Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Landesgesetzgebung
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. In den monarchisch regierten Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Gesetze im formellen Sinne. §§ 157, 158.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • I. Begriff und Wesen der Gesetzgebung. § 155.
  • II. Die Landesgesetzgebung
  • 1. In den monarchisch regierten Staaten.
  • a) Geschichtliche Entwicklung. § 156.
  • b) Gesetze im formellen Sinne. §§ 157, 158.
  • c) Verordnungen. §§ 159 - 161.
  • 2. In den Freien Städten. § 162.
  • III. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Das Verhältnis von Reichs- und Landesgesetzgebung. §§ 167, 168.
  • V. Die Gesetzgebung für die Schutzgebiete. § 169.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. 8 157. 655 
— anschließend an den Sprachgebrauch der vorkonstitutionellen 
Zeit, welche einen formellen Begriff des Gesetzes noch nicht 
kannte, auch nicht kennen konnte (oben $ 156). Jene Bestimmungen 
enthalten und bewirken ein Zweifaches: sie setzen die neue kon- 
stitutionelle Legislative ein (definieren also insofern den Begriff 
des konstitutionellen, formellen Gesetzes), und bestimmen gleich- 
zeitig den Umfang der dieser Legislative ausschließlich vor- 
behaltenen Zuständigkeit, dahingehend, daß Gesetze im materiellen 
Sinne, Normen, welche das Recht des Landes ändern, Rechts- 
vorschriften, nur von der Legislative (= als formelle 
Gesetze), von andern Faktoren des Staates dagegen, insbesondere 
von dem Monarchen und den ihm unterstellten Verwaltungsorganen 
grundsätzlich nicht, d.h. nur mit Ermächtigung der Legislative 
erlassen werden dürfen. Der Weg der Verordnung ist also, 
soweit es sich um den Erlaß von Rechtsvorschriften handelt, 
prinzipiell ausgeschlossen (vgl. unten $ 159 S. 668 ff... KRechts- 
vorschriften, Rechtssätze, sind, dem oben ($ 155 II) entwickelten 
Begriffe des materiellen Gesetzes entsprechend, alle Normen, welche 
die Willensmacht mehrerer Willensträger gegenseitig abgrenzen 
und hierdurch die Rechte (das Dürfen und Können) und Pflichten 
(das Sollen und Müssen) eines jeden bestimmen und begrenzen. 
Willensträger in diesem Sinne sind einerseits der Staat, anderer- 
seits die Individuen; die Rechtssätze sind daher teils solche, welche 
die Willenssphäre des Staates gegenüber den Individuen, teils 
solche, welche die Willenssphären der Individuen unter sich ab- 
grenzen (öffentliches Recht — Privatrecht). Gegenstand der for- 
mellen Gesetzgebung sind demnach nicht nur etwa einzelne, 
von der Verfassung aufgezählte Kategorien von Rechtssätzen, 
sondern alle: überall da, wo der Rechtsstand der Individuen, 
sei es im Verhältnis unter sich, sei es im Verhältnis zum Staat, 
anderweit bestimmt werden will, ist grundsätzlich ein formelles 
Gesetz erforderlich. Im Gegensatz zu diesen Rechtssätzen, Rechts- 
vorschriften, stehen diejenigen staatlichen Vorschriften, welche, 
ohne in den Rechtsstand der Individuen oder des Staates ein- 
zugreifen, lediglich die Einrichtungen und das Verfahren der 
Staatstätigkeit ordnen (Verwaltungsvorschriften i. w. S.). Sie sind 
keine Gesetze im materiellen Sinne und können, soweit nicht 
durch formelles Gesetz ein anderes bestimmt ist, im Verordnungs- 
wege, also ohne Mitwirkung der Volksvertretung erlassen werden, 
(vgl. das Nähere unten $ 159). — 
Nicht anders als in den vorstehend betrachteten Staaten, d.h. 
denjenigen, deren Verfassungen „die gesetzgebende Gewalt“ dem 
Zusammenwirken von Monarch und Volksvertretung übertragen 
bezw. die Zustimmung der letzteren für „jedes Gesetz“ fordern, 
ist die Zuständigkeit der Legislative abgegrenzt in denjenigen, 
welche die Form des Gesetzes fordern für alle Normen, 
welche „die Freiheit der Rersonen und das Eigen- 
tum“ betreffen. Der Sinn dieser in mehreren deutschen 
42*
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.