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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Landesgesetzgebung
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. In den monarchisch regierten Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Geschichtliche Entwicklung. § 156.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • I. Begriff und Wesen der Gesetzgebung. § 155.
  • II. Die Landesgesetzgebung
  • 1. In den monarchisch regierten Staaten.
  • a) Geschichtliche Entwicklung. § 156.
  • b) Gesetze im formellen Sinne. §§ 157, 158.
  • c) Verordnungen. §§ 159 - 161.
  • 2. In den Freien Städten. § 162.
  • III. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Das Verhältnis von Reichs- und Landesgesetzgebung. §§ 167, 168.
  • V. Die Gesetzgebung für die Schutzgebiete. § 169.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. $ 156. 649 
vom Landesherrn bestätigt wurden, waren keine eigentlichen 
Gesetzgebungsakte, sondern Aufzeichnungen des geltenden Ge- 
wohnheitsrechtes. 
Die Anfänge der landesherrlichen Gesetzgebung liegen in den 
Landfrieden?. Die Landesherren vereinbarten dieselben mit ihren 
Landständen, so daß sie der Form nach mehr als Verträge oder 
Bündnisse denn als Gesetze erscheinen. Nichtsdestoweniger waren 
sie ihrem materiellen Inhalt nach gesetzliche Erlasse, namentlich 
enthielten sie viele Bestimmungen strafrechtlichen Inhalts. An die 
Landfrieden schließen sich die seit dem fünfzehnten Jahrhundert 
auftretenden Landes- und Polizeiordnungen an, welche ebenfalls 
meist auf einer Vereinbarung mit den Landständen beruhten. 
Eine derartige Vereinbarung schien schon deshalb notwendig, weil 
die Ausführung der Gesetze zum großen Teil in den Händen der 
Landstände lag, und weil diese nur solche Verpflichtungen an- 
erkannten, welche entweder herkömmlich oder von ihnen besonders 
übernommen waren. Ein fest ausgebildetes Rechtsprinzip für die 
Beteiligung der Stände an der Gesetzgebung bestand jedoch nicht. 
Häufig wurde für die landesherrlichen Gesetze die Bestätigung 
des Kaisers nachgesucht®. 
Im sechzehnten Jahrhundert beginnt eine energischere Tätig- 
keit der Gesetzgebung, veranlaßt durch die Rezeption des römi- 
schen Rechtes, die Umbildung der Gerichtverfassung, die Ent- 
wicklung der landesherrlichen Verwaltung und Polizei. Sie tritt 
sowohl im Reiche als in den einzelnen Territorien hervor. Die 
Tätigkeit der Reichsgesetzgebung hört aber mit dem JRA bei-. 
nahe gänzlich auf, und seit dieser Zeit liegt die Fortbildung des 
Rechtszustandes ausschließlich in den Händen der Territorial- 
gewalten. Über die Beteiligung der Landstände an der Gesetz- 
gebung kommt es aber auch jetzt noch nicht zu festen Rechts- 
grundsätzen. Im sechzehnten Jahrhundert holten die Landesherren 
noch regelmäßig zu den Gesetzen die Zustimmung der Stände ein, 
und nicht selten ging von diesen selbst die Anregung zu neuen 
Gesetzen aus. Aber es kamen doch auch gesetzliche Erlasse vor, 
welche lediglich auf Anordnung des Landesherrn beruhten, und sie 
wurden immer zahlreicher, je mehr die Stände an Bedeutung und 
Einfluß verloren. [Der Schwerpunkt der ständischen Macht lag 
nirgends in der Mitwirkung bei der Gesetzgebung, sondern überall 
im Finanzwesen *,] In sehr vielen Territorien herrschte Streit, indem 
  
® Schon der Landfriede Rudolfs von Habsburg vom 24. März 1287 be- 
stimmt im $ 44: „Swaz ouch die furste oder die lantherren in irme lande 
mit der herren rate sezzent und machent disem lantfrieden zu bezzerunge 
und ze vestenunge, daz mugen ei wol tun, und damitte brechen si 
des Lantfrides niht.“ (Mon. Germ 1. c. p. 452, auch bei Zeumer, a, a. O., 
Nr. 100. 
3 Zahlreiche Beispiele bei Stobbe, Geschichte der deutschen Rechts- 
quellen 2 212 N. 17. 
4 Vgl. oben $ 81 S. 96 Anm. b. [Daß die Landstände im allgemeinen
	        

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