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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Reichsgesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Reichsverordnungen. § 165.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • I. Begriff und Wesen der Gesetzgebung. § 155.
  • II. Die Landesgesetzgebung
  • III. Die Reichsgesetzgebung.
  • 1. Einfache (formelle) Reichsgesetze. § 163.
  • 2. Änderungen der Reichsverfassung. § 164.
  • 3. Reichsverordnungen. § 165.
  • 4. Landesgesetze für Elsaß-Lothringen. § 166.
  • IV. Das Verhältnis von Reichs- und Landesgesetzgebung. §§ 167, 168.
  • V. Die Gesetzgebung für die Schutzgebiete. § 169.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. $ 165. 71 
setzt. Die betreffenden Erlasse behalten daher auch nach einer 
etwaigen Beschlußfassung des Reichstages den Charakter von Ver- 
ordnungen und können jederzeit auf dem Verordnungswege wieder 
abgeändert oder beseitigt werden. Abänderungen sind dem Reichs- 
tag gleichfalls vorzulegen, dagegen ist bei einer Aufhebung der- 
selben eine Mitteilung an den Reichstag nicht notwendig, da diese 
Mitteilung ja nur erfolgt, um dem Reichstag die Möglichkeit zu 
geben, die Aufhebung seinerseits zu verlangen. 
[Betreffs der Verkündigung der kraft reichsgesetzlicher 
Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnungen gelten die oben $ 159 
S. 673 dargelegten allgemeinen Grundsätze (vgl. auch die dort, 
Anm. d angegebene Literatur). Eine rechtliche Notwendigkeit, 
solche Verordnungen im RGBl zu verkündigen, besteht nur in- 
soweit, als dies ausdrücklich durch Gesetz und Verordnung vor- 
geschrieben ist. Das ist geschehen bezüglich der „Anordnungen 
und Verfügungen des Bundespräsidiums*, durch die Verordnung 
des Präsidiums des Norddeutschen Bundes vom 26. Juli 1867 
(BGBl 24). Diese Vorschrift, unter welche selbstverständlich 
auch — und in erster Linie — Rechtsverordnungen fallen, be- 
deutet seit Gründung des Reiches, daß im RGBl zu publizieren 
sind sämtliche Rechtsverordnungen des Kaisers, welche von ihm 
innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des ehemaligen Bundespräsi- 
diums (im Gegensatz zu der Sphäre, welche im Norddeutschen 
Bunde dem König von Preußen als Bundesfeldherr und als Ober- 
befehlshaber der Marine zugewiesen war) erlassen werden. Da- 
gegen bedürfen die vom Bundesrate, insbesondere auf Grund 
des Art.7 Abs.1 Ziff. 2 RV*®, sowie die von den Reichsbehörden 
ce Vgl. oben & 127 S. 495 —497. 
32 In bezug auf diese Ausführungsverordnungen des Bundesrates will 
Haenel, StR 1 289 ff, dem Bundesrat nur ein mittelbares Verordnungsrecht 
zugestehen. Der Bundesrat hat nach seiner Ansicht die Verordnungen 
lediglich festzustellen, die verbindliche Einführung derselben muß durch die 
Regierungen der Einzelstaaten erfolgen. Er beruft sich dafür auf den Wort- 
laut des Art. 7 der RV, nach welchem der Bundesrat über diese Ver- 
ordnungen nur „beschließt“, auf die Bestimmungen des Zollvereinsvertrages 
vom 16. Mai 1865 und auf den Grundsatz, daß bei denjenigen Gegenständen, 
welche nur der Gesetzgebung und Aufsicht des Reiches unterliegen, die 
Vollziehung den Einzelstanten als verfassungsmäßiges Recht zusteht. Der 
Ausdruck „beschließt“ in Art. 7 der RV beweist aber durchaus nichts und 
erscheint auch bei entgegengesetzter Auffassung völlig korrekt. Als Kollegium 
ist der Bundesrat nur imstande, Beschlüsse zu fassen. Zur Verkünduug der- 
selben bedarf es stets noch der Tätigkeit eines anderen Organs. Diese 
Tätigkeit braucht aber nicht notwendig in den Händen der Einzelregierungen, 
sondern kann ebensowohl in denen eines Reichsorgans (Kaiser, Reichs- 
kanzler) liegen. Die Bestimmung"n des Zollvereinsvertrages vom 16. Mai 
1865 sind bei der völligen Umgestaltung, welche die Organisation des Zoll-. 
wesens seit dieser Zeit erfahren hat, für die Beurteilung des jetzigen Rechts- 
zustandes nicht als maßgebend zu erachten Auch die Praxis, auf welche 
Haenel, a. a.0. 292 sich beruft. steht ihm nicht zur Seite. Wiederholt sind 
Verordnungen, die auf Grund des Art. 7 der RV erlassen wurden, im 
Reichsgesetzblatt publiziert worden. So die von ihm selbst erwähnte V.
	        

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