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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • 1. Die Reformationsbestrebungen zur Zeit des Deutschen Bundes. §§ 58 - 60.
  • 2. Gründung des Norddeutschen Bundes. §§ 61 - 64.
  • 3. Die Ordnung der Rechtsverhältnisse von Luxemburg. § 65.
  • 4. Die Beziehungen des Norddeutschen Bundes zu den süddeutschen Staaten. § 66.
  • 5. Die Gründung des Deutschen Reiches. §§ 67, 68.
  • 6. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen. § 69.
  • 7. Die Erwerbung der Schutzgebiete und Helgolands. § 69 a.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

‚Einleitung. $ 17. 59 
ihrem Wesen nach nicht auf dem Wege gewohnheitsrechtlicher 
Bildung vor sich gehen können, weil zu ihrer Durchführung ein 
bewußter äußerer Akt notwendig is. Dies sind namentlich 
Änderungen der Verfassungsform. Mit ihnen ist stets ein Wechsel 
in der Person des Trägers der Staatsgewalt werbunden, der nicht 
allmählich innerhalb eines längeren Zeitraumes, sondern in einem 
bestimmten Momente stattfinden muß. —- Überhaupt wird da, wo 
eine gesetzlich genau geregelte Staatsorganisation besteht und die 
staatlichen Organe über der Aufrechterhaltung des geltenden Rechtes 
ängstlich wachen, nur ein geringer Raum für die Bildung von 
Gewohnheitsrecht übrig bleiben. 
3. Völkerrechtliche Verträge, wenn sie in die inneren 
Verhältnisse eines Staates eingreifen. Sie gelten aber für die 
Untertanen eines Staates nur kraft einer Einführung durch die 
Staatsgewalt und haben dann dieselbe Verbindlichkeit wie Gesetze. 
In einer Zeit, wo die staatlichen Rechtsverhältnisse als Beziehungen 
einzelner Personen und Korporationen zueinander angesehen wurden, 
kamen auch Verträge unter diesen als Quelle des Staatsrechtes 
vor, so 2. B. im alten deutschen Reiche die Wahlkapitulationen, 
in den deutschen Territorien Verträge zwischen Landesherren und 
Landständen, in den Reichsstädten Rezesse zwischen Rat und 
Bürgerschaft. Dagegen schließt die neuere Staatsauffassung, welche 
die bei Ausübung der Staatsgewalt beteiligten Personen nicht als 
einzelne Individuen, sondern als Organe des Gemeinwesens be- 
trachtet, eine vertragsmäßige Erzeugung von Recht innerhalb des 
Staates völlig aus. 
8 17. 
Das System des Staatsrechtes muß von dem des Privat- 
rechtes durchaus verschieden sein. Im Privatrecht handelt es sich 
um die Regelung von Rechtsbeziehungen einzelner Individuen zu- 
einander, im Staatsrecht um die Ordnung eines Herrschaftsver- 
hältnisses!. Hier kommt es darauf an: 
1. den Kreis von Personen festzustellen, welche der Staats- 
herrschaft unterworfen sind — Herrschaftsbereich des 
Staates; 
2. zu bestimmen, wer die Herrschaftsrechte des Staates aus- 
übt — Organe des Staates; 
a Vgl. aber die eigentümliche, nicht vertragsmäßige, aber vertrags- 
förmige Erzeugung öffentlich-rechtlicher, insbesondere verwaltungsrecht- 
licher Rechtasätze durch Vereinbarung: Anschütz, Pr.Verw.Bl. 22 88 ff. 
mit vielen Belegen aus der Praxis; Fleiner, Instit, 82, 83. Über den Be 1 
der Vereinbarung und seine Verschiedenheit von dem des Vertrages vgl. oben 
$ 14 S. 54 Anm. t. . , 
ı Das von Seydel, Allg. Staatsl., zugrunde gelegte System schließt sich 
zum großen Teil an das System des Privatrechtes an, was sich allerdi 
daraus erklärt, daß der Verfasser auch im Staatsrecht nur Individuen als 
Rechtssubjekte anerkennt. Vgl. dagegen Gierke, Z.StaatsW. 80 1%.
	        

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