörden, welche sonst, im Interesse 
der Unabhängigkeit ihrer Stellung und Tätigkeit einem Disziplinar- 
verfahren nicht unterliegen (Reichsgericht, oberste Verwaltungs- 
gerichtshöfe, Kompetenzgerichtshöfe), durch Plenarbeschluß aus- 
gesprochen werden, wenn dieselben wegen einer entehrenden 
Handlung zu einer Freiheitsstrafe von bestimmter Dauer verurteilt 
sind 18, 
Der Dienstentlassung geht ein kontradiktorisches Verfahren 
mit mündlicher Schlußverhandlung voraus. Die Entscheidung 
über die Entlassung war, soweit richterliche Beamte in Betracht 
kamen, schon durch die früheren Landesgesetze meist den Ge- 
richten bzw. Behörden, die nur mit richterlichen Beamten besetzt 
waren, übertragen worden. Das Reichsgerichtsverfassungsgesetz 
hat diesen Grundsatz zu einem gemeinrechtlichen erhoben. Dem- 
nach kann jetzt im ganzen Deutschen Reiche die Dienstentlassung 
der Richter nur durch „richterliche Entscheidung“ [d. h. durch 
Urteil eines ordentlichen Gerichts oder einer ausschließlich mit 
Richtern besetzten besonderen Disziplinarbehörde] ausgesprochen 
werden!®, Die Entscheidung über die Dienstentlassung der 
der zu Zuchthausstrafe usw. Verurteilte hört auf, Beamter zu sein. — Die 
hier und in der vorigen Anmerkung bezeichneten Vorschriften des Str&B 
wollen nicht sagen, daß nur in ihren Fällen die Kriminalstrafe das Be- 
amtenverhältnis zerstört, stehen also Bestimmungen der Beamtengesetze, 
‚welche diese Rechtsfolge krimineller Bestrafung auch noch in andern Fällen 
eintreten lassen, nicht entgegen. Solche Bestimmungen enthalten keine Ver- 
schärfung von Strafen, die im RStrGB angedroht sind, sie sind überhaupt 
nicht straf-, sondern beamtenrechtlicher Natur, greifen mithin in den 
Herrschaftsbereich des Str@B nicht ein. Hierher gehören z.B. 87 des Preuß. 
DiszG vom 21. Juli 1852 und 86 des Preuß. RichterDiszG vom 7. Mai 1851. 
wonach die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger 
Dauer den Verlust des „Amtes“ (gemeint ist wiederum die Beamteneigenschaft) 
von selbst nach sich zieht. Diese $$ sind durch das StrGB nicht aufgehoben. 
Übereinstimmend von Rheinbaben, DiszG 118, 119; Brand, BR 734, 735, 
RGZ 17 240; a. M. das vormalige Reichsoberhandelagericht, Entsch. 18 38, 
39 und die Voraufl. 541.] 
12 Vgl. oben $ 142 Anm. 10. 
18 Vgl. oben $ 148 bei Anm. l. RGVG 8 8 (vgl. EG S 11), Preuß. G. 
vom 7. Mai 1851 88 18ff., G vom 9. April 1879 S$ 2ff., Bay. DiszG für 
richterliche Beamte Art. 14—23, Sächs. x. vom 20. März 1880 $ 26, Württ.
	        

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