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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Reichsgesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Reichsverordnungen. § 165.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • I. Begriff und Wesen der Gesetzgebung. § 155.
  • II. Die Landesgesetzgebung
  • III. Die Reichsgesetzgebung.
  • 1. Einfache (formelle) Reichsgesetze. § 163.
  • 2. Änderungen der Reichsverfassung. § 164.
  • 3. Reichsverordnungen. § 165.
  • 4. Landesgesetze für Elsaß-Lothringen. § 166.
  • IV. Das Verhältnis von Reichs- und Landesgesetzgebung. §§ 167, 168.
  • V. Die Gesetzgebung für die Schutzgebiete. § 169.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

710 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 165. 
als Gegenstände der Gesetzgebung angesehen; das zum Erlaß der 
Verordnung berechtigte Organ besitzt nur die Befugnis, provi- 
sorische Anordnungen zu treffen. Dagegen haben die Verordnungen 
nicht den Charakter von Notverordnungen, d. h. der Erlaß der- 
selben ist nicht durch das Vorhandensein eines Notstandes bedingt. 
Versagt der Reichstag die Genehmigung, so verlieren die Ver- 
ordnungen ihre verbindliche Kraft. Sie treten entweder mit der 
Versagung von selbst außer Kraft 1% oder dasjenige Organ, welches 
sie erlassen hat, ist verpflichtet, sie außer Kraft zu setzen ®®, 
Erteilt der Reichstag dagegen die Genehmigung, so haben sie eine 
der formellen Gesetzeskraft in der Wirkung gleichstehende Geltung 
erlangt und können fernerhin nur im Wege der Gesetzgebung 
wieder aufgehoben oder abgeändert werden ®t, 
b) Eine zweite Gruppe der Verordnungen bilden diejenigen, 
welche dem Reichstage lediglich zur Kenntnisnahme vor- 
zulegen sind, hinsichtlich deren der Reichstag aber die Befugnis 
besitzt, ihre Außerkraftsetzung zu verlangen®® Die 
Gegenstände, auf welche sich diese Verordnungen beziehen, werden 
grundsätzlich als Gegenstände des Verordnungsrechts behandelt; 
die Verordnungen enthalten keine provisorischen, sondern definitive 
Anordnungen. Ein Beschluß des Reichstages über dieselben ist 
gar nicht erforderlich; der Reichstag besitzt nur die Befugnis, sich 
mit denselben zu beschäftigen und von dem die Verordnung er- 
lassenden Organ zu fordern, daß es dieselben wieder außer Kraft 
hinaus erstreckt, die Revision begründet (EG zur ZPO $ 6); Anordnungen 
des Bundesrates oder des Reichskanzlers, durch welche gewisse Gegenstände 
und Leistungen zeitweilig vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ausge- 
schlossen werden (RGewO $ 56b); kaiserliche Verordnungen, durch welche 
fremden Staaten gegenüber als Retorsionsmaßregel Zuschlagszölle eingeführt 
werden (Zolltarifgesetz vom 25. Dez. 1902, $ 10) und kaiserliche Verordnungen, 
durch welche die Italien und Spanien zugestandenen Zollermäßigungen auf 
andere Staaten ausgedehnt werden (RG vom 10, Sept. 1883 8 2), 
19 Dies ist in allen denjenigen Fällen, für welche anderweite Bestim- 
mungen nicht gegeben sind, anzunehmen; ausdrücklich ausgesprochen ist es 
im EG zur ZPO 8 6. 
20 RGewO $ 56b, Zolltarifgesetz vom 25. Dez. 1902 $ 10, RG vom 
10. Sept. 1883 8 2. , 
#1 Ausdrücklich ausgesprochen ist dieser Grundsatz in dem EG zur ZPO 
86; er gilt aber, weil er sich aus der Natur der betreffenden Verordnungen 
und der staatsrechtlichen Bedeutung der Genehmigung des Reichstages er- 
ibt, auch ohne positive Festsetzungen. Vgl. die Verhandlungen in der 
eichstagssitzung vom 1. Sept. 1883 (Sten. Ber. 127 ff.) 
#2 Verordnungen des Bundesrates über die Art der Beschäftigung vou 
Arbeitern in gewissen Fabrikationszweigen (RGewO $& 139a.), kaiserliche 
Verordnungen auf Grund des Nahrungsmittelgesetzes (RG vom 14. Mai 1879 
7), Verordnungen des Bundesrates über die Verwendung von Surrogaten 
ei der Tabaksfabrikation (RG., betr. die Besteuerung des Tabaks, vom 
16. Juni 1879 8 27), Verordnungen des Bundesrates über Ausdehnung der 
Zuckersteuer auf Abläufe von der Zuckerfabrikation und über Außerkraft- 
setzung und Ermäßigung der Ausfuhrzuschüsse für Zucker (Zuckersteuer- 
gesetz vom 28. Mai 1896 85 2, 79).
	        

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