Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Begriff und Wesen der Gesetzgebung. § 155.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • I. Begriff und Wesen der Gesetzgebung. § 155.
  • II. Die Landesgesetzgebung
  • III. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Das Verhältnis von Reichs- und Landesgesetzgebung. §§ 167, 168.
  • V. Die Gesetzgebung für die Schutzgebiete. § 169.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

042 Zweiter Teil. Drittes Buch. 3 155. 
falls mit dem Ausdruck „Gesetzgebung“ und versteht unter 
Autonomie nur die Rechtserzeugung der engeren Korporationen 
und Verbände innerhalb der Kirche (Gemeinden, Kapitel, 
Klöster usw.). 
2. In bundesstaatlichen Verhältnissen besteht ein Unter- 
schied zwischen Bundes- (Reichs-) und Staats- (Landes -) gesetz- 
gebung. Die Gesetze der Einzelstaaten sind den Bundesgesetzen 
untergeordnet; da aber der Bund nur eine beschränkte Herrschaft 
besitzt, so bezieht sich die Unterordnung lediglich auf die Ge- 
biete der Bundeskompetenz. Auch im deutschen Staatsrecht ist 
zwischen Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung zu unter- 
scheiden 4. 
8. Im konstitutionellen Staate unterscheidet man 
Gesetze und Verordnungen. Gesetze (im formellen Sinne) 
sind diejenigen allgemeinen Anordnungen, welche unter Mitwirkung 
der Volksvertretung erlassen werden. Unter diesen Gesetzen 
nehmen die Grundgesetze oder Verfassungen eine be- 
sonders hervorragende Stellung ein. Grundgesetz oder Ver- 
fassung heißt diejenige Urkunde, welche die Grundzüge der öffent- 
lichen Rechtsordnung enthält und für deren Abänderung er- 
schwerende Formen bestehen. Ihr gegenüber werden alle anderen 
Gesetze als einfache Gesetze bezeichnet. Verordnungen da- 
gegen sind diejenigen allgemeinen Anordnungen, welche, ohne 
daß dabei eine Mitwirkung der Volksvertretung stattfindet, ledig- 
lich von den Organen der Regierung ausgehen. Die Verfassungen 
bilden eine Schranke für die Ausübung der Gesetzgebung, die 
Gesetze für die Ausübung der Verordnungsgewalt. Einfache Ge- 
setze dürfen der Verfassung, Verordnungen den Gesetzen nicht 
widersprethen. 
[IIl. Neben den materiellen Gesetzesbegriff (oben 639) 
hat die moderne Staatsentwicklung einen formellen gestellt: 
Gesetz gleich Akt der Legislative. „Legislative“ aber 
* Laband, Staatsrecht des Deutschen Reiches 1 $ 54 S. 11 bezeichnet 
auch die Staats esetzgebung der Einzelstaaten im Bundesstaate als Auto- 
nomie. Ihm schließen sich Zorn, StR 1 111 und P. Hensel, AnnDR 1882 22 
an. Diese Bezeichnung widerspricht jedoch einem hergebrachten Sprach- 
ebrauch. Auch darf nicht überschen werden, daß die Landesgesetzgebung 
der deutschen Einzelstaaten bedeutende Verschiedenheiten von der Autonomie 
der Kommunalverbände aufweist. \Während diese der Staatsgesetzgebung 
unbedingt untergeordnet ist, besteht die Unterordnung der Landesgesetz- 
ebung unter die Reichsgesetzgebung nur auf den Gebieten der Reichs- 
ompetenz. Während die autonomische Tätigkeit der Kommunalverbände 
sich ausschließlich auf die Regelung der eigenen Verhältnisse der betreffen- 
den Gemeinwesen erstreckt, kann Gegenstand der Landesgesetzgebung auch 
die Ordnung der Rechtsbeziehungen der einzelnen Individuen zueinander 
sein. Die übliche Bezeichnung der rechtserzeugenden Tätigkeit der Staaten 
als Gesetzgebung erscheint demnach auch innerlich gerechtfertigt. Überein- 
stimmend: H. Schulze, LehrbDStR 1 516, Preuß. StR 26; Rosin, Das 
Polizeiverordnungsrecht in Preußen 68 N. 1; Jellinek, a.a.0.259 ff.; Gierke, 
Deutsch. PrivR I 148.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.