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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Landesgesetzgebung
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. In den monarchisch regierten Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Gesetze im formellen Sinne. §§ 157, 158.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • I. Begriff und Wesen der Gesetzgebung. § 155.
  • II. Die Landesgesetzgebung
  • 1. In den monarchisch regierten Staaten.
  • a) Geschichtliche Entwicklung. § 156.
  • b) Gesetze im formellen Sinne. §§ 157, 158.
  • c) Verordnungen. §§ 159 - 161.
  • 2. In den Freien Städten. § 162.
  • III. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Das Verhältnis von Reichs- und Landesgesetzgebung. §§ 167, 168.
  • V. Die Gesetzgebung für die Schutzgebiete. § 169.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

654 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 157. 
Gewalt“ im Sinne des materiellen Gesetzesbegriffs (oben 639), 
nicht bewirkt und ein Gesetz im formellen Sinne nur für diejenigen An- 
elegenheiten notwendiß, sei, deren Regelung die Verfassung oder ein ein- 
faches Gesetz ausdrücklich und speziell dem Gesetzgebungswege überweist. 
Diese Theorie, wonach in der preußischen Verfassung die Gegenstände der 
formellen Gesetzgebung namentlich aufgezählt sind („Enumerations- 
theorie“, vgl. Anschütz, Gegenw. Theor. 35 tf.), scheitert schon daran, daß 
unter den Bestimmungen, welche die Aufzählung enthalten sollen, eine fehlt, 
welche sicherlich nicht fehlen würde, wenn der Gesetzgeber überhaupt eine 
solche — vollständige — Aufzählung hätte liefern wollen: eine Bestimmung, 
welche der Legislative die Regelung des Privatrechts überweist. Daraus 
würde nach Arndt und Genossen folgen, daß in Preußen das Privatrecht 
durch Verordnungen geregelt werden kann, eine Folgerung, durch deren 
völli e Unannehmbarkeit die Unrichtigkeit der Prämisse dargetan wird (vgl. 
Anschütz, a. a. O. 102fl.; Vierhaus, VerwArch 12 262, 263). — Eine Wider- 
legung der genannten Schriftsteller und ihrer Theorien ist hier nicht möglich; 
es muß in dieser Hinsicht auf die oben angeführten, die herrschende Meinung 
verkörpernden Schriften, insbesondere auf Anschütz’s Gegenwärtige Theorien, 
sowie auf die Voraufl. 562, 563 verwiesen werden. 
Eine beachtenswerte Annäherung an die herrschende Meinung ist darin 
zu erblicken, daß Arndt neuerdings (Komm. z. preuß,. Verf., 7. Autl. 94, 101, 
VerwArch 17 357) zugesteht, daß in Preußen alle Normen, welche Freiheit 
und Eigentum der Individuen „unmittelbar“ beschränken, nur im Wege der 
Gesetzgebung erlassen werden dürfen. Die Einigung mit den Gegnern wäre 
hergestellt, wenn er sich entschließen könnte, in seiner These das Wort „un- 
mittelbar“ zu streichen. Es wäre dann zugegeben, daß in Preußen der Vor- 
behalt der Legislative, wiewohl unausgesprochen, durch die sogenannte 
„Freiheit- und Eigentumformel“ abgegrenzt sei und dieses Zugeständnis 
würde sich — jedenfalls im Ergebnis — damit decken, was die herrschende 
Meinung behauptet: Rechtssätze dürfen grundsätzlich nur von der Legis- 
lative erlassen werden. Denn unter einem „Rechtssatz“ ist hier eine Norm 
verstanden, weiche in Freiheit und Eigentum eingreift. Vgl oben im Text 
sowie namentlich unten Anm, b und c. 
Eine eigenartige Theorie über den „Vorbehalt des Gesetzes im preußischen 
Verfassungsrecht“ stellt Thoma auf: Festschrift für Otto Mayer (1916), 167 ff. 
Thoma will, hierin mit Arndt, Bornhak, Zorn (s8. oben) übereinstimmend, die 
Begriffe „Gesetz“ und „gesetzgebende Gewalt“ im Art. 62 preuß. Verf. 
formell verstanden wissen; danach bestimmt Art. 62 nur die Formation 
der konstitutionellen Legislative, sagt aber über die ihr ausschließlich vor- 
behaltene Zuständigkeit nichts aus. Soweit mit Arndt einig, trennt Thoma 
sich von ihm, indem er ein Gesetz nicht bloß da für erforderlich erachtet, 
wo die Verfassung den Gesetzgebungsweg ausdrücklich vorschreibt, sondern 
auch überall, wo eine vor der Verfassung ergangene, in der GS verkündigte, 
königliche Anordnung — einerlei wie sie sich nennt (Gesetz, Verordnung, 
Kabinettsorder) und was sie enthält — abgeändert werden will (a.a. O. 197 £.). 
Denn „die in der GS verkündigten kgl. Erlasse der absoluten Zeit haben 
Vorrangskraft (formelle Gesetzeskraft) und können fortan nur mit Zustimmung 
des Landtags abgeändert oder aufgehoben werden“ (S. 209, Eine Aus- 
einandersetzung mit Thoma ist hier nicht möglich; sie darf auch deshalb 
unterbleiben, weil Thoma selbst seiner Lehre nur geschichtliche Bedeutung 
beilegt. Die von ihm behauptete Vorbehaltsgestaltung habe sich nämlich, 
obwohl sie dem Sinne und Willen der Verfassung entspreche, „tatsächlich 
nicht durchsetzen können“ (S. 211); sie sei gewo nheitsrechtlich durch die 
in den deutschen Mittelstaaten bestehende, auf der Freiheit- und Eigentum- 
formel (s. u. 656, 657) beruhende Gestaltung verdrängt worden (213,214). Für 
das geltende preußische Staatsrecht stimmt also Thoma der herrschenden 
Meinung zu.
	        

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