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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Begriff und Wesen der Gesetzgebung. § 155.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Erster Abschnitt. Der Bund.
  • 1. Gründung des Deutschen Bundes. § 38.
  • 2. Quellen des deutschen Bundesrechtes. § 38.
  • 3. Mitglieder des Bundes. § 40.
  • 4. Rechtlicher Charakter des Deutschen Bundes. § 41.
  • 5. Die Organisation der Bundesgewalt. §§ 42. - 44.
  • 6. Bundesrechtlich gewährleistete Rechte der Angehörigen der Bundesstaaten. § 45.
  • 7. Das Beschlußfassungsrecht des Bundes. § 46.
  • 8. Das Eingreifen des Bundes in die inneren Verhältnisse der Bundesstaaten. § 47.
  • 9. Die Tätigkeit des Bundes hinsichtlich der Verhältnisses der Bundesglieder zueinander. § 48.
  • 10. Die auswärtigen Verhältnisse des Bundes. § 49.
  • 11. Das Heerwesen des Bundes. § 50.
  • 12. Die Finanzen des Bundes. § 51.
  • 13. Die Bundesexekution. § 52.
  • Zweiter Abschnitt. Die einzelnen Staaten. §§ 53 - 57.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. $ 1öo. 647 
oder Entscheidungen (Urteilssprüche)y darstellen. Nach alledem 
verhalten die beiden Gesetzesbegriffe sich zu einander nicht wie 
zwei sich deckende, auch nicht wie zwei an Größe verschiedene 
Kreise, von denen der größere den kleineren einschließt, sondern 
wie zwei einander schneidende Kreise: was dem Bereiche des 
einen angehört, kann, muß aber nicht auch in den des andern 
fallen. Es gibt Gesetze, welche es sind und so heißen dem Inhalt 
wie der Form nach (Gesetze im materiellen und formellen Sinne), 
es gibt ferner solche, welche es nur dem Inhalt (Gesetze im rein 
materiellen Sinne) und endlich solche, welche es nur der Form 
nach sind (Gesetze im rein formellen Sinne). 
Die Bedeutung der Lehre vom Gesetz im materiellen 
und formellen Sinne liegt zunächst darin, daß sie den \Veg weist 
zur Lösung eines der obersten Probleme des konstitutionellen 
Staatsrechts, nämlich der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen 
Exekutive und Legislative, Regierung und Volksvertretung. Diese 
Abgrenzung ist auf den Gedanken gestellt, daß die Veränderung 
des im Staate geltenden Rechts, also das Recht zur Gesetzgebung 
im materiellen Sinne, ‘der Legislative grundsätzlich allein vor- 
behalten ist (vgl. hierüber unten $ 157 S. 652 ff). Gesetze im 
materiellen Sinne können also nur von der Legislative, im Wege 
der formellen Gesetzgebung erlassen werden. Ausnahmen von 
dieser Regel — Erlaß von Rechtssätzen auf einem andern Wege 
als dem der formellen Gesetzgebung, insbesondere im Wege der 
Verordnung — finden nur statt, insoweit ein formelles Gesetz 
(Verfassung oder einfaches Gesetz) sie zuläßt. — Sodann ist die 
hier erörterte Lehre von grundlegender Wichtigkeit für das Ver- 
ständnis der rechtlichen Natur des Staatshaushaltplanes 
(Etats, Budgets) und, im Zusammenhange hiermit, für die richtige’ 
Bestimmung des der Volksvertretung zustehenden Einnahme- und 
Ausgabebewilligungsrechts.] 
stellung dieses Planes „durch Gesetz“ fordern (RV Art. 61, Preuß. Verf. Art.99 
vgl. hierüber, unten $5 204 fi). Andere Beispiele: die Aufnahme von An- 
leihen oder Übernahme von Garantien „im Wege der Reichsgesetzgebung“ 
(RV Art. 73), die Erteilung einer Eisenbahnkonzession, die Verleihung der 
Rechtsfähigkeit an Religionsgesellschaften durch Gesetz (RV Art. 41 Abs. 1, 
Preuß. Verf. Art. 13). In Österreich ist die Errichtung von Fideikommissen, 
in Belgien und Rumänien die Einbürgerung von Ausländern der Legislative 
yorbehalten (Jellinek, Ges. und Verord. 251). Vgl. ferner Fleiner, Instit. 180 
om. 23. 
y Vgl. RV Art. 76 Abs. 2: danach sind Verfassungsstreitigkeiten in 
solchen Staaten des Deutschen Reichs, in deren Verfassung nicht eine Be- 
hörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, ... . „im Wege 
der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen“. Näheres hierüber 
unten 8 212. 
evel. hierüber oben Anm, x und unten & 204 ff., zur einstweiligen 
grientiorung: Anschütz, Enzykl, 186—190; v. Seydel-Graßmann, Bay. StR
	        

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