Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Reichsgesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Änderungen der Reichsverfassung. § 164.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • 1. Rechtliche Stellung des Landtages. § 96.
  • 2. Zusammensetzung des Landtages. §§ 97 - 102.
  • 3. Die Sitzungsperioden des Landtages. § 103.
  • 4. Die Geschäftsformen des Landtages. § 104.
  • 5. Die persönliche Stellung der Landtagsmitglieder. § 105.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. 8 164, 703 
Stimmen der einzelnen Regierungen im Bundesrat!! und ebenso 
nicht die Präsidialrechte Preußens 2 18, 
Die Zustimmung des berechtigten Bundesstaates 
kann dem Reiche gegenüber nur durch den Vertreter des Staates 
im Bundesrate erklärt werden, und diese Erklärung ist für das 
Reich ausreichend. [Eine Verpflichtung der betreffenden Regierung, 
einbar, dagegen nicht mit der Entstehungsgeschichte desselben. Namentlich 
steht der erläuternde Zusatz im Vertrage mit Bayern [oben N. 6] entgegen. 
ı1 Die Ansicht, daß nicht bloß die besondere Vertretung in den Bundes- 
ratsausschüssen, sondern auch die Stimmenzahl im Bundesrat unter die Be- 
stimmungen des Abs. 2 Art. 78 falle, vertreten: Seydel, Komm. zu Art. 6 
Nr. III und Kontroversen des Reichsverfassungsrechtes, Zeitschrift für die 
deutsche Gesetzgebung und einheitliches deutsches Recht 7 621 ff.; Loening, 
2.a. 0. 367 und Grundzüge der RV 44,45; v. Rönne $$ 22 u. 65; L. A. Müller, 
Reichsrecht und Landesrecht in Bayern, AnnDR 19:6 848; Trieps, a. a. O. 
130 ff.; v. Jagemann, Die deutsche RV 230ff.; Rosenberg im ArchÖfR 14 
942. Diese Ansicht ist aber mit dem Wortlaut des Art. 78 nicht vereinbar, 
da die betreffenden Rechte keine „bestimmten Rechte einzelner“ [d.h 
einiger wenigen, sondern aller] Bundesstaaten sind. Auch die bisherige 
Praxis steht derselben ent egen. Bei der Erneuerung des Zollvereins (ZWV 
v. 8. Juli 1867) und der Gründung des Deutschen Reiches hat eine Ver- 
änderung zwar nicht der absoluten Zahl, wohl aber des prozentualen Anteils 
an der Gesamtheit der Stimmen, worauf es allein ankommt, ohne Zustimmung 
der Einzelstaaten stattgefunden (Haenel, Studien 1 204, 205). Andere Schrift- 
steller, namentlich Laband, H. Schulze und Kittel wollen die Bestimmungen 
des Art. 78 Abs.2 wenigstens auf die Bayern im Bundesrat eingeräumten 
sechs Stimmen in Anwendung bringen. [Art.78 Abs.2 RV will und soll 
nur wirkliche Sonderrechte, d. h. solche Rechte schützen, welche Aus- 
nahmen von einer Regel darstellen; besonderer Schutz für besondere 
Rechte. Besondere Rechte in diesem Sinne sind allerdings die Exemtionen 
von der ‚gemeingültigen Reichskompetenz, nicht aber die Ansprüche der 
größeren Einzelstaaten auf verstärkte Beteiligung bei der Bildung des Reichs- 
willene. Die Reichsverfassung beruht, was die Beteiligung der Staaten bei 
der Bildung des Reichswillens, insbesondere die Verteilung der Stimmenzahl 
im Bundesrate anlangt, nicht auf dem Prinzip der Gleichheit, sondern um- 
gekehrt auf dem Prinzip der Ungleichheit: der Abstufung des Stimmgewichts 
nach der Größe und politischen Bedeutung der Einzelstaaten. Es ist eine 
vollkommen willkürliche Unterstellung, wenn v. Jagemann, RV 232 von 
einem ‚regelmäßigen Einstimmenrecht im Bundesrate“ redet. Eine solche 
Regel“ existiert nicht. Die Vorschrift, daß Bayern sechs Stimmen im 
Bundesrat hat, Lippe oder Lübeck dagegen nur eine, ist nicht Ausnahme 
von einer Regel, vielmehr Ausdruck einer solchen; daß die Präsidialrechte 
an Preußen und nicht an irgendeinen Mittel- oder Kleinstaat übertragen 
sind, ist nicht Privileg, sondern Prinzip. 
12 Die Meinung, daß die Präsidialrechte Preußens unter die Vorschrift 
des Art. 78 Abs. 2 fallen, vertreten: H. Schulze, a. a. O.; v. Kirchenheim, 
a. a. ().; Seydel, Komm. zu Art. 78 Nr. IV; Loening, a. a, O. 865, Grund- 
züge 45; Trieps, a. a. O. Die Frage hat jedoch keinerlei praktische Be- 
deutung, da Preußen imstande ist, durch Abgabe der ihm zustehenden 
Stimmen jede Verfassungsänderung zu hindern. 
18 Übereinstimmend mit den hier vertretenen Ansichten: Zorn, StR 1 
129. und Art. „Reservatrechte“ in v. Holtzendorffs Rechtslexikon # 
.450 ff. ; Jellinek, Staatsverbindungen 272 Nr. 19, System 304, 305; Brie, Theorie 
der Staatenverbindungen 105 N. 7; Anschütz, Enzykl. 76, 77; Nirrnheim, 
a. a. 0. 614 ff., 629 und — abgesehen von den N. 7 u. 10 erörterten Punkten — 
Haenel, a. e. O. 
45 *
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.