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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Landesgesetzgebung
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. In den monarchisch regierten Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Geschichtliche Entwicklung. § 156.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

648 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 156. 
II. Die Landesgesetzgebung. 
1. In den monarchisch regierten Staaten. 
a) Geschichtliche Entwicklung. 
8 156. 
Die Tätigkeit der Gesetzgebung war während des Mittelalters 
sehr unbedeutend, das Recht zum größten Teil Gewohnheitsrecht. 
Es bestand noch kein scharfer Unterschied zwischen Gesetzen und 
anderweiten Akten der öffentlichen Gewalt. Nicht selten wurden 
gerichtliche Urteile dazu, benutzt, um neben der Entscheidung des 
einzelnen Falles Rechtsgrundsätze für die Zukunft aufzustellen. 
Außerdem erfolgte die Ordnung der öffentlichen Rechtsverhältnisse 
häufig in der Form des Vertrages, eine Erscheinung, welche sich 
namentlich dadurch erklärt, daß in der Auffassung der damaligen 
Zeit alle öffentlichen Rechtsverhältnisse als Beziehungen einzelner 
Personen und Korporationen zueinander angesehen wurden. Zu 
diesen Akten der Rechtserzeugung gehörten die kaiserlichen Wahl- 
kapitulationen im Reiche, die Verträge zwischen Landesherren und 
Landständen in den fürstlichen Territorien, die Rezesse zwischen 
Rat und Bürgerschaft in den Reichsstädten. Die vertragsmäßige 
Form der Rechtserzeugung hat sich bis ‚zum Ende des Reiches 
behauptet und erst im gegenwärtigen Jahrhundert der ausschließ- 
lichen Herrschaft des Gesetzes Platz gemacht. 
Eine einheitliche Gesetzgebung für das ganze Reich war schon 
durch die Kapitularien der fränkischen Könige begründet worden. 
Auch das Deutsche Reich besaß vom Beginn seines Bestehens an 
eine gesetzgebende Gewalt, Da es aber während des Mittelalters 
von derselben wenig Gebrauch machte, so blieb der größte Teil 
des Rechtes territorial verschieden. Die Rechtssätze lokalen 
Charakters konnten auf Landesversammlungen fortgebildet werden, 
während in der landesherrlichen Gewalt, solange die Erinnerung 
an den Amtscharakter noch fortdauerte, die Befugnis zur Gesetz- 
gebung nicht enthalten war!. Allerdings durften die Landes- 
herren Anordnungen für ihre Beamten erlassen, sie hatten ferner 
das Recht, Bestimmungen über die Ausübung der ihnen zustehen- 
den Hoheitsrechte, Gerichtsbarkeit, Heerbann, Regalien zu treffen. 
Dagegen waren sie nicht befugt, die Rechtsverhältnisse der einzelnen 
Untertanen zu regeln. Die Landrechte, welche im Laufe des vier- 
zehnten Jahrhunderts in vielen Territorien aufgezeichnet und häufig 
ı Vgl. oben $31 8.94. — In einem Weistum des Reichstages zu Worms 
vom Jahre 1231 (Mon. Germ. Leg. Tom. II B. 059, auch bei Zeumer, Quellen- 
sammlung zur Geschichte der deutschen RV im Mittelalter und Neuzeit, 
Nr. 45) wird festgestellt, „ut neque principes neque alii quilibet constitutiones 
vel nova iura facere possint, nisi melioribus et maioribus terrae consensus‘ 
primitus habeatur“.
	        

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