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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Landesgesetzgebung
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. In den monarchisch regierten Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Gesetze im formellen Sinne. §§ 157, 158.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • I. Begriff und Wesen der Gesetzgebung. § 155.
  • II. Die Landesgesetzgebung
  • 1. In den monarchisch regierten Staaten.
  • a) Geschichtliche Entwicklung. § 156.
  • b) Gesetze im formellen Sinne. §§ 157, 158.
  • c) Verordnungen. §§ 159 - 161.
  • 2. In den Freien Städten. § 162.
  • III. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Das Verhältnis von Reichs- und Landesgesetzgebung. §§ 167, 168.
  • V. Die Gesetzgebung für die Schutzgebiete. § 169.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

664 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 158. 
nur solange, als das Gesetz noch nicht für den Monarchen selbst 
bindend, m. a. W., solange es noch nicht verkündigt istd (s. 
unten 4). 
staatsrechtliche Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses erlösche. Diese 
(früher auch von Laband — bis zur3. Aufl. seines Staatsrechts — geteilte) Ansicht 
ist unrichtig: der von Roenne herangezogene Grundsatz der Diskontinuität 
der Sitzungsperioden (oben $ 103 S. 360) bezieht sich nur auf die Behand- 
lung einer Angelegenheit innerhalb des Landtags (der einzelnen Kammer), 
nicht auf das Verhältnis des Landtags zur Regierung. — Nach G. Meyer 
(Voraufl. 569, 570); Rosin, PolVerordR 254 N. 3; Schulze, Preuß, StR 2 23; 
Scheibke, Die Frist für Sanktion und Publikation von Gesetzen (1909); Born- 
hak, Preuß. StR 1 530; Müller, AnnDR 19014 306 und den in der Voraufl. 
158 N. 19 noch zitierten weiteren Schriftstellern kann die Sanktion zwar 
über den Schluß der Session hinaus verschoben werden, muß aber spätestens 
bis zum Schluß der betreffenden Legislaturperiode erteilt werden 
(widrigenfalls sie als verweigert gelte). Denn der neugewählte Landtag sei 
ein anderer als der, welcher die Zustimmung zu dem Gesetze erteilt hatte. 
Das Parlament ist nicht unabhängig von den Personen, aus denen es ge- 
bildet wird... Jeder nicht sanktionierte Gesetzesbeschluß erlischt mit 
Wegfall desjenigen Parlamentes, welches ihn gefaßt hat“ (Scheibke, a.a.O. 
124, 127). Diese Meinung verwechselt den Individualwillen der einzelnen 
Landtagsmitglieder mit dem ÖOrganwillen des Landtags. Nur auf den 
letzteren, nicht auf ersteren kommt es an, Die Ansicht der jeweiligen 
Landtagsmitglieder kann wechseln — übrigens nicht nur von Legislatur- 
periode zu Legislaturperiode, sondern von Session zu Session, ja von Sitzung 
zu Sitzung —, der einmal gefaßte Beschluß des Landtags aber bleibt hier- 
von unberührt; er verliert seine Kraft nicht dadurch, daß an Stelle der 
Menschen und Meinungen, welche ihn zustande brachten, andere treten. 
Vgl. auch unten 8 163 S. 679 ff. (Reichsgesetzgebung). 
Die legislativen Parlamentsbeschlüsse bleiben mithin, sofern das Gesetz 
nicht ausdrücklich ein anderes bestimmt, dauernd und ohne Endtermin 
sanktionsfähig. Die ausdrückliche Bestimmung eines Endtermins kann auch 
im Einzelfalle, dadurch erfolgen, daß das Gesetz den Tag seines Inkraft- 
tretens entsprechend festsetzt („Dieses Gesetz tritt spätestens am... in 
Kraft“). — Die vorstehend und im Text vertretene Ansicht ist jetzt die 
herrschende. Vgl. Laband, StR 235 ff.; v. Roenne-Zorn 8 19, 43 (nicht vdlli 
widerspruchsfrei); Jellinek, Ges. u. Verordn. 300 f., 330; Anschütz, Enzykf 
157; Fleischmann a. a. O. 86 ff.; Göz, Württ. StR 86, 214; „Tägliche Rund- 
schau“ 1904 Nr. 127, 185 (Gutachten von Kahl, Anschütz, Arndt); Schoen im 
HdbPol 1 288; v. Sarwey, Württ. StR 2 62; Seydel, RV 118ff.; Dambitsch, 
Komm. z. RV 177ff.; Pabst, Die Sanktions- und Publikationsfrist für Ge- 
setze (1909); A. Kleine, Besteht eine Zeitgrenze usw. (Leipz. Diss. 1905); 
Rauschenberger, Der Anteil des Bundesrats an der Reichsgesetzgebung 
(Heidelb. Diss., 1906), 44 ff. „Diese Ansicht entspricht auch der Staatspraxis. Die 
Meinung Frormanns, ArchÜfR 14513: „Man muß dem monarchischen Organe ein 
je nach den Umständen zu bemessendes modicum tempus belassen, innerhalb 
dessen es seine Sanktion zu erteilen vermag; läuft diese Frist ab, ohne daß 
die Sanktion erklärt worden ist, so verliert die gesetzgeberische Willens- 
erklärung der Volksvertretung über den Gesetzentwurf ihre Wirksamkeit“ 
ist willkürlich und außerdem praktisch unbrauchbar, denn was ist „modicum 
tempus“ und wer soll darüber entscheiden, ob der mit diesem Ausdruck be- 
zeichnete Tatbestand vorliegt ? 
d Übereinstimmend G. Meyer in der Voraufl. 568, 569 und in seiner 
Schrift Anteil der Reichsorgane 39f£.; Anschütz, Enzyki. 157; Seydel-Piloty, 
Bay. StR 1 842; Fleischmann, a. a. O. 62ff.; Schoen, a. a. 0. 289. A.M. 
Marschall von Bieberstein, Verantwortlichkeit und Gegenzeichnung bei An- 
ordnungen des obersten Kriegsherrn 523, 5%.
	        

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