Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Landesgesetzgebung
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. In den monarchisch regierten Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Gesetze im formellen Sinne. §§ 157, 158.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • I. Begriff und Wesen der Gesetzgebung. § 155.
  • II. Die Landesgesetzgebung
  • 1. In den monarchisch regierten Staaten.
  • a) Geschichtliche Entwicklung. § 156.
  • b) Gesetze im formellen Sinne. §§ 157, 158.
  • c) Verordnungen. §§ 159 - 161.
  • 2. In den Freien Städten. § 162.
  • III. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Das Verhältnis von Reichs- und Landesgesetzgebung. §§ 167, 168.
  • V. Die Gesetzgebung für die Schutzgebiete. § 169.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. $ 157. 657 
nicht zerlegen in einen der konstitutionellen Legislative und einen 
der Regierung (dem Monarchen) allein gehörigen Teil, sondern sie 
will, ebenso wie die oben besprochenen Verfassungen von Preußen, 
Sachsen, Württemberg, Hessen, das Ganze der materiellen 
Gesetzgebung der Legislative überweisen. Die Formel schränkt 
den materiellen Gesetzesbegriff nicht ein, sondern sie definiert 
ihn, und zwar, wie bei näherer Betrachtung zuzugestehen ist, in 
richtiger und erschöpfender Weise. Denn es ist die Eigenschaft 
jedes Gesetzes im materiellen Sinne, jeder Rechtsnorm, daß 
sie der Freiheit der Willensbestimmung im allgemeinen und der 
Eigentumsfreiheit im besonderen Maß und Schranken setzt (s. oben): 
jede Rechtsnorm betrifft die Freiheit der Personen oder das Eigen- 
tum. Die Formel trennt, noch anders ausgedrückt, nicht gewisse 
Rechtsnormen von gewissen andern Rechtsnormen, sondern sie trennt 
alle Normen, die Rechtsnormen sind, von den Normen, die es 
nicht sind, — nämlich von denen, die nicht in Freiheit und 
Eigentum (den „Rechtsstand“) der Individuen eingreifen, den „Ver- 
waltungsvorschriften“ i. w. S. (s. oben). 
m ne nr 
e Die im Text vertretene Auffassung der Freiheit- und Eigentumformel, 
mit der G. Meyer in den Vorauflagen dieses Buches, ferner Seydel, Bayr. 
StR (2. Aufl.) 2 322 ff.; Seydel-Piloty 1 844 ff; Anschütz, Gegenw. Theor. 
167 £.; Enzykl. 154, im WStVR 2 214; van Calker, Hess. StR 153, KritVJSch 
10120; Aull, Das landesherrliche Verordnungsrecht im Großherzogtum Hessen 
59; Smend, a. a. O. 38; Rosin, PolVR 34 Anm. 2; Walz, Bad. StR 209 und 
andere (Angaben bei F. Rosin, Gesetz und Verordnung 7 N. 1) überein- 
stimmen, ist nicht unbestritten. Gegen sie haben sich erklärt u. a. Haenel, 
Studien 2 286, 288 ff.; Gierke, DPrivR 1 130; Preuss in AnnDR 1903 524 
525; Hubrich, VerwArch 17 48 ff.; Thoma in der Ztschr. für bad. Verw. 1408 
83 ff., 86, Der Polizeibefebl im bad. Recht 1 101,117 ff. (zweifelnd und nicht frei 
von Widersprücben, vgl. 120 mit 101), Der Vorbehalt des Gesetzes (Festgabe für 
Otto Mayer, 1916) 175 ff.; F. Rosin, a. 2.0. 62 ff, (dazu wiederum Thoma im 
ArchÖtfR 28 573 ff); weitere Zitate bei F. Rosin, a. a. O. 10, 11 Anm. 1. 
Nach der Meinung dieser Schriftsteller decken sich die Begriffe „Rechtsnorm“ 
und „Norm, welche Freiheit und Eigentum betrifft“, nicht, sondern der 
erste ist weiter als der andere. Danach wird der Begriff des Gesetzes im 
materiellen Sinne durch die Freiheit- und Eigentum ormel nicht definiert 
oder umschrieben, sondern zerlegt. Es gibt Gesetze im materiellen Sinne, 
Rechtsnormen, welche von der Formel nicht umfaßt werden; sie bedürfen 
der Gesetzesform nicht, können im Verordnungswege erlassen werden. 
Danach wäre in den Staaten, deren Verfassungen die Formel rezipiert bzw. 
beibehalten haben, namentlich in Bayern und NRaden, der Vorbehalt der 
Legislative enger begrenzt als in Preußen, Sachsen, Württemberg usw,, 
wo die Yerfassungen den legislativen Weg für „jedes Gesetz“ fordern (oben 
nm. a). 
Zuzugeben ist, daß die in Rede stehende Formel den Begriff des Ge- 
setzes im materiellen Sinne nur dann vollständig erfaßt und erschöpfend be- 
stimmt, wenn man sie weit auslegt, und richtig ist ferner, daß die Regie- 
rungen der in Betracht kommenden Staaten, (Preußen gehört hierher nur für 
die Zeit der Herrschaft des Provinzialständegesetzes vom 5. Juni 1823, also 
1823—1848) in früheren Zeiten einer solchen Auslegung meist nicht ge- 
neigt waren und, gestützt auf eine restriktive Interpretation der Ausdrücke 
„Freiheit und Eigentum“, vielfach Rechtsänderungen, welche ohne Gesetz 
nicht hätten vorgenommen werden dürfen, im Verordnungswege bewirkten
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.