Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

56 Einleitung. $ 15. 
In älterer Zeit wurde Politik in einer weiteren Bedeutung 
gebraucht, welche auch von einzelnen neueren Schriftstellern bei- 
behalten ist*. In diesem Sinne bezeichnet Politik die Lehre 
vom Staate. 
II. Das Staatsrecht ist ferner ein Zweig der Rechts wissen- 
schaft. Die Römer teilten das Recht ein in ius publicum und ius 
privatum, d. h. Staatsrecht und Privatrecht®. Diese Einteilung 
war für die Römer ausreichend, da sie nur ein Gemeinwesen, 
den Staat, keine innerstaatlichen öffentlichen Verbände und keine 
Rechtsbeziehungen der Staaten untereinander kannten. Für das 
heutige Rechtsleben dagegen erscheint die Einteilung nicht mehr 
ala genügend. Man muß vielmehr folgende Rechtsgebiete unter- 
scheiden: 
1. das Recht, welches die Beziehungen der einzelnen Per- 
sonen zu einander ordnet, das Privatrecht; \ 
2. das Recht, welches die Verhältnisse der menschlichen Ge- 
meinwesen, d. h. die Herrschaft des Gemeinwesens über die 
einzelnen Glieder regelt. Man kann dieses Rechtsgebiet mit einem 
allgemeinen Namen als Genossenschaftsrecht? bezeichnen. 
Obwohl nun in jeder organisierten menschlichen Gemeinschaft eine 
Überordnung der Gesamtheit über den einzelnen, also ein Herr- 
schaftsverhältnis existiert, so tritt doch in vielen derselben der 
Herrschaftsgedanke so sehr zurück, daß eine besondere rechts- 
wissenschaftliche Behandlung dieser Seite des Verhältnisses nicht 
erforderlich erscheint. Die betreffenden Gemeinschaften sind viel- 
mehr für das Recht wesentlich nur dadurch von Bedeutung, daß 
sie die Gesamtheit ihrer Mitglieder zu einem einheitlichen Ver- 
mögenssubjekt zusammenfassen, das mit anderen Rechtssubjekten 
in Beziehung tritt. Die Darstellung ihrer Rechtsverhältnisse ge- 
hört daher dem Privatrecht an®, Nur zwei Arten menschlicher 
Gemeinwesen haben ausgeprägtere Herrschaftsverhältnisse ent- 
wickelt, deren Behandlung Gegenstand besonderer Rechtsdisziplinen 
geworden ist: 
a) die politischen Gemeinwesen. Die auf dieselben 
bezüglichen Rechtssätze enthält das Staatsrecht’; 
* Z.B. in Dahlmanns Politik, Waitz Grundzügen der Politik. auch noch 
in Treitschkes Politik. 
° 8 4 Inst. de iust. et iure (1, 1); Fr. 1 8 2, Dig. de iust. et iure (l, ]): 
Huius studii duae sunt positiones, publicum et privatum. Publicum ius est, 
quod ad statum rei Romanae spectat, privatum, quod ad singulorum uti- 
ıitatem. 
a Besser: „Sozialrecht“. 
© Gegen die Zusammenfassung des Staates mit den Privatrechts- 
korporationen hat sich v. Gerber, St.R. ($ 1) 2 N. 2 ausgesprochen. Aber 
bei aller Anerkennung der bedeutenden Verschiedenheiten, welche zwischen 
beiden existieren, ist doch nicht zu leugnen, daß sie manche gemeinsame 
Elemente enthalten. Vgl. auch Gierke, Z.StaatsW. 80 319, SchmollersJ. 
5. 
? Die Verschiedenheit von Staatsrecht und Privatrecht beruht nicht 
auf der Verschiedenheit der Interessen (Gareis, Allg. St.R. 13; Fr. J. Neu-
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.